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Entscheid

D-4203/2019

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

26. August 2019Deutsch14 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. August 2019 Ice.modal.stop('form:resultTable:20:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:20:tt_reg');

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Erwägungen

25.

und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass die französischen Behörden am 8. August 2019 das Remonstrationsersuchen des SEM vom 19. Juli 2019 guthiessen, womit das SEM zu Recht von der grundsätzlichen Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asylverfahrens ausging, dass der geäusserte Wunsch des Beschwerdeführers, nicht nach Frankreich zurückkehren zu wollen, daran nichts ändert, kann dieser doch den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem er das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht selber wählen (vgl. BVGE 2015/41 E. 5.1 und 5.2, BVGE 2015/19 E. 4.5 und BVGE 2010/27), dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung anschliesst, wonach es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, Frankreich, welches die EMRK und das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) ratifiziert hat, würde seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und den Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat zurückschaffen, dies unter Missachtung des Non-Refoulment-Gebotes oder von Art. 3 EMRK, dass sich der Beschwerdeführer darauf beruft, sein Gesundheitszustand ([…]) stehe einer Überstellung nach Frankreich entgegen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl.

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D-4203/2019 Seite 6 BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.), dass eine solche Situation vorliegend nicht gegeben ist, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen; sog. Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und – entgegen den vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geäusserten, nicht näher substanziierten Befürchtungen – