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Entscheid

D-4051/2012

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

7. August 2012Deutsch18 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 18. Juli 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_reg');

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Erwägungen

3.

Auflage, Wien-Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129), dass in Abweichung der erwähnten Zuständigkeitskriterien respektive Zuständigkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in

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D-4051/2012 Seite 5 der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.), dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sodann vorsieht, dass das BFM auch aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-Verordnung ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f., BVGE 2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.), dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2 S. 636 f., Filzwieser/Sprung, a.a.O., Art. 3 K8 K11 S. 74), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 30. August 2011 in B.______ (Italien) ein Asylgesuch eingereicht hatte (vgl. act. A3/2, act. A4/1), dass somit die erste Asylantragsstellung gemäss Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung in Italien erfolgte, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 26. Juni 2012 bestätigte, in Italien um Asyl ersucht und im Rahmen dieses Verfahrens einen negativen Entscheid erhalten zu haben (vgl. act. A7/10 S. 4 ff.), dass gestützt auf diesen Sachverhalt das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung die italienischen Behörden am 3. Juli 2012 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (vgl. Art. 20 Dublin-II-Verordnung) ersuchte (vgl. act. A13/5 S. 1 ff.), -- 5 of 11 -D-4051/2012 Seite 6 dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung), dass demzufolge das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht Italien als für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig erachtet hat, dass es im Weiteren zutreffend ausgeführt hat, die vom Beschwerdeführer im Rahmen des ihm am 26. Juni 2012 gewährten rechtlichen Gehörs gegen eine Überstellung nach Italien geltend gemachten Einwände, wonach er in Italien keine Arbeit habe und es dort Erdbeben gebe, nichts an der Zuständigkeit Italiens zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Italien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates grundsätzlich unbestritten blieb, dass er in seiner Rechtsmitteleingabe hingegen hauptsächlich geltend macht, in Italien würden für Asylsuchende menschenunwürdige Bedingungen, ohne Anspruch auf Wohnraum oder Sicherung des Existenzminimums sowie systemische Mängel im Asylverfahren bestehen, weshalb mit der Durchsetzung der nach der Dublin-II-Verordnung bestehenden Zuständigkeit Italiens Art. 3 und Art. 6 EMRK sowie Art. 16 FoK verletzt würden, dass das BFM deshalb anzuweisen sei, von seinem Recht auf Selbsteintritt Gebrauch zu machen, dass ein Selbsteintritt insbesondere dann gerechtfertigt erscheint, wenn die Rückkehr der gesuchstellenden Person in den zuständigen Mitgliedsstaat eine konkrete Existenzgefährdung zur Folge hätte, dass aufgrund der Dublin-II-Verordnung (vgl. Ziffer 2 der Einleitungsbestimmungen) von der Vermutung auszugehen ist, dass jeder Mitgliedstaat als sicher im Sinne der FK erachtet werden kann und alle Staaten das Gebot des Non-Refoulement (Art. 33 FK) sowie (kraft ihrer Mitgliedschaft) Art. 3 EMRK beachten, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er habe in Italien keine Papiere zum Arbeiten erhalten, und zudem gebe es Erdbeben, -- 6 of 11 -D-4051/2012 Seite 7 dass er bei einer Überstellung nach Italien riskieren würde, ohne Existenzgrundlage und unter menschenunwürdigen Bedingungen leben zu müssen, was gegen Art. 3 EMRK verstosse, dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist, dass Italien indessen Vertragspartei der FK, der EMRK und der FoK ist, dass Italien als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung zuständiger Staat gehalten ist, unter anderem die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 31 vom 6. Februar 2003, S. 18) anzuwenden respektive umzusetzen, dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, dem Beschwerdeführer obliegt, diese Vermutung umzustossen, wobei er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates in seinem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-

