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Entscheid

D-4104/2023

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

2. August 2023Deutsch15 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 18. Juli 2023 Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_reg');

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Erwägungen

3.

Dublin-III-VO aufweisen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, in Slowenien drohten eine Verletzung des Refoulement-Verbots, es werde kein Zugang zum Asylverfahren gewährt und jegliche Behandlungen von Krankheiten insbesondere von psychischen Problemen werde verweigert, explizit systemischen Schwachstellen geltend macht beziehungsweise die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass es allerdings keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Slowenien weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass Slowenien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-tungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Slowenien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer – diesen Annahmen widersprechend – vorgebracht hat, in Slowenien drohe ihm ein konkretes und ernsthaftes Risiko von den Behörden nicht zur Antragsprüfung wieder aufgenommen zu werden, da er in Slowenien kein geregeltes Asylverfahren erlebt habe, dass diesem Vorbringen entgegenzuhalten ist, dass die Registrierung in Slowenien drei bis zehn Tage in Anspruch nehmen kann und Asylsuchende vor der formalen Antragsstellung Informationen durch einen Film und Beratungsmöglichkeiten erhalten (vgl. AIDA Bericht 2022, S. 19 und S. 47), -- 8 of 12 -D-4104/2023 Seite 9 dass dementsprechend der Verfahrenszugang im Fall des Beschwerdeführers wohl nur deswegen nicht gewährleistet war, weil er in Slowenien – wie er selbst vorgebracht hat – keinen Asylantrag stellen wollte und – wie sich den Akten entnehmen lässt – bereits zwei Tage nach der Registrierung den Behörden nicht mehr zur Verfügung stand und als untergetaucht registriert wurde, dass im Hinblick auf den Verfahrenszugang nach einer Dublin-Überstellung ferner festzuhalten ist, dass nach dem bereits genannten AIDA Bericht, keine Hindernisse bestehen und ankommende Asylsuchende aufgrund einer Entscheidung des slowenischen Verfassungsgerichts aus dem Jahr 2012 ab dem Zeitpunkt der Rückkehr als Asylsuchenden zu behandeln sind (AIDA Bericht 2022, S. 47), dass die slowenischen Behörden dem Übernahmeersuchen unter Verweis auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zugestimmt haben und daher davon auszugehen ist, dass sie der nach Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO bestehenden Verpflichtung zur Prüfung des Schutzersuchens nachkommen werden, dass in Slowenien im Jahr lediglich neun Asylanträge von afghanischen Staatsangehörigen inhaltlich geprüft wurden und die slowenischen Behörden in sieben Fällen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie gewährt haben (vgl. AIDA Bericht 2022, S. 7), dass der Beschwerdeführer daher mit seinem Vortrag der systematischen Schutzverweigerung für afghanische Staatsangehörige in Slowenien ebenfalls nicht durchdringt, dass die geltend gemachte Lungenkrankheit und die vom Beschwerdeführer vorgebrachte psychisch bedingte «Desorientierung» sowie die den Akten zu entnehmenden Probleme des Beschwerdeführers mit (…) nicht zu einem Überstellungsverbot aus medizinischen Gründen führen und die Reisefähigkeit nicht in Frage steht, dass der Zugang zu medizinischer Versorgung bei einer allfälligen Überstellung in Slowenien rechtlich abgesichert ist und in der Praxis funktioniert (vgl. AIDA Bericht 2022, S. 81 f.), dass bei dieser Sachlage auch kein Anlass zur Einholung individueller Garantien den Zugang zum Asylverfahren, die Unterbringung und den Zugang zu medizinischer Versorgung betreffend besteht, weshalb der -- 9 of 12 -D-4104/2023 Seite 10 subeventualiter gestellte Antrag, der auf die Einholung solcher Garantien gerichtet ist, ebenfalls abzuweisen ist, dass es jedoch insbesondere angesichts der festgestellten (…) unabdingbar erscheint, dass die slowenischen Behörden vom SEM auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers im Rahmen der Überstellungsmodalitäten aufmerksam gemacht werden, dass zusammengefasst festgehalten werden kann, dass in Slowenien keine systemischen Schwachstellen hinsichtlich des Verfahrenszugangs und des Zugangs zu Unterkunft bestehen, dass auch bezüglich der individuellen Situation keine Hinweise vorliegen, die einen Selbsteintritt als zwingend erscheinen lassen würden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 im Übrigen Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Slowenien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒

3.

des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und

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D-4104/2023 Seite 11 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-4104/2023 Seite 11 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-4104/2023 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka

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