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Entscheid

D-4179/2017

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

29. August 2017Deutsch18 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Juli 2017 Ice.modal.stop('form:resultTable:22:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:22:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

108.

Abs. 1 AsylG (materielle Entscheide), nicht aber auf Art. 108 Abs. 2 AsylG bezieht und somit die Beschwerdefrist bei Dublin-Entscheiden im Testverfahren – wie im Übrigen in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung zutreffend vermerkt – fünf Arbeitstage beträgt, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des -- 6 of 13 -D-4179/2017 Seite 7 Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass, nachdem die litauischen Behörden am 5. Juli 2017 das Übernahmeersuchen des SEM vom 8. Mai 2017 gutgeheissen hatten, das SEM unter dem Aspekt der Rangfolge der Kriterien Litauen zu Recht als zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführenden erachtete, dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs und auf Beschwerdeebene vorgebrachten Einwendungen bei der Prüfung der Anwendung der Souveränitätsklausel zu berücksichtigen sind, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Litauen würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU– Grundrechtecharta mit sich bringen, dass das UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) im März 2016 das litauische Asylsystem zu Handen des UN-Hochkommissars für Men-- 7 of 13 -D-4179/2017 Seite 8 schenrechte (OHCHR) analysierte und als im Einklang mit den Anforderungen des Völkerrechts stehend erachtete (vgl. UNHCR, Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees for the Office of the High Commissioner for Human Rights‘ Compilation Report Universal Periodic Review, 2nd Cycle, 26th Session – Lithuania, März 2016, www.refworld.org/docid/-57fb8ed94.html), dass in der Beschwerde auf einen jüngsten Bericht des UNHCR an das OHCR (Office of the High Commissioner for Human Rights) verwiesen wird, wonach es fraglich sei, ob die Aufnahmebedingungen im ”Foreigners Registration Centre” den Vorgaben der EU-Aufnahmerichtlinien entsprechen würden und dort insbesondere die Situation für Personen mit speziellen Bedürfnissen ungeeignet sei und Personen mit psychischen Problemen unzureichende Unterstützung erhielten (vgl. UN Human Rights Council, Summary prepared by the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights in accordance with paragrapf 15 of the annex to Human Rights Council resolution 5/1 and paragraph 5 of the annex to Council resolution 16/21: Lithuania, 17. August 2016, www.refworld.org/docid/-57fb93184.html), dass diese Mängel bei der Unterbringung und Betreuung von Asylsuchenden „mit speziellen Bedürfnissen“, worunter offenbar Behinderte oder alleinstehende Frauen mit Kindern gemeint sind, die Beschwerdeführenden nicht betreffen, dass auch eine „unzureichende Unterstützung“ von Personen mit psychischen Problemen vorliegend keinen Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz bilden kann, dass es vielmehr in der Verantwortung der litauischen Behörden liegt, für eine korrekte Behandlung und Betreuung der Asylsuchenden zu sorgen, für deren Asylverfahren sie zuständig sind, entsprechend den Verpflichtungen, die sich aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, -- 8 of 13 -D-4179/2017 Seite 9 dass Litauen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-tungen nachkommt, dass hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs, wonach die Verfolger im Heimatstaat sie auch in Litauen aufspüren könnten, darauf hinzuweisen ist, dass Litauen ein Rechtsstaat ist, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt und keine konkreten Hinweise vorliegen, dass die litauische Sicherheitsbehörde den Beschwerdeführenden ihren Schutz verwehrt hätte oder in Zukunft verwehren würde, dass diese Einschätzung auch hinsichtlich des Hinweises der Rechtsvertretung im Rahmen der Stellungnahme beziehungsweise der Beschwerde gilt, wonach Asylsuchende in Litauen unrechtmässig inhaftiert würden, verfügen die Beschwerdeführenden doch über die Möglichkeit, allenfalls bei der zuständigen Stelle entsprechend Beschwerde einzureichen, dass unter diesen Umständen die Anwendung vor Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum bezüglich der Frage verfügt, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz begründen, dass das SEM zum Selbsteintritt verpflichtet ist, wenn völkerrechtliche Hindernisse wie eine Verletzung der EMRK oder anderer internationaler Verträge einer Überstellung entgegenstehen, dass es bei Vorliegen humanitärer Überstellungshindernisse sein Ermessen unter Würdigung aller relevanten Umstände und aufgrund zuverlässiger, transparenter, objektiver Kriterien sowie unter Beachtung der übrigen verfassungsrechtlichen Prinzipien gesetzeskonform auszuüben hat, dass sich die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Punkt seit der Aufhebung des Beschwerdegrundes der Unangemessenheit (vgl. aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) darauf beschränkt, ob das SEM sein -- 9 of 13 -D-4179/2017 Seite 10 Ermessen ausgeübt und ob es dies in gesetzeskonformer Weise getan hat (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9 E.8), dass die Rechtsvertreterin in ihrer Beschwerde unter Beilage eines ärztlichen Berichts der E._______ vom (…) auf die psychisch labile Verfassung der Beschwerdeführerin und auf die übrigen gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden hinweist, welche bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren, dass in der Beschwerde im Wesentlichen die bereits im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vorgebrachten, zuvor