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Entscheid

D-4046/2026

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

15. Juni 2026Deutsch15 min

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Ve... Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Juni 2026 Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_reg');

Source admin.ch

Sachverhalt:

A.

Der Beschwerdeführer suchte am 4. Mai 2026 am Flughafen Zürich um Asyl nach.

B.

Das SEM gewährte ihm gleichentags zur beabsichtigten Einreiseverweigerung und der Zuweisung in den Transitbereich das rechtliche Gehör, welches er durch seine Rechtsvertretung mit Schreiben vom 6. Mai 2026 wahrnahm. Mit Verfügung vom 6. Mai 2026 verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu.

C.

Der Beschwerdeführer wurde am 7. Mai 2026 zu seiner Person und am 29. Mai 2026 vertieft zu seinen Asylgründen befragt. In persönlicher Hinsicht gab er an, er sei pakistanischer Staatsangehöriger und sei bei seiner Familie im Dorf B._______ aufgewachsen. Ende des Jahres 2022 habe er seine Konfession vom Sunnitentum zum schiitischen Islam gewechselt. Seine Familie habe sich gegen seine Entscheidung gestellt und sein Vater habe ihn geschlagen und aus seinem Elternhaus vertrieben. Aufgrund seines Konfessionswechsels sei er in seinem Dorf Diskriminierungen ausgesetzt gewesen. Er sei deshalb mehrmals umgezogen und habe in den Städten C._______ und D._______ gelebt. Jedoch habe er überall aufgrund seiner Konversion Diskriminierung erlebt. Einmal sei er von drei Personen gegen seinen Willen in ein Fahrzeug gezwungen worden, wo man ihn aufgefordert habe, zum Sunnitentum zurückzukehren. Als er sich geweigert habe, sei er an eine sunnitische Gruppe übergeben worden, die ihn habe töten wollen. Diese Gruppe habe dann die Polizei bestochen und dieser den Auftrag erteilt, den Beschwerdeführer zu töten. Die Polizei habe ihn daraufhin zur Polizeistation gebracht, wo er gefoltert und geschlagen worden sei, woraufhin er aufgrund schwerer Verletzungen zweimal hospitalisiert worden sei. Nach seinem Spitalaufenthalt sei er nach C._______ zurückgekehrt. Nach einem rund halbjährigen Aufenthalt sei er mit der Hilfe seiner Mutter und eines Schleppers ausgereist.

D.

Am 3. Juni 2026 nahm die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Stellung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz vom 2. Juni 2026.

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D-4046/2026 Seite 3

E.

Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 4. Juni 2026 lehnte die Vorinstanz unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2026 ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich und deren Vollzug an.

F.

Mit Schreiben vom 4. Juni 2026 informierte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das SEM über die Beendigung des Mandatsverhältnisses.

G.

Mit Eingabe vom 8. Juni 2026 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

H.

Mit Schreiben vom 9. Juni 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter nachfolgendem Vorbehalt – einzutreten.

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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3.

Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil ohne Weiterungen nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

4.

4.1

Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

4.2

Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5.

5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zur angeblich erlebten Diskriminierung, zu den geltend gemachten Gewalttaten durch extremistische Gruppen sowie zur geschilderten Festnahme und Folter durch Polizisten seien – trotz mehrmaligen Nachfragen – äusserst unsubstantiiert, detailarm und vage ausgefallen und seien teilweise zudem nicht nahvollziehbar gewesen. Ebenso seien die Angaben zu seiner Konversion pauschal, vage und realitätsfern ausgefallen. So habe er insbesondere nicht angeben können, weshalb das Schiitentum die richtige Glaubensgemeinschaft für ihn sei. Persönliche Gedanken, Gefühle oder Äusserungen zu inneren Konflikten sowie zur Reaktion seiner Familie seien weitgehend ausgeblieben. Insgesamt fehle den Aussagen die Tiefe und Dichte von Realkennzeichen, die von einer Person mit seinen -- 4 of 10 -D-4046/2026 Seite 5 individuellen Fähigkeiten zu erwarten gewesen wäre, wenn sie die geschilderten Ereignisse tatsächlich erlebt hätte. Im Rahmen eines Strukturvergleichs zeige sich zudem ein deutlicher Unterschied zwischen der Aussagequalität in der freien Schilderung seiner Asylgründe und jener bei den Nachfragen. Während die Aussagen in der freien Rede strukturiert und auf den ersten Blick substantiiert ausgefallen seien, seien die Schilderungen zu den Nachfragen – insbesondere zur geltend gemachten Konversion und den vorgebrachten Drohungen und Gewalterlebnissen – deutlich oberflächlich und substanzlos ausgefallen. Dies erwecke den Eindruck, dass das Geschilderte nicht selbst erlebt, sondern vielmehr – zumindest Teile davon – einstudiert worden seien. Zudem falle ins Gewicht, dass einige Elemente seines geschilderten Vorfalls mit der Polizei nicht nachvollziehbar seien und er auch kaum Angaben zu den ihn verfolgenden extremistischen sunnitische Gruppen habe machen können. Insgesamt sei nicht von der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auszugehen, weshalb sich eine Prüfung der Asylrelevanz erübrige. Zum Einwand des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2026, die nicht überzeugenden Schilderungen seien wohl auf die Nervosität sowie auf die Hitze am Anhörungstag und die Dauer der Anhörung zurückzuführen, hielt das SEM fest, dieser überzeuge nicht, zumal während der Anhörung mehrere Pausen eingebaut worden seien und der Beschwerdeführer auf Nachfrage jeweils bestätigt habe, es gehe ihm gut. Auch das vom Beschwerdeführer zu Untermauerung seiner Vorbringen eingereichte Schreiben eines «Senior Medical Officer» ändere nichts an der Einschätzung des SEM, zumal es sich dabei lediglich um eine Fotokopie handle, welcher aufgrund eingeschränkter Überprüfbarkeit und grundsätzlicher Fälschungsanfälligkeit nur ein geringer Beweiswert zukomme.

