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Entscheid

D-4077/2011

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

21. Oktober 2011Deutsch8 min

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung... Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung/Gesuch um Fristwiederherstellung; Verfügung des BFM vom 25. Februar 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_reg');

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Erwägungen

83.

Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich diese Zuständigkeit auch auf die Beurteilung von Gesuchen um Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen, erstreckt, dass über nicht offensichtlich unzulässige Gesuche um Wiederherstellung einer Frist nach Art. 24 VwVG ein aus drei Richterinnen oder Richtern zusammengesetztes Spruchgremium entscheidet (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG), dass die vom 25. Februar 2011 datierende Verfügung des BFM dem Gesuchsteller zugesandt wurde, dass sich kein Rückschein in den Akten befindet, weshalb der Eröffnungszeitpunkt dieser Verfügung nicht feststeht, dass die Verfügung gemäss Auskunft der Botschaft dem Beschwerdeführer im März 2011 zugestellt worden sein muss, dass die undatierte Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung des BFM am 8. Juli 2011 bei der Botschaft einging, dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), -- 3 of 8 -D4077/2011 Seite 4 dass – auch wenn der genaue Eröffnungszeitpunkt nicht feststeht – die angefochtene Verfügung im Verlaufe des Monats März 2011 an der vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse eingegangen sein muss und demnach die 30tägige Beschwerdefrist spätestens Ende April 2011 abgelaufen ist (Art. 20 VwVG), dass die am 8. Juli 2011 bei der Botschaft eingegangene Beschwerde somit verspätet eingereicht wurde, dass auch der Beschwerdeführer offensichtlich von einer versäumten Beschwerdefrist ausgeht, bringt er in seiner Eingabe doch vor, er habe am 25. Juni 2011 in seiner Wohnung in E._______ mit grossem Schrecken die Verfügung des BFM vorgefunden, über deren Eintreffen er von den derzeitigen Mietern nicht informiert worden sei, dass er in den vergangenen vier Monaten an drei verschiedenen Orten in Sri Lanka gelebt habe und die Mieter seine neue Telefonnummer nicht gekannt hätten, so dass sie ihn nicht über den Brief des BFM hätten informieren können, dass der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmitteleingabe sinngemäss um Widerherstellung der Frist gemäss Art. 24 VwVG nachsucht, dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL, Art. 24 VwVG, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 1), dass die Fristwiederherstellung in formeller Hinsicht voraussetzt, dass der Gesuchsteller davon abgehalten wurde, fristgerecht zu handeln, und dass das entsprechende schriftliche und begründete Gesuch innert dreissig Tagen seit Wegfall des Hindernisses bei der Behörde, vor welcher die Sache hängig ist, eingereicht wird (vgl. BERNARD MAITRE/VANESSA THALMANN [FABIA BOCHLSER], Art. 24 VwVG, in: Bernhard -- 4 of 8 -D4077/2011 Seite 5 Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Rz. 1317), dass diese formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG im vorliegenden Fall erfüllt sind, da davon auszugehen ist, das Hindernis sei mit der Kenntnisnahme der Verfügung am 25. Juni 2011 weggefallen, und der Beschwerdeführer innert der 30tägigen Frist um Fristwiederherstellung ersuchte und die versäumte Beschwerdeerhebung nachholte, dass auf das Fristwiederherstellungsgesuch daher einzutreten ist, dass ein Versäumnis nur dann als unverschuldet gilt, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und dem Gesuchsteller keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, d.h. es sind nur solche Gründe als erheblich zu betrachten, die dem Gesuchsteller auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 2.140, S. 71), dass dem behördlichen Ermessen bei der Beurteilung eines geltend gemachten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Spielraum zukommt, jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrensganges ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden darf (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.140, S. 71), dass der Beschwerdeführer, nachdem er bei der Botschaft in Sri Lanka um Asyl nachgesucht hatte und persönlich befragt worden war, mit der Zustellung eines behördlichen Schreibens rechnen musste, dass er sich im Fall des erfolgten Zustellversuchs nicht auf seine Abwesenheit von jenem Ort berufen kann, dessen Adresse er den Behörden mitgeteilt hatte, dass er um eine Vertretung hätte bemüht sein oder den Kontakt mit seinen Mietern hätte aufrechterhalten müssen, dass der Beschwerdeführer in seinem Gesuch vorbringt, er habe sich während Monaten verstecken und immer wieder den Aufenthaltsort wechseln müssen, -- 5 of 8 -D4077/2011 Seite 6 dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Lage in Sri Lanka als schwierig erlebt, zwar zu berücksichtigen ist, gleichzeitig aber festzuhalten ist, dass er seine Beschwerde nicht nur mit einer Verspätung von ein paar Tagen, sondern – ausgehend von einem Ablauf der Beschwerdefrist Ende April 2011 – von mehr als zwei Monaten einreichte, dass er zudem für das Verstreichenlassen der Frist keine substanziierten Gründe anführt, dass der Beschwerdeführer sich daher den Vorwurf des nachlässigen Verhaltens gefallen lassen muss, dass das vorliegende Gesuch somit als materiell unbegründet zu qualifizieren ist, da das Fristversäumnis nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann, dass das Fristwiederherstellungsgesuch aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass bei dieser Sachlage gleichzeitig auf die verspätet eingereichte Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 25. Februar 2011 nicht einzutreten ist, dass die Verfahrenskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

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D4077/2011 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D4077/2011 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand:

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