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Entscheid

D-3947/2023

Asyl und Wegweisung

12. November 2025Deutsch14 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. J... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Juni 2023 Ice.modal.stop('form:resultTable:16:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:16:tt_reg');

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Erwägungen

16.

Lebensjahr in verschiedenen Landesteilen in der Türkei Arbeitserfahrungen auf dem Bau sowie auf dem Feld sammeln konnte, weshalb davon auszugehen ist, dass er sich im Heimatland zügig wirtschaftlich integrieren wird,

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D-3947/2023 Seite 8 dass es dem Beschwerdeführer aufgrund des Gesagten zuzumuten ist, sich gegebenenfalls in einem anderen Landesteil als den Provinzen C._______ oder M._______ niederzulassen, weshalb eine individuell zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative zu bejahen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass die Vorinstanz vorliegend auch den Vollzug der Wegweisung zu Recht anordnete und diesbezüglich im Übrigen auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III), dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, und die Beschwerdeausführungen diesbezüglich nichts entgegenzuhalten vermögen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde und auch die subeventualiter beantragte Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen sind, dass die eingangs gestellten Anträge auf unentgeltliche Prozessführung inklusive Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes aufgrund Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei diese aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zum Verfahren seiner Schwester B._______ (N (…)/D-3949/2023) auf Fr. 475.– zu reduzieren sind. (Dispositiv nächste Seite)

D-3947/2023 Seite 8 dass es dem Beschwerdeführer aufgrund des Gesagten zuzumuten ist, sich gegebenenfalls in einem anderen Landesteil als den Provinzen C._______ oder M._______ niederzulassen, weshalb eine individuell zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative zu bejahen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass die Vorinstanz vorliegend auch den Vollzug der Wegweisung zu Recht anordnete und diesbezüglich im Übrigen auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III), dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, und die Beschwerdeausführungen diesbezüglich nichts entgegenzuhalten vermögen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde und auch die subeventualiter beantragte Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen sind, dass die eingangs gestellten Anträge auf unentgeltliche Prozessführung inklusive Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes aufgrund Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei diese aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zum Verfahren seiner Schwester B._______ (N (…)/D-3949/2023) auf Fr. 475.– zu reduzieren sind. (Dispositiv nächste Seite)

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D-3947/2023 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gesuche auf unentgeltliche Prozessführung und Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.

3.

Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 475.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Lea Fritsche Versand:

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