5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zur angeblich erlebten Diskriminierung, zu den geltend gemachten Gewalttaten durch extremistische Gruppen sowie zur geschilderten Festnahme und Folter durch Polizisten seien – trotz mehrmaligen Nachfragen – äusserst unsubstantiiert, detailarm und vage ausgefallen und seien teilweise zudem nicht nahvollziehbar gewesen. Ebenso seien die Angaben zu seiner Konversion pauschal, vage und realitätsfern ausgefallen. So habe er insbesondere nicht angeben können, weshalb das Schiitentum die richtige Glaubensgemeinschaft für ihn sei. Persönliche Gedanken, Gefühle oder Äusserungen zu inneren Konflikten sowie zur Reaktion seiner Familie seien weitgehend ausgeblieben. Insgesamt fehle den Aussagen die Tiefe und Dichte von Realkennzeichen, die von einer Person mit seinen -- 4 of 10 -D-4046/2026 Seite 5 individuellen Fähigkeiten zu erwarten gewesen wäre, wenn sie die geschilderten Ereignisse tatsächlich erlebt hätte. Im Rahmen eines Strukturvergleichs zeige sich zudem ein deutlicher Unterschied zwischen der Aussagequalität in der freien Schilderung seiner Asylgründe und jener bei den Nachfragen. Während die Aussagen in der freien Rede strukturiert und auf den ersten Blick substantiiert ausgefallen seien, seien die Schilderungen zu den Nachfragen – insbesondere zur geltend gemachten Konversion und den vorgebrachten Drohungen und Gewalterlebnissen – deutlich oberflächlich und substanzlos ausgefallen. Dies erwecke den Eindruck, dass das Geschilderte nicht selbst erlebt, sondern vielmehr – zumindest Teile davon – einstudiert worden seien. Zudem falle ins Gewicht, dass einige Elemente seines geschilderten Vorfalls mit der Polizei nicht nachvollziehbar seien und er auch kaum Angaben zu den ihn verfolgenden extremistischen sunnitische Gruppen habe machen können. Insgesamt sei nicht von der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auszugehen, weshalb sich eine Prüfung der Asylrelevanz erübrige. Zum Einwand des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2026, die nicht überzeugenden Schilderungen seien wohl auf die Nervosität sowie auf die Hitze am Anhörungstag und die Dauer der Anhörung zurückzuführen, hielt das SEM fest, dieser überzeuge nicht, zumal während der Anhörung mehrere Pausen eingebaut worden seien und der Beschwerdeführer auf Nachfrage jeweils bestätigt habe, es gehe ihm gut. Auch das vom Beschwerdeführer zu Untermauerung seiner Vorbringen eingereichte Schreiben eines «Senior Medical Officer» ändere nichts an der Einschätzung des SEM, zumal es sich dabei lediglich um eine Fotokopie handle, welcher aufgrund eingeschränkter Überprüfbarkeit und grundsätzlicher Fälschungsanfälligkeit nur ein geringer Beweiswert zukomme.