D-4051/2012 Seite 5 der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.), dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sodann vorsieht, dass das BFM auch aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-Verordnung ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f., BVGE 2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.), dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2 S. 636 f., Filzwieser/Sprung, a.a.O., Art. 3 K8 K11 S. 74), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 30. August 2011 in B.______ (Italien) ein Asylgesuch eingereicht hatte (vgl. act. A3/2, act. A4/1), dass somit die erste Asylantragsstellung gemäss Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung in Italien erfolgte, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 26. Juni 2012 bestätigte, in Italien um Asyl ersucht und im Rahmen dieses Verfahrens einen negativen Entscheid erhalten zu haben (vgl. act. A7/10 S. 4 ff.), dass gestützt auf diesen Sachverhalt das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung die italienischen Behörden am 3. Juli 2012 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (vgl. Art. 20 Dublin-II-Verordnung) ersuchte (vgl. act. A13/5 S. 1 ff.), -- 5 of 11 -D-4051/2012 Seite 6 dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung), dass demzufolge das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht Italien als für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig erachtet hat, dass es im Weiteren zutreffend ausgeführt hat, die vom Beschwerdeführer im Rahmen des ihm am 26. Juni 2012 gewährten rechtlichen Gehörs gegen eine Überstellung nach Italien geltend gemachten Einwände, wonach er in Italien keine Arbeit habe und es dort Erdbeben gebe, nichts an der Zuständigkeit Italiens zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Italien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates grundsätzlich unbestritten blieb, dass er in seiner Rechtsmitteleingabe hingegen hauptsächlich geltend macht, in Italien würden für Asylsuchende menschenunwürdige Bedingungen, ohne Anspruch auf Wohnraum oder Sicherung des Existenzminimums sowie systemische Mängel im Asylverfahren bestehen, weshalb mit der Durchsetzung der nach der Dublin-II-Verordnung bestehenden Zuständigkeit Italiens Art. 3 und Art. 6 EMRK sowie Art. 16 FoK verletzt würden, dass das BFM deshalb anzuweisen sei, von seinem Recht auf Selbsteintritt Gebrauch zu machen, dass ein Selbsteintritt insbesondere dann gerechtfertigt erscheint, wenn die Rückkehr der gesuchstellenden Person in den zuständigen Mitgliedsstaat eine konkrete Existenzgefährdung zur Folge hätte, dass aufgrund der Dublin-II-Verordnung (vgl. Ziffer 2 der Einleitungsbestimmungen) von der Vermutung auszugehen ist, dass jeder Mitgliedstaat als sicher im Sinne der FK erachtet werden kann und alle Staaten das Gebot des Non-Refoulement (Art. 33 FK) sowie (kraft ihrer Mitgliedschaft) Art. 3 EMRK beachten, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er habe in Italien keine Papiere zum Arbeiten erhalten, und zudem gebe es Erdbeben, -- 6 of 11 -D-4051/2012 Seite 7 dass er bei einer Überstellung nach Italien riskieren würde, ohne Existenzgrundlage und unter menschenunwürdigen Bedingungen leben zu müssen, was gegen Art. 3 EMRK verstosse, dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist, dass Italien indessen Vertragspartei der FK, der EMRK und der FoK ist, dass Italien als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung zuständiger Staat gehalten ist, unter anderem die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 31 vom 6. Februar 2003, S. 18) anzuwenden respektive umzusetzen, dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, dem Beschwerdeführer obliegt, diese Vermutung umzustossen, wobei er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates in seinem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-

85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C493), dass dieser Nachweis – wie nachfolgend aufzuzeigen – nicht erbracht worden ist und der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft machen konnte, dass es in Italien keine öffentlichen Institutionen gebe, die auf Gesuch der Asylsuchenden hin auf deren Bedürfnisse eingehen können, dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden in der Regel bevorzugt behandelt werden und sich zudem – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden annehmen, -- 7 of 11 -D-4051/2012 Seite 8 dass der Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Betreuung von Asylsuchenden nicht beweisen oder mittels eines konkreten Anhaltspunktes glaubhaft machen kann, dass die Lebensbedingungen in Italien so schlecht sind, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen würde, dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien gegen die Bestimmungen der Aufnahmerichtlinie verstösst, dass in keinem Dublin-Staat ein grundsätzlicher Anspruch auf eine Arbeitsbewilligung von Drittstaatsangehörigen oder ein Anspruch auf eine Arbeitsstelle besteht, dass sich der Beschwerdeführer, sollte er Hilfe bei der Arbeitssuche oder sozialstaatliche Unterstützung in Anspruch nehmen wollen, an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden hat, dass es demnach dem Beschwerdeführer obliegt, seine spezifische Situation und seine Schwierigkeiten zunächst bei den zuständigen italienischen Behörden vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, und er dabei auf den Rechtsweg verwiesen wird, dass auch die Verweise auf die Rechtsprechung einiger deutscher Gerichte und auf die Berichte von Pro Asyl und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts vorliegend nicht zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten offensichtlich nicht beweisen oder glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko bestehe, seine Überstellung nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen, und er die Vermutung, wonach Italien seine Verpflichtungen einhält, folglich nicht umzustossen vermochte (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69, 342-343 m.w.H.), dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen, dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt, -- 8 of 11 -D-4051/2012 Seite 9 dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 20 Dublin-II-Verordnung wieder aufzunehmen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645), dass das BFM in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos geworden erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und -- 9 of 11 -D-4051/2012 Seite 10 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-4051/2012 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

4.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler Versand:

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