Lexipedia

Entscheid

D-4057/2019

16. September 2019Deutsch18 min

Source admin.ch

Erwägungen

9.

Klasse die Schule besucht habe, dass er mit seinen Eltern, Brüdern und Schwestern über ein familiäres Beziehungsnetz in Eritrea verfüge, welches ihn bei der Reintegration unterstützen könne, dass seine gesellschaftliche und berufliche Integration in der Schweiz, wo er sich seit vier Jahren aufhalte, auch nicht besonders fortgeschritten sei, -- 6 of 14 -D-4057/2019 Seite 7 dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen die aktuelle Lageeinschätzung des Bundesverwaltungsgerichts zur allgemeinen Situation in Eritrea, zum Einzug in den eritreischen Nationaldienst und einer allfälligen Bestrafung aufgrund Wehrdienstverweigerung sowie zur illegalen Ausreise aus Eritrea kritisierte und dazu auf diverse Länderberichte sowie nationale und internationale Rechtsprechung einging (vgl. Beschwerde S. 5-14), dass er zudem auf den vom Anti-Folter-Ausschuss ergangenen Entscheid 811/2017 vom 7. Dezember 2018 verwies, in dem eine Verletzung des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) durch die Schweiz mit einem Wegweisungsentscheid nach Eritrea festgestellt wurde, wenn auch aus formellen Gründen, dass weiter das vor demselben Ausschuss hängige Verfahren G/SO 220/31 (gegen das Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017) erwähnt wurde, in welchem die Vorinstanz nach der Gewährung vorsorglicher Massnahmen den Vollzug der Wegweisung vorläufig aussetzte, dass sich die Vorinstanz im vorliegenden Entscheid nicht auf das letztgenannte Urteil stützen könne, wenn über dessen völkerrechtliche Zulässigkeit erst noch ein internationales Gremium zu entscheiden habe, dass im Urteil D-2311/2016 ferner die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs einer Frau beurteilt worden sei, welche bereits regulär aus dem Nationaldienst entlassen worden sei, wovon vorliegend nicht auszugehen sei, dass daher in seinem Fall die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs differenzierter zu betrachten sei, dass der Beschwerdeführer anbrachte, in Eritrea die Schule abgebrochen zu haben, illegal ausgereist sei zu sein, um sich so dem Wehrdienst zu entziehen, und mittlerweile über vier Jahre ausser Landes sei, dass darin individuelle Faktoren zu erblicken seien, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen, dass die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen aber im erstinstanzlichen Asylentscheid nicht geprüft, sondern lediglich deren Asylrelevanz verneint worden sei, -- 7 of 14 -D-4057/2019 Seite 8 dass der erstinstanzliche Asylentscheid nicht zu überzeugen vermöge, zumal das SEM in vergleichbaren Fällen die illegale Ausreise trotz bestehender Dienstpflicht wiedererwägungsweise als flüchtlingsrelevant anerkannt habe (vgl. konkrete Fallhinweise, Beschwerde S. 15), dass er diesen Entscheid damals jedoch angesichts fehlender finanzieller Mittel und der Belastung eines Gerichtsverfahrens nicht angefochten habe, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund des Schulabbruchs und des Entzugs vom Nationaldienst durch die illegale Ausreise mit einer Inhaftierung wegen Wehrdienstverweigerung zu rechnen habe, dass er angesichts dessen und der in den Haftanstalten herrschenden Haftbedingungen der realen Gefahr der Folterung und unmenschlichen Behandlung ausgesetzt würde, dass in seiner Person weitere individuelle Faktoren erfüllt seien, die im Einzelfall den Wegweisungsvollzug nach Eritrea unzumutbar erscheinen liessen (Ausreise vor über vier Jahren, Schulabbruch, keine Berufsausbildung, Vater und die meisten Geschwister im Nationaldienst oder deswegen geflohen, grosser Teil der Felder beschlagnahmt, verbleibende Ressourcen äusserst knapp und gerade ausreichend für das Überleben der Mutter und jüngster Schwester, drohender Nationaldienst verunmögliche Wiedereingliederung, fortgeschrittene Integration durch Spracherwerb und berufsvorbereitende Schulbildung), dass sich schliesslich aus dem in Kopie eingereichten Brief von Bundesrätin Sommaruga (noch in ihrer Funktion als Vorsteherin des Eidgenössischen Departements für Justiz- und Polizeiangelegenheiten) vom 4. Mai 2018, ein Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung in der Weise ergebe, dass seine vorläufige Aufnahme nicht zu prüfen und nicht aufzuheben sei, dass nach Prüfung der Akten die Einschätzung der Vorinstanz zum Wegfall des früheren Vollzugshindernisses sowie zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen sind, dass vorab die Kritik an der Lageeinschätzung daran nichts zu ändern vermag, zumal sie die aktuelle Rechtsprechung des Gerichts zu Eritrea wiedergibt, welche in insgesamt zwei Referenzurteilen (vgl. D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 und D-2311/2016 vom 17. August 2017) und einem Grundsatzentscheid umfassend (BVGE 2018 IV/4) erarbeitet wurde, und -- 8 of 14 -D-4057/2019 Seite 9 welche auch vorliegend zur Anwendung kommt (vgl. nachstehende Erwägungen), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Asylerfahren nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass dieser Asylentscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb sich insoweit Ausführungen zur Asylrelevanz und Glaubhaftigkeit der Vorbringen zum Schulabbruch und zur illegalen Ausreise mit dem Ziel, sich dem Nationaldienst zu entziehen, sowie zu den in der Beschwerdeschrift erwähnten vergleichbaren Fällen erübrigen, dass ausserdem festzustellen ist, dass sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, der Beschwerdeführer sei vor der Ausreise in irgendeiner Weise mit den militärischen Behörden seines Heimatlandes in Kontakt gestanden, dass sodann ergänzend anzumerken ist, dass praxisgemäss die illegale Ausreise für sich keine Asylrelevanz zu begründen vermag (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017) und die Vorbringen entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, ihn in den Augen des Regimes als missliebige Person erscheinen zu lassen, dass daher das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, -- 9 of 14 -D-4057/2019 Seite 10 dass gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, dass nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen muss, ihm drohe im Falle einer Rückschiebung in seinen Heimatstaat Folter oder unmenschliche Behandlung, dass zudem Art. 4 EMRK das Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit statuiert, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) klärte, dass es nach eingehender Quellenanalyse zum Schluss kam, die Bedingungen im Nationaldienst seien grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, dass durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst gleichwohl nicht das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde und zudem nicht erstellt sei, dass die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. BVGE 2018 IV/4 E. 6.1, insbes. 6.1.5), dass das Gericht mit gleichem Urteil BVGE 2018 IV/4 auch das ernsthafte Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst verneinte (vgl. E. 6.1.6), da keine hinreichenden Belege dafür existierten, wonach Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden würden, so dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden, dass es auch nicht von einem real risk einer Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehender Dienstpflicht ausging (vgl. a.a.O. E. 6.1.8), -- 10 of 14 -D-4057/2019 Seite 11 dass danach kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK besteht und auch nicht von einer Verletzung von Art. 3 FoK auszugehen ist, dass der erwähnte Entscheid des Anti-Folter-Ausschusses 811/2017 vom 7. Dezember 2018 an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, zumal die Gutheissung in diesem Verfahren aus formellen Gründen erfolgte und es sich abgesehen davon um einen Einzelfall ohne konkreten Bezug zum vorliegenden Verfahren handelt, dass Letzteres auch auf das vor dem Anti-Folter-Ausschuss hängige Verfahren G/SO 220/31 (gegen das Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017) zutrifft, in welchem die Vorinstanz nach der Gewährung vorsorglicher Massnahmen den Vollzug der Wegweisung vorläufig aussetzte, weshalb der entsprechende Hinweis vorliegend nicht verfängt, dass sich aus den Akten auch keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben, weshalb der Wegweisungsvollzug als zulässig zu erachten ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass gemäss dem zitierten Grundsatzurteil BVGE 2018 IV/4 (vgl. E. 6.2) der bevorstehende Einzug in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen vermag, dass sich insoweit eine nähere Befassung mit dem Beschwerdeeinwand erübrigt, im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 sei der Fall einer aus dem Nationaldienst entlassenen Frau beurteilt worden, dass sich das Bundesverwaltungsgericht überdies in diesem Referenzurteil D-2311/2016 ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt hat und dabei zum Schluss kam, die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt sei, -- 11 of 14 -D-4057/2019 Seite 12 dass angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsse und die Frage der Zumutbarkeit daher im Einzelfall zu beurteilen bleibe (vgl. Urteil D-2311/2016 E. 17.2), dass die in der Beschwerdeschrift gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorgebrachten individuellen Faktoren im Wesentlichen jene in der Stellungnahme vom 13. Juni 2019 wiedergeben, welche im angefochtenen Entscheid bereits überzeugend berücksichtigt worden sind, dass daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf obige Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, dass vorliegend keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich sind, welche die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Eritrea als unzumutbar erscheinen liessen, dass der Wegweisungsvollzug mithin auch als zumutbar zu erachten ist, dass mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG festzustellen ist, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind, dass es dem Beschwerdeführer jedoch offen steht, freiwillig in sein Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht, dass es ihm obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12), dass der Vollzug der Wegweisung folglich auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), dass die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme vorliegend schliesslich auch verhältnismässig erscheint, zumal der Beschwerdeführer sich erst seit vier Jahren in der Schweiz aufhält und seine Integration nicht als besonders fortgeschritten zu erkennen ist (vgl. BVGE 2007/33 E. 3.7.5), -- 12 of 14 -D-4057/2019 Seite 13 dass sich letztlich auch aus dem in Kopie eingereichten Brief von Bundesrätin Sommaruga (noch in ihrer Funktion als Vorsteherin des Eidgenössischen Departements für Justiz- und Polizeiangelegenheiten) vom 4. Mai 2018, kein Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung in der Weise ergibt, seine vorläufige Aufnahme nicht zu prüfen und nicht aufzuheben, zumal die rechtlichen Voraussetzungen für die Aufhebung vorliegend als erfüllt zu erachten sind, dass nach dem Gesagten das SEM den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt zu Recht als zulässig, zumutbar sowie möglich erachtet und die vorläufige Aufnahme zu Recht aufgehoben hat, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 10. Juli 2019 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

-- 13 of 14 --

D-4057/2019 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-4057/2019 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik Versand:

-- 14 of 14 --