5.2 Auf Beschwerdeebene wird erneut die drohende Verfolgung aufgrund der Konversion des Beschwerdeführers vorgebracht. Seine Familie – mit Ausnahme seiner Mutter – habe sich gegen ihn gewandt und es gebe diverse extremistisch sunnitische Gruppen, welche ihn bedrohen würden, wobei er vier davon aufzählte und kurz beschrieb. Er könne in Pakistan auch nicht zur Polizei gehen, da diese insbesondere mit zwei dieser Gruppen zusammenarbeiten würden. Zudem sei er selbst von einer extremistischen Gruppe an die Polizei übergeben und von dieser dann gefoltert worden. Der Staat könne ihm folglich keinen Schutz bieten. In Pakistan sei ein Konfessionswechsel eine der gefährlichsten Entscheidungen. Die Bedrohung sei vielschichtig und erfolge durch gewaltbereite Mobs, extremistische Organisationen, Versagen der Polizei, Missbrauch des -- 5 of 10 -D-4046/2026 Seite 6 Blasphemiegesetzes und durch «takfiristische Ideologie», welche die Tötung von Schiiten religiös legitimiere. Es bestehe keine inländische Schutzalternative, weshalb er bei einer Rückkehr dem Tode geweiht sei. Die Einschätzung des SEM ignoriere bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zudem die psychischen Folgen von Folter, seine Angst, über extremistische Gruppen zu sprechen und die kulturellen Unterschiede im Ausdruck von Emotionen. Zudem sei auch der Stress des Flughafenverfahrens sowie die Dauer und Belastung der Anhörung unberücksichtigt geblieben. Seine Aussagen seien konsistent und plausibel gewesen und würden durch Beweismittel untermauert.

6.

6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:

6.2 Die kurzen, weitgehend unsubstantiierten Ausführungen in der Beschwerde, mit welchen geltend gemacht wird, die Aussagen des Beschwerdeführers seien glaubhaft, vermögen die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Aussagen zu den wichtigsten Ereignissen – namentlich zur Konversion, zu den vorgebrachten Drohungen und den geltend gemachten Gewalterlebnissen – insgesamt vage und substanzlos ausgefallen seien, nicht umzustossen. Soweit der Beschwerdeführer der Ansicht ist, dass die bei der Beurteilung seiner Aussagen insbesondere die psychischen Folgen von Folter, seine Angst sowie die kulturellen Unterschiede im Ausdruck von Emotionen unberücksichtigt geblieben seien, kann dem nicht gefolgt werden. Insbesondere bei einer lebensprägenden Entscheidung wie einer Konversion wäre zu erwarten gewesen, dass eine gebildete Person wie der Beschwerdeführer seinen inneren Gedankenvorgang hätte schildern und substantiierter hätte darlegen können, was ihn dazu bewogen habe, zu konvertieren. Vorliegend ist es dem Beschwerdeführer trotz wiederholten und gezielten Nachfragens nicht gelungen, dazu konkrete, persönliche und nachvollziehbare Antworten zu geben. Auch seine Aussagen zu den erlebten Gewalterlebnissen wiesen – selbst unter Berücksichtigung allfälliger psychischer Folgen und den kulturellen Unterschieden – nicht die Qualität auf, die zu erwarten wäre, würde eine Person mit seinem Bildungsstand ein erlebnisbasiertes Ereignis -- 6 of 10 -D-4046/2026 Seite 7 schildern. Sodann vermögen auch der vom Verfahren verursachte Stress und die Länge der Anhörung die pauschalen, vagen und oberflächlichen Schilderungen im Zusammenhang mit den zentralen Ereignissen nicht zu erklären.

6.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt.

7.

7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

7.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

8.2 Vorliegend werden mit dem Wegweisungsvollzug keine völkerrechtlichen Verpflichtungen verletzt (Art. 83 Abs. 3 AIG). Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr im Heimatstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung drohen würden, sind keine ersichtlich (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK). Im Weiteren finden das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement sowie der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung, weil es dem -- 7 of 10 -D-4046/2026 Seite 8 Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).

8.3 In Pakistan herrscht nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, trotz teilweise angespannter Lage, keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug ist daher nicht generell unzumutbar (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-9075/2025 vom 10. Dezember 2025 E. 7.3; E-1689/2021 vom 7. Juli 2025 E. 5.4.2). Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig. Er verfügt über eine gute Schulbildung und über Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen. Zudem hat er in seinem Heimatstaat ein familiäres Beziehungsnetz, wobei insbesondere davon auszugehen ist, dass er bei Bedarf auf die Unterstützung seiner Mutter zurückgreifen kann. Schliesslich ergeben sich auch aus medizinischer Sicht keine Vollzugshindernisse, zumal der Beschwerdeführer für seine gesundheitlichen Leiden bereits in seinem Heimatstaat in Behandlung war und Medikamente erhalten hat.

8.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig und zumutbar. Darüber hinaus ist er auch als möglich anzusehen, da es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

9.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.

Angesichts dieses Entscheides in der Sache ohne vorgängige Instruktion erweist sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos.

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D-4046/2026 Seite 9

11.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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D-4046/2026 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand:

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