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Entscheid

D-4006/2013

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

26. Juli 2013Deutsch14 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Juli 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:2:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:2:tt_reg');

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Erwägungen

342.

f. m.w.H.; BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5, S. 637-639), dass das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, in Belgien kein faires Verfahren zu bekommen, nicht überzeugt, dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen -- 4 of 9 -D-4006/2013 Seite 5 einhalte, dem Beschwerdeführer obliegt, diese Vermutung umzustossen, wobei er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates in seinem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C493), dass dieser Nachweis nicht erbracht worden ist und der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft machen konnte, dass es in Belgien keine öffentlichen Institutionen gebe, die auf Gesuch der Asylsuchenden hin auf deren Bedürfnisse eingehen können, dass die Vermutung, wonach Belgien seine Verpflichtungen einhält, folglich nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69,

342 f. m.w.H.), dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten offensichtlich nicht beweisen oder glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko bestehe, seine Überstellung nach Belgien würde gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen, dass der Beschwerdeführer schliesslich noch geltend macht, mit einer in der Schweiz niedergelassenen Bürgerin respektive mit einem in der Schweiz niedergelassenen Bürger der Europäischen Union (EU) in einer Partnerschaft zu leben und diese(r) nicht in Belgien leben wolle, dass er möglichst bald eine Familie gründen wolle, dass somit zu prüfen ist, ob allenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 15 Dublin-II-Verordnung ausgeübt werden sollte, dass gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung unter den Begriff "Familienangehörige" lediglich Ehegatten, nicht verheiratete Partner, die eine dauerhafte Beziehung führen, und minderjährige Kinder fallen, -- 5 of 9 -D-4006/2013 Seite 6 dass indessen Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung berücksichtigt werden kann, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wobei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. CHRISTOPH GRABENWARTER, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; LUZIUS WILDHABER in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137; EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150), dass bis anhin keine gültig geschlossene Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin respektive seinem Partner vorliegt, dass dieser Lebenspartner in der Anhörung vom 21. Juni 2013 noch keine Erwähnung fand und auch auf Beschwerdeebene weder der Name des Partners genannt noch in anderer Weise die angebliche Beziehung konkretisiert wurde, so dass angenommen werden kann, es bestehe – wenn überhaupt – noch keine lange und stabile Beziehung im Sinne der Rechtsprechung, dass somit weder von einer Partnerschaft im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung noch von einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK ausgegangen werden kann, dass aus denselben Gründen auch Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung keine Anwendung findet, dass ungeachtet dessen mit Bezug auf das Recht auf Eheschliessung respektive eingetragene Partnerschaft ergänzend festzuhalten ist, dass grundsätzlich ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz auch dann möglich ist, wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnhaft sind (vgl. Art. 62 ff. und Art. 75a ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), dass es den Partnern obliegt, sich bei den zuständigen kantonalen Behörden nach den notwendigen Schritten für die Erteilung einer allfälligen -- 6 of 9 -D-4006/2013 Seite 7 künftigen Einreisebewilligung des Beschwerdeführers aus familiären Gründen zu erkundigen, sollten die erforderlichen Voraussetzungen dannzumal erfüllt sein, dass somit auch diesbezüglich einer Übernahme des Beschwerdeführers durch Belgien nichts entgegensteht und in diesem Zusammenhang keine Verletzung von Art. 12 EMRK feststellbar ist, dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen, dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt, dass Belgien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 20 Dublin-II-VO wieder aufzunehmen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Belgien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, -- 7 of 9 -D-4006/2013 Seite 8 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

342 f. m.w.H.), dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten offensichtlich nicht beweisen oder glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko bestehe, seine Überstellung nach Belgien würde gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen, dass der Beschwerdeführer schliesslich noch geltend macht, mit einer in der Schweiz niedergelassenen Bürgerin respektive mit einem in der Schweiz niedergelassenen Bürger der Europäischen Union (EU) in einer Partnerschaft zu leben und diese(r) nicht in Belgien leben wolle, dass er möglichst bald eine Familie gründen wolle, dass somit zu prüfen ist, ob allenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 15 Dublin-II-Verordnung ausgeübt werden sollte, dass gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung unter den Begriff "Familienangehörige" lediglich Ehegatten, nicht verheiratete Partner, die eine dauerhafte Beziehung führen, und minderjährige Kinder fallen, -- 5 of 9 -D-4006/2013 Seite 6 dass indessen Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung berücksichtigt werden kann, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wobei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. CHRISTOPH GRABENWARTER, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; LUZIUS WILDHABER in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137; EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150), dass bis anhin keine gültig geschlossene Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin respektive seinem Partner vorliegt, dass dieser Lebenspartner in der Anhörung vom 21. Juni 2013 noch keine Erwähnung fand und auch auf Beschwerdeebene weder der Name des Partners genannt noch in anderer Weise die angebliche Beziehung konkretisiert wurde, so dass angenommen werden kann, es bestehe – wenn überhaupt – noch keine lange und stabile Beziehung im Sinne der Rechtsprechung, dass somit weder von einer Partnerschaft im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung noch von einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK ausgegangen werden kann, dass aus denselben Gründen auch Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung keine Anwendung findet, dass ungeachtet dessen mit Bezug auf das Recht auf Eheschliessung respektive eingetragene Partnerschaft ergänzend festzuhalten ist, dass grundsätzlich ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz auch dann möglich ist, wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnhaft sind (vgl. Art. 62 ff. und Art. 75a ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), dass es den Partnern obliegt, sich bei den zuständigen kantonalen Behörden nach den notwendigen Schritten für die Erteilung einer allfälligen -- 6 of 9 -D-4006/2013 Seite 7 künftigen Einreisebewilligung des Beschwerdeführers aus familiären Gründen zu erkundigen, sollten die erforderlichen Voraussetzungen dannzumal erfüllt sein, dass somit auch diesbezüglich einer Übernahme des Beschwerdeführers durch Belgien nichts entgegensteht und in diesem Zusammenhang keine Verletzung von Art. 12 EMRK feststellbar ist, dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen, dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt, dass Belgien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 20 Dublin-II-VO wieder aufzunehmen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Belgien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, -- 7 of 9 -D-4006/2013 Seite 8 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-4006/2013 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:

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