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Entscheid

D-4076/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

25. Juli 2011Deutsch16 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Juli 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_reg');

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Erwägungen

1.

des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2), dass dementsprechend die Anordnung von Ersatzmassnahmen respektive die Feststellung von diesen zugrundeliegenden Vollzugshindernissen (und damit die Gewährung der vorläufigen Aufnahme) auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann, -- 5 of 11 -D4076/2011 Seite 6 dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin eventualiter beantragt wird, es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren mithin einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in casu die Voraussetzungen für die Ausfällung eines Beschwerdeentscheides während noch laufender Beschwerdefrist gegeben sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der vorinstanzlichen Feststellung, die Beschwerdeführerin verfüge über einen gültigen Aufenthaltstitel in Italien, auf Beschwerdeebene nichts entgegengehalten wird und sich diese Feststellung mit den Akten deckt, dass das BFM ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführerin an Italien gestellt hat, dass die italienischen Behörden einer Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 9 Abs. 1 DublinIIVO mit Schreiben vom 14. Juli 2011 zustimmten (vgl. Akten BFM A 13/1), -- 6 of 11 -D4076/2011 Seite 7 dass die Beschwerdeführerin somit ohne weiteres in einen Drittstaat (vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung ihres Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist, dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gegeben ist, dass bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, sie habe in Italien keine Unterkunft, mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen ist, dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge als auch der EMRK ist, und vorliegend keine Hinweise darauf bestehen, Italien würde sich im Falle der Beschwerdeführerin nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass sich das italienische Asylsystem aufgrund der jüngsten Entwicklungen im nordafrikanischen Raum verbunden mit erhöhtem Zustrom von Asylsuchenden zwar mit erheblichen Kapazitätsproblemen konfrontiert sieht, dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, wobei sich bereits vorbestandene Kapazitätsprobleme in jüngster Zeit akzentuiert haben dürften, dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände entgegen den Beschwerdevorbringen kein Anlass zur Annahme besteht, die über einen gültigen Aufenthaltstitel in Italien verfügende Beschwerdeführerin würde nach der Rückführung in eine existenzielle Notlage geraten, zumal die Beschwerdeführerin aufgrund ihres früheren, rund zweijährigen Aufenthaltes mit den Verhältnissen in Italien bestens vertraut ist, und sie nach ihren eigenen Angaben dort über Arbeit und Unterkunft verfügte, dass allfällig notwendige medizinische Abklärungen auch in Italien durchgeführt werden können, dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene überdies geltend macht, sie habe einen schweizerischen Staatsbürger kennengelernt, mit dem sie sich bereits verlobt habe und welchen sie heiraten wolle, -- 7 of 11 -D4076/2011 Seite 8 dass sie als Beweismittel unter anderem ein Schreiben an das kantonale Migrationsamt (in Kopie) sowie das entsprechende Antwortschreiben und die Kopie einer Verlobungsanzeige einreichte, dass im Zusammenhang mit Art. 7 DublinIIVO gemäss Art. 2 Bst. i DublinIIVO unter den Begriff "Familienangehörige" lediglich Ehegatten, nicht verheiratete Partner, die eine dauerhafte Beziehung führen, minderjährige Kinder und bei unverheirateten minderjährigen asylsuchenden Personen der Vater, die Mutter oder der Vormund fallen, dass indessen Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 DublinII VO berücksichtigt werden kann, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wobei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. CHRISTOPH GRABENWARTER, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; LUZIUS WILDHABER in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137, EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150), dass bis anhin keine gültig geschlossene Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem schweizerischen Verlobten vorliegt, dass die Beschwerdeführerin ihren Verlobten nach eigenen Angaben erst nach ihrer Einreise in die Schweiz und damit erst vor kurzer Zeit kennengelernt hat, dass demnach offensichtlich weder von einer Partnerschaft im Sinne von Art. 2 Bst. i DublinIIVO noch von einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Verlobten ausgegangen werden kann, dass mit Bezug auf das Recht auf Eheschliessung festzuhalten ist, dass grundsätzlich ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz auch dann möglich ist, wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnhaft sind (vgl.

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D4076/2011 Seite 9 Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), dass es den Verlobten obliegt, sich bei den zuständigen kantonalen Behörden nach den notwendigen Schritten für die Erteilung einer allfälligen künftigen Einreisebewilligung der Beschwerdeführerin aus familiären Gründen zu erkundigen, sollten die erforderlichen Voraussetzungen dannzumal erfüllt sein, dass somit auch diesbezüglich einer Übernahme der Beschwerdeführerin durch Italien nichts entgegensteht und in diesem Zusammenhang keine Verletzung von Art. 12 EMRK feststellbar ist, dass schliesslich Art. 15 DublinIIVO grundsätzlich nur dann zur Anwendung gelangt, wenn sich ein Asylsuchender in dem für die Prüfung des Asylgesuches nach Art. 614 DublinIIVO zuständigen Staat aufhält, humanitäre Erwägungen – wie das Zusammenführen von Familienmitgliedern – jedoch dafür sprechen, das Asylverfahren in einem weiteren Staat durchzuführen (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin IIVerordnung, 3. überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K4 zu Art. 15), dass sich die Beschwerdeführerin indessen in der Schweiz und damit in einem für die Durchführung des Asylverfahrens nicht zuständigen Staat aufhält, weshalb die sogenannte humanitäre Klausel (Art. 15 DublinII VO) vorliegend von vorneherein nicht zum Tragen kommt, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, weshalb es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern vor der Prüfung des -- 9 of 11 -D4076/2011 Seite 10 Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 DublinIIVO, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg weisung nach Italien zu bestätigen ist, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D4076/2011 Seite 9 Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), dass es den Verlobten obliegt, sich bei den zuständigen kantonalen Behörden nach den notwendigen Schritten für die Erteilung einer allfälligen künftigen Einreisebewilligung der Beschwerdeführerin aus familiären Gründen zu erkundigen, sollten die erforderlichen Voraussetzungen dannzumal erfüllt sein, dass somit auch diesbezüglich einer Übernahme der Beschwerdeführerin durch Italien nichts entgegensteht und in diesem Zusammenhang keine Verletzung von Art. 12 EMRK feststellbar ist, dass schliesslich Art. 15 DublinIIVO grundsätzlich nur dann zur Anwendung gelangt, wenn sich ein Asylsuchender in dem für die Prüfung des Asylgesuches nach Art. 614 DublinIIVO zuständigen Staat aufhält, humanitäre Erwägungen – wie das Zusammenführen von Familienmitgliedern – jedoch dafür sprechen, das Asylverfahren in einem weiteren Staat durchzuführen (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin IIVerordnung, 3. überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K4 zu Art. 15), dass sich die Beschwerdeführerin indessen in der Schweiz und damit in einem für die Durchführung des Asylverfahrens nicht zuständigen Staat aufhält, weshalb die sogenannte humanitäre Klausel (Art. 15 DublinII VO) vorliegend von vorneherein nicht zum Tragen kommt, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, weshalb es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern vor der Prüfung des -- 9 of 11 -D4076/2011 Seite 10 Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 DublinIIVO, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg weisung nach Italien zu bestätigen ist, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D4076/2011 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:

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