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Entscheid

D-4059/2014

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

16. September 2014Deutsch16 min

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung... Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 19. Juni 2014 Ice.modal.stop('form:resultTable:20:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:20:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

52.

und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359),

-- 6 of 10 --

D-4059/2014 Seite 7 dass gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden kann und diese das Gesuch mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG), dass hinsichtlich des Verfahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) eine Befragung der asylsuchenden Person vorsieht, welche vorliegend auch durchgeführt wurde, dass gemäss dem entsprechenden aArt. 20 Abs. 3 AsylG einer Person, welche im Ausland gestützt auf Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch gestellt hat, die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird oder wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (Art. 20 Abs. 2 AsylG), dass den vorinstanzlichen Ausführungen zuzustimmen ist, macht der Beschwerdeführer doch zur Begründung seines Gesuchs in erster Linie Umstände geltend, welche sich ausschliesslich in Äthiopien ereignet haben sollen, dass der Beschwerdeführer sich jedoch selbst als eritreischer Staatsangehöriger bezeichnet und eigenen Angaben gemäss auch für die eritreischen Behörden in der eritreischen Botschaft in Addis Abeba gearbeitet haben will, dass er eigenen Angaben gemäss bisher nie in Eritrea gelebt hat und sich aus seinen Ausführungen auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verfolgungshandlung seitens der eritreischen Behörden ergeben, dass der Beschwerdeführer nämlich lediglich geltend macht, er fürchte Behelligungen seitens eines Angehörigen der eritreischen Botschaft, welcher zunächst in Addis Abeba in der Botschaft mit ihm zusammengearbeitet haben soll und seit dem Jahr (…) in der eritreischen Botschaft in G._______, mithin seinem aktuellen Aufenthaltsstaat, tätig sein soll, da er gegen dessen Verhalten anderen Personen gegenüber opponiert habe (act. A3 S. 8), -- 7 of 10 -D-4059/2014 Seite 8 dass diese Umstände – ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit – jedoch nicht geeignet sind, eine konkrete Verfolgungshandlung seitens eritreischer Behördenvertreter geltend zu machen, zumal der Beschwerdeführer offensichtlich bisher in G._______ nicht wie befürchtet von besagter Person behelligt wurde, dass der Vater des Beschwerdeführers seit seiner Deportation durch die äthiopischen Behörden nach Eritrea im Jahr 1999, abgesehen von einer Befragung im Zusammenhang mit der Einreise, dort offensichtlich unbehelligt lebt, und daraus auch auf die Situation des Beschwerdeführers geschlossen werden kann, sofern er sich nach Eritrea begibt, dass der Beschwerdeführer mithin keine eigenen Behelligungen seitens der heimatlichen Behörden geltend macht, welche zur Bejahung einer entsprechenden konkreten Gefährdung (im Sinne bestehender Vorfluchtgründe) nach Art. 3 AsylG führen, dass die Beschwerdeausführungen sodann ebenfalls nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung der flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdungssituation zu führen, insbesondere auch nicht, soweit der Beschwerdeführer pauschal darauf verweist, er und seine Frau hätten im Falle einer Einreise nach Eritrea Spionage-Vorwürfe und Diskriminierungen seitens der eritreischen Behörden zu befürchten, dass das BFM sodann zutreffend ergänzend auf die bestehende adäquate Schutzgewährung durch den aktuellen Aufenthaltsstaat G._______ verweist, in welchem der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss seit dem Jahr 2004 als Asylgesuchsteller mit einer temporär verlängerbaren Aufenthaltsbewilligungen lebt, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde einerseits widersprüchlich geltend macht, sein Asylverfahren sei durch die Behörden negativ entschieden worden, wogegen er aktuell rekurriert habe, andererseits aber ausführt, er halte sich immer noch als Asylbewerber in G._______ auf (act. 3 S. 1), dass er jedoch weder nähere Ausführungen zum angeblichen Entscheid der ([Land G]...) Behörden machte noch einen solchen im vorliegenden Beschwerdeverfahren einreichte, weshalb ein entsprechend abschlägiger Entscheid nicht glaubhaft gemacht ist, -- 8 of 10 -D-4059/2014 Seite 9 dass der Beschwerdeführer, soweit er geltend macht, er und seine Frau seien in G._______ bereits Opfer von Diskriminierung und gemeinrechtlichen Delikten geworden, darauf zu verweisen ist, bei den entsprechenden ([Land G]...) Justizbehörden seine Rechte durchzusetzen, dass sich angesichts dieser Erwägungen weitere Ausführungen zur Frage der Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz erübrigen, zumal der Beschwerdeführer in der Schweiz nur über einen Bruder verfügt, welchen er seit vielen Jahren nicht mehr gesehen hat, dass das BFM unter diesen Umständen zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen von einer Kostenauflage abzusehen ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