in diesem Urteil erwähnten Argumente (medizinische Gründe) wiederholt werden, dass entgegen der Auffassung der Rechtsvertreterin der medizinische Sachverhalt vom SEM hinreichend abgeklärt wurde, handelte es sich doch bei den ausstehenden ärztlichen Terminen um weitere Behandlungstermine ohne weitere medizinischen Abklärungen, dass hinsichtlich der vorgebrachten Suizidgefährdung der Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen ist, dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Suiziddrohungen für sich alleine den Vollzug einer Wegweisung noch nicht in Frage stellen können, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Drohung getroffen werden (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3183/2012 vom 2. Dezember 2014 E. 7.3.3 m.w.H.), dass die Rechtsvertreterin im Weiteren die Frage aufwirft, ob vorliegend das mit der Wegweisung verbundene Risiko einer schweren Gesundheitsverschlechterung einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstelle (mit Hinweis auf das Urteil des EGMR Paposhvili vs. Belgien, § 183 [Beschwerde Nr. 41738/10] vom 13. Dezember 2016, §§ 174 und 175 und das Urteil des EuGH vom 16. Februar 2017 C-578/16 Rn. 68), dass nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK, die bei der Auslegung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta zu berücksichtigen ist, das durch eine natürlich auftretende physische oder psychische Erkrankung entstehende Leiden unter Art. 3 EMRK fallen kann, wenn es durch eine von den Behörden zu verantwortende Behandlung – die sich aus Haftbedingungen, einer Ausweisung oder anderen Massnahmen ergeben kann – verschlimmert wird oder zu werden droht, sofern das dadurch entstehende Leiden das nach diesem Artikel erforderliche Mindestmass der -- 10 of 13 -D-4179/2017 Seite 11 Schwere erreicht (vgl. Urteil des EuGH vom 16. Februar 2017 C-578/16 Rn. 68, mit Hinweis auf das Urteil des EGMR Paposhvili vs. Belgien [Beschwerde Nr. 41738/10] vom 13. Dezember 2016, §§ 174 und 175), dass angesichts des allgemeinen und absoluten Charakters von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta diese grundsätzlichen Erwägungen auch im Rahmen des Dublin-Systems relevant sind (vgl. Urteil des EuGH vom 16. Februar 2017 C-578/16 Rn. 69), dass gemäss der neuesten Rechtsprechung des EGMR eine Abschiebung vor dem Hintergrund des Art. 3 EMRK nicht nur unzulässig ist, wenn der Tod der von Abschiebung betroffenen ausländischen Person unmittelbar bevorsteht, sondern vielmehr besondere Ausnahmefälle, die einer Abschiebung entgegenstehen können, auch dann anzunehmen sind, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass Betroffene mit einem realen Risiko konfrontiert würden, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zum Gesundheitssystem einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen (vgl. Urteil Paposhvili vs. Belgien, § 183), dass bei der Prüfung der Umstände im Zielstaat der Abschiebung insbesondere zu berücksichtigen ist, ob Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei entscheidend dabei nicht der Standard der medizinischen Versorgung im wegweisenden Staat ist, dass mit anderen Worten nicht geprüft werden muss, ob die Versorgung im Zielstaat gleichwertig oder schlechter ist als diejenige im wegweisenden Staat und ebenso wenig aus Art. 3 EMRK ein Recht auf eine besondere Behandlung im Zielstaat abgeleitet werden kann, welche für den Rest der Bevölkerung nicht verfügbar ist (vgl. a.a.O., § 189), dass es der betroffenen Person obliegt darzulegen, dass eine Überstellung einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK bedeuten würde (vgl. a.a.O., § 186) und der überstellende Staat, sollte durch die Prüfung der eingebrachten Hinweise eine Verletzung von Art. 3 EMRK nicht ausgeschlossen werden können, eine Garantie hinsichtlich der individuell benötigten medizinischen Versorgung einholen muss (vgl. a.a.O., § 187-191), -- 11 of 13 -D-4179/2017 Seite 12 dass eine Prüfung der eingereichten ärztlichen Zeugnisse ergibt, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin an psychischen Schwierigkeiten leiden, welche indessen nicht von einer Schwere sind, welche ein reales Risiko der Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen, dass auch im Urteil des EuGH vom 16. Februar 2017 C-578/16 das Vorliegen einer besonders schweren psychischen oder physischen Erkrankung als Voraussetzung eines Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung statuiert wird, welche vorliegend, wie erwähnt, nicht gegeben ist, dass das SEM daher zu Recht davon absah, Garantien für den Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung einzuholen, zumal davon auszugehen ist, dass Litauen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und verpflichtet ist, die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren, wobei das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Litauen berücksichtigen und die litauischen Behörden entsprechend informieren wird, womit eine ununterbrochene und angemessene Weiterbehandlung gewährleistet sein wird, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) zu entnehmen sind, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerenden nicht eingetreten ist, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen ist, da die Begehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren und der Nachweis der Bedürftigkeit erbracht wurde, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt sind, dass daher keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

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D-4179/2017 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-4179/2017 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:

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