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Entscheid

D-4026/2009

Asyl und Wegweisung

26. August 2011Deutsch11 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Mai... Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Mai 2009 Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_reg');

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Erwägungen

106.

AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2009 antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete mit dem Hinweis, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befunden, dass die auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte Beschwerde im Zeitpunkt der Einreichung nicht aussichtslos erschien und der Beschwerdeführer mit Fürsorgebestätigung vom 23. Juni 2009 seine Bedürftigkeit, von welcher nach wie vor auszugehen ist, nachgewiesen hat, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, dass somit keine Verfahrenskosten erhoben werden. (Dispositiv nächste Seite)

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D4026/2009 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D4026/2009 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand

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