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Entscheid

D-4083/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

27. Juli 2011Deutsch10 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Juli 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_reg');

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Erwägungen

109.

Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin II VO Italien für die Prüfung des am 7. Juni 2011 in der Schweiz eingereichten Asylgesuchs des Beschwerdeführers als zuständig erachtet hat, dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behör den um Rückübernahme des Beschwerdeführers bis zum 7. Juli 2011 nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin II VO), dass demzufolge das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht Italien als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet hat, dass keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO nahegelegt hätten, da Italien Signatarstaat sowohl der FK als auch der EMRK ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs und in der Beschwerde geltend machte, die Lebensbedingungen in Italien seien sehr schwierig und er habe nach einem Aufenthalt in einem Asylzentrum auf der Strasse schlafen müssen, keine finanzielle Unterstützung erhalten und sich vergeblich um Arbeit bemüht, -- 5 of 8 -D4083/2011 Seite 6 dass hierzu festzuhalten ist, dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, dass die italienischen Behörden seit geraumer Zeit mit einer grossen Anzahl von Einwanderern aus nordafrikanischen Staaten konfrontiert sind, was immer wieder zu Kapazitätsengpässen bei den Aufnahmezentren führt, dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den Kapazitätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen Aufenthalts und Lebensbedingungen eine Betreuung durch die italienischen Behörden oder durch die privaten karitativen Organisationen ist nicht in jedem Fall gewährleistet nicht zum Schluss gelangt, Italien verletze nachgewiesenermassen in systematischer Weise die Richtlinie Nr. 2003/9/EG, dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, dass sich die übrigen Argumente in der Beschwerde in allgemeinen Ausführungen hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde und der damit verbundenen notwendigen Erfordernis eines wirksamen Rechtsschutzes erschöpfen (vgl. BVGE 2010/1), ohne dass ein konkreter Bezug zum vorliegenden Fall aufgezeigt wird oder besteht, dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs.1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange ordnet wurde, -- 6 of 8 -D4083/2011 Seite 7 dass im Rahmen des Dublin Verfahrens, bei dem es sich um ein Über stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr be reits im Rahmen des Dublin Verfahrens stattfinden muss (vgl. vor stehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwer deführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D4083/2011 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D4083/2011 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auf erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns ten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi ge kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:

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