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Entscheid

D-4062/2024

Asyl und Wegweisung

25. Februar 2025Deutsch13 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Mai... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Mai 2024 Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_reg');

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Erwägungen

35.

Abs. 1 VwVG) hervorgeht, wonach es der verfügenden Behörde obliegt, alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen, wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1), dass in den Akten nichts dafür spricht, die Vorinstanz hätte die relevanten Vorbringen des Beschwerdeführers ungenügend geprüft oder gewürdigt, dass sie in ihrer Verfügung vielmehr auf sämtliche wesentlichen Vorbringen ausführlich einging, weshalb vorliegend keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), -- 4 of 10 -D-4062/2024 Seite 5 dass die Vorinstanz ihre ablehnende Verfügung im Wesentlichen damit begründete, der Beschwerdeführer müsse nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei befürchten und die geltend gemachten Nachteile aufgrund seiner Angehörigkeit zur kurdischen Bevölkerung gingen in ihrer Intensität sodann nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten, weshalb die Vorbringen auch diesbezüglich den Anforderung an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, dass er aufgrund der Aktenlage im Zusammenhang mit von ihm erwähnten Ermittlungs- respektive Untersuchungsverfahren nicht riskiere, in der Türkei misshandelt oder gefoltert zu werden, dass er im Übrigen keine offiziellen Dokumente eingereicht habe, welche diese Verfahren belegen könnten, dass den eingereichten Dokumenten sodann keine Hinweise auf einen Festnahme-, Vorführ- oder Haftbefehl zu entnehmen seien, weshalb das Risiko, bei einer Einreise in die Türkei festgenommen zu werden, gering sei, dass offen sei, ob allfällige Ermittlungen in nächster Zeit zu einer Anklageerhebung, einer Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund führen würden, dass die Akten für ein bewusstes Einleiten einer Strafverfolgung gegen ihn sprechen würden, um in der Schweiz einen Schutzstatus zu erlangen, zumal seine Facebookbeiträge in einem zeitlichen Zusammenhang zwischen seiner Ausreise und seinem Asylgesuch in der Schweiz stünden und seine Facebook-Aktivitäten weder den Eindruck eines politischen Aktivisten vermitteln noch auf grosse Resonanz stossen würden, dass diese Vorgehensweise als rechtsmissbräuchlich zu werten sei und Personen, die strafrechtliche Untersuchungen rechtsmissbräuchlich provozierten, bewusst in Kauf nehmen würden, bei einer Rückkehr in die Türkei möglicherweise mit Schwierigkeiten konfrontiert zu werden, und sie daher vermutungsweise allenfalls auch in der Lage wären, allfällig drohende weitergehende Nachteile auf geeignete Weise abzuwenden, -- 5 of 10 -D-4062/2024 Seite 6 dass die geltend gemachten Nachteile als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung in ihrer Intensität nicht darüber hinausgingen, was weite Teile der kurdischen Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen könnte und nicht asylrelevant seien, dass er gegen das Fehlverhalten von Polizisten, die ihn geschlagen hätten, hätte vorgehen können, er jedoch weder ärztliche Hilfe in Anspruch genommen, noch seine Eltern informiert oder sonst etwas unternommen habe, er mithin nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft habe, dass darauf verzichtet werden könne, auf Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen einzugehen, obwohl bezüglich der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ein ausdrücklicher Vorbehalt anzubringen sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorwiegend die im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Aussagen wiederholte und darüber hinaus vorbrachte, er habe versucht, bei Bekannten und Verwandten in unterschiedlichen Städten in der Türkei zu wohnen, um vor Gewalt und Bedrohungen zu fliehen, was ihm aber nicht gelungen sei, weiter habe er gespürt, dass sein Telefon abgehört werde, dass diese Vorbringen den überzeugenden vorinstanzlichen Argumenten, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermögen, dass der Beschwerdeführer insbesondere – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – keine Beweismittel betreffend das geltend gemachte Ermittlungs- respektive Untersuchungsverfahren einreichte, und selbst wenn solche Verfahren gegen ihn eröffnet worden wären, ist offen, ob die Staatsanwaltschaft aufgrund der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen in den sozialen Medien überhaupt Anklage erheben, ob das Gericht eine solche Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet würde, ob er daraufhin aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven zu einer Strafe flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte (vgl. dazu das Referenzurteil E4103/2024 vom 8. November 2024, E. 8, sowie die weiteren Urteile E2092/2024 vom 1. Juli 2024 E. 5.4, D-2121/2024 vom 30. April 2024 E. 7.2, E-2262/2022 vom 15. März 2024 E. 6.3.2, D-1826/2020 vom 15. Januar 2024 E. 6.5.2.3 und E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6), -- 6 of 10 -D-4062/2024 Seite 7 dass der Beschwerdeführer sich gegen das Fehlverhalten von einzelnen Polizisten an eine höhere Instanz hätte wenden können, dass – soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie Nachteile erlebt zu haben – mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass solche gemäss gefestigter Rechtsprechung in aller Regel mangels Intensität nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen, dass die kurdische Bevölkerung im türkischen Lebensalltag bekanntermassen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt ist, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse jedoch nicht derart intensiv sind, um das Leben im Herkunftsland unmöglich oder unannehmbar zu machen, dass diese Einschätzung trotz der sich seit dem Putschversuch im Jahr 2016 verschlechterten Situation der Menschenrechte in der Türkei gültig bleibt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen in konstanter Praxis sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung stellt, die im Fall der Kurden auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei nicht erfüllt sind (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H.), dass schliesslich seine Beschwerdevorbringen, er habe vergeblich versucht, bei Bekannten und Verwandten in unterschiedlichen Städten in der Türkei zu wohnen, um vor Gewalt und Bedrohungen zu fliehen, und er habe gespürt, dass sein Telefon abgehört werde, als nachgeschoben zu qualifizieren sind, erwähnte er diese doch erstmals auf Beschwerdeebene, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht ablehnte, dass die Vorinstanz von der Anordnung des Wegweisungsvollzugs absieht und das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), -- 7 of 10 -D-4062/2024 Seite 8 dass die Vorinstanz vorliegend auch den Vollzug der Wegweisung zu Recht anordnete und im Wesentlichen auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeausführungen diesbezüglich nichts entgegenzuhalten vermögen, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist und bezüglich der in der Beschwerde geltend gemachten Gefährdung auf vorstehende Erwägungen zum Asylpunkt zu verweisen ist (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG), dass die Vorinstanz sodann zu Recht auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen ist (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG), dass nämlich weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt in der Türkei auszugehen ist und sich keine Hinweise darauf ergeben, der Beschwerdeführer könnte in seinem Heimatland, insbesondere in der vom Erdbeben betroffenen Provinz Adiyaman, woher er stammt, in eine existenzbedrohende Notlage geraten, dass insbesondere auch davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei in der Lage, sich beruflich im Heimatland zu integrieren, dass er überdies im Zusammenhang mit der erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachten Traumatisierung auch in der Türkei eine psychologische Behandlung erhalten könnte, sollte er eine solche benötigen, dass daran auch allfällige Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers in der Schweiz nichts zu ändern vermögen, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich ebenso als möglich zu qualifizieren ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, -- 8 of 10 -D-4062/2024 Seite 9 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

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D-4062/2024 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt Versand:

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