D-4059/2014 Seite 7 dass gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden kann und diese das Gesuch mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG), dass hinsichtlich des Verfahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) eine Befragung der asylsuchenden Person vorsieht, welche vorliegend auch durchgeführt wurde, dass gemäss dem entsprechenden aArt. 20 Abs. 3 AsylG einer Person, welche im Ausland gestützt auf Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch gestellt hat, die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird oder wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (Art. 20 Abs. 2 AsylG), dass den vorinstanzlichen Ausführungen zuzustimmen ist, macht der Beschwerdeführer doch zur Begründung seines Gesuchs in erster Linie Umstände geltend, welche sich ausschliesslich in Äthiopien ereignet haben sollen, dass der Beschwerdeführer sich jedoch selbst als eritreischer Staatsangehöriger bezeichnet und eigenen Angaben gemäss auch für die eritreischen Behörden in der eritreischen Botschaft in Addis Abeba gearbeitet haben will, dass er eigenen Angaben gemäss bisher nie in Eritrea gelebt hat und sich aus seinen Ausführungen auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verfolgungshandlung seitens der eritreischen Behörden ergeben, dass der Beschwerdeführer nämlich lediglich geltend macht, er fürchte Behelligungen seitens eines Angehörigen der eritreischen Botschaft, welcher zunächst in Addis Abeba in der Botschaft mit ihm zusammengearbeitet haben soll und seit dem Jahr (…) in der eritreischen Botschaft in G._______, mithin seinem aktuellen Aufenthaltsstaat, tätig sein soll, da er gegen dessen Verhalten anderen Personen gegenüber opponiert habe (act. A3 S. 8), -- 7 of 10 -D-4059/2014 Seite 8 dass diese Umstände – ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit – jedoch nicht geeignet sind, eine konkrete Verfolgungshandlung seitens eritreischer Behördenvertreter geltend zu machen, zumal der Beschwerdeführer offensichtlich bisher in G._______ nicht wie befürchtet von besagter Person behelligt wurde, dass der Vater des Beschwerdeführers seit seiner Deportation durch die äthiopischen Behörden nach Eritrea im Jahr 1999, abgesehen von einer Befragung im Zusammenhang mit der Einreise, dort offensichtlich unbehelligt lebt, und daraus auch auf die Situation des Beschwerdeführers geschlossen werden kann, sofern er sich nach Eritrea begibt, dass der Beschwerdeführer mithin keine eigenen Behelligungen seitens der heimatlichen Behörden geltend macht, welche zur Bejahung einer entsprechenden konkreten Gefährdung (im Sinne bestehender Vorfluchtgründe) nach Art. 3 AsylG führen, dass die Beschwerdeausführungen sodann ebenfalls nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung der flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdungssituation zu führen, insbesondere auch nicht, soweit der Beschwerdeführer pauschal darauf verweist, er und seine Frau hätten im Falle einer Einreise nach Eritrea Spionage-Vorwürfe und Diskriminierungen seitens der eritreischen Behörden zu befürchten, dass das BFM sodann zutreffend ergänzend auf die bestehende adäquate Schutzgewährung durch den aktuellen Aufenthaltsstaat G._______ verweist, in welchem der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss seit dem Jahr 2004 als Asylgesuchsteller mit einer temporär verlängerbaren Aufenthaltsbewilligungen lebt, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde einerseits widersprüchlich geltend macht, sein Asylverfahren sei durch die Behörden negativ entschieden worden, wogegen er aktuell rekurriert habe, andererseits aber ausführt, er halte sich immer noch als Asylbewerber in G._______ auf (act. 3 S. 1), dass er jedoch weder nähere Ausführungen zum angeblichen Entscheid der ([Land G]...) Behörden machte noch einen solchen im vorliegenden Beschwerdeverfahren einreichte, weshalb ein entsprechend abschlägiger Entscheid nicht glaubhaft gemacht ist, -- 8 of 10 -D-4059/2014 Seite 9 dass der Beschwerdeführer, soweit er geltend macht, er und seine Frau seien in G._______ bereits Opfer von Diskriminierung und gemeinrechtlichen Delikten geworden, darauf zu verweisen ist, bei den entsprechenden ([Land G]...) Justizbehörden seine Rechte durchzusetzen, dass sich angesichts dieser Erwägungen weitere Ausführungen zur Frage der Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz erübrigen, zumal der Beschwerdeführer in der Schweiz nur über einen Bruder verfügt, welchen er seit vielen Jahren nicht mehr gesehen hat, dass das BFM unter diesen Umständen zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen von einer Kostenauflage abzusehen ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

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D-4059/2014 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Botschaft in C._______. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger Versand:

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