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Entscheid

D-3995/2015

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

12. Oktober 2015Deutsch18 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Juni 2015 Ice.modal.stop('form:resultTable:8:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:8:tt_reg');

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Erwägungen

3.

Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) nichts für sich ableiten kann, zumal die Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 (i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) dem SEM einen Ermessensspielraum einräumt, und vor dem Hintergrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und der genügenden Auseinandersetzung des Staatssekretariats mit dieser entgegen den nicht fundierten Beschwerdeargumenten kein Anlass zur Annahme besteht, das SEM hätte seinen Ermessensspielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, womit jedenfalls keine Rechtsverletzung (im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG) ersichtlich ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-641/2014 vom 13. März 2015 E.

4.

ff.), dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid des SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Griechenland der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – einem Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches zuständigen Staat – systembedingt kein Raum bleibt für eine Ersatzmassnahme für den Wegweisungsvollzug im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1-

4.

Ausländergesetz (AuG, SR 142.20), sondern eine entsprechende Prüfung soweit notwendig bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. dazu vorstehende Erwägungen), weshalb auf den Antrag auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme nicht einzutreten ist, dass in diesem Sinne das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, -- 13 of 15 -D-3995/2015 Seite 14 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–

3 des VGKE [SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG indes gutgeheissen wurde, weshalb keine Kostenauflage erfolgt. (Dispositiv nächste Seite)

3 des VGKE [SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG indes gutgeheissen wurde, weshalb keine Kostenauflage erfolgt. (Dispositiv nächste Seite)

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D-3995/2015 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Es werden keine Kosten auferlegt.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:

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