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Entscheid

D-4197/2014

Asyl und Wegweisung

25. August 2015Deutsch19 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Jun... Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Juni 2014 Ice.modal.stop('form:resultTable:1:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:1:tt_reg');

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Erwägungen

4.

AuG unterliegen (vgl. statt vieler die beiden Urteile des BVGer D-1612/2014 vom 7. Juli 2014 E. 6.3 und D-2007/2014 vom 14. August 2014 E. 8.3), dass andere individuelle, in der Person der Beschwerdeführenden liegende Wegweisungshindernisgründe nicht angeführt werden, dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (III/Ziff.2), dass insbesondere die auf Beschwerdestufe eingereichte ärztliche Bestätigung vom 14. Juli 2014 in wegweisungsrechtlicher Hinsicht nichts zu ändern vermag, wird darin doch lediglich festgehalten, dass aufgrund der kurzzeitigen Hospitalisation des Kindes der Beschwerdeführenden (Zeitraum) die Anwesenheit der Mutter aus medizinischen Gründen erforderlich gewesen sei, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da sie im Besitz gültiger Reisepässe sind (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, -- 12 of 14 -D-4197/2014 Seite 13 dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden letztinstanzlichen Endentscheid das Gesuch der Beschwerdeführenden um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass aus den dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, dass mangels Erfüllens der diesbezüglichen Voraussetzungen das Gesuch um amtliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) ebenfalls abzuweisen ist, dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-4197/2014 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-4197/2014 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG werden abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand:

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