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Entscheid

D-4042/2008

Asyl und Wegweisung

2. September 2011Deutsch12 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Mai... Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Mai 2008 Ice.modal.stop('form:resultTable:8:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:8:tt_reg');

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Erwägungen

5.

Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Betrachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Afghanistan droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen Urteil E7625/2008 vom 16. Juni 2011 eine aktuelle Einschätzung vorgenommen hat, gemäss welcher in weiten Teilen von Afghanistan – ausser allenfalls in den Grossstädten – eine derart prekäre Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist, dass es von dieser allgemeinen Feststellung die Situation in der Hauptstadt Kabul ausdrücklich unterschied und den Vollzug der Wegweisung dorthin unter Umständen als zumutbar erachtete, dass es dabei festhielt, angesichts der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, dass es für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs insbesondere das Vorhandensein eines sozialen Netzes, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweist, als unabdingbare Voraussetzung erachtete, -- 6 of 10 -D4042/2008 Seite 7 dass der – zum jetzigen Zeitpunkt volljährige – Beschwerdeführer aus der Provinz B._______ (Dorf C.______, Bezirk D.______) stammt, wohin der Wegweisungsvollzug in Beachtung des genannten Urteils nicht zumutbar ist, indessen seit dem 12. Lebensjahr bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie in E._______ gelebt hat (vgl. A1 S. 8), dass das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen Urteil E7625/2008 vom 16. Juni 2011 die Frage, ob hinsichtlich der Stadt E._______ in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Ähnliches gesagt werden könne wie zu Kabul, offenliess, da der Beschwerdeführer im genannten Fall dort ohnehin über kein tragfähiges Sozialnetz verfügte, dass auch im vorliegenden Fall nicht mit hinreichender Bestimmtheit von einem tragfähigen sozialen Netz des Beschwerdeführers an seinem letzten Wohnsitz E.________ ausgegangen werden kann, dass nämlich der Beschwerdeführer angab, seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr mit seiner Mutter und seinen Geschwistern gehabt zu haben und, wie auf Beschwerdeebene zutreffend geltend gemacht, nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Familie des Beschwerdeführers aufgrund der veränderten familiären Situation nach der Ermordung des Vaters gezwungen sah, an einem anderen – dem Beschwerdeführer unbekannten – Ort Wohnsitz zu nehmen, dass somit die Rückkehr des Beschwerdeführers an seinen letzten Wohnsitz E._______ mangels mit hinreichender Bestimmtheit feststehendem sozialen Beziehungsnetz es nicht als zumutbar zu erachten ist, dass sich im Weiteren den Akten keine Hinweise entnehmen lassen, wonach der Beschwerdeführer einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde, weshalb der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen ist, dass die Beschwerde nach dem Gesagten bezüglich der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Verweigerung des Asyls sowie der Anordnung der Wegweisung abzuweisen ist, dass die Beschwerde, soweit die Anordnung des Wegweisungsvollzugs betreffend, demgegenüber gutzuheissen und das BFM anzuweisen ist, -- 7 of 10 -D4042/2008 Seite 8 den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs.

2.

AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufgrund seines bloss teilweisen Obsiegens die um die Hälfte zu reduzierenden Verfahrenskosten von Fr. 300. aufzuerlegen wären (Art.

63 Abs. 1 VwVG), dass indessen das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, da die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nachgewiesen wurde und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos erschien, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, dass die Partei im Umfang ihres Obsiegens für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass gestützt auf die mit der Beschwerde eingereichte, als angemessen zu erachtende Kostennote vom 17. Juni 2008 und des weiteren geschätzten Aufwandes die vom BFM im hälftigen Umfang zu entrichtende Parteientschädigung von Amtes wegen auf Fr. 700. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt wird. (Dispositiv nächste Seite)

63 Abs. 1 VwVG), dass indessen das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, da die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nachgewiesen wurde und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos erschien, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, dass die Partei im Umfang ihres Obsiegens für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass gestützt auf die mit der Beschwerde eingereichte, als angemessen zu erachtende Kostennote vom 17. Juni 2008 und des weiteren geschätzten Aufwandes die vom BFM im hälftigen Umfang zu entrichtende Parteientschädigung von Amtes wegen auf Fr. 700. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt wird. (Dispositiv nächste Seite)

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D4042/2008 Seite 9

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D4042/2008 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 45 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Die Parteientschädigung wird auf Fr. 700. festgesetzt. Das BFM wird angewiesen, diesen Betrag an den Beschwerdeführer auszurichten.

4.

Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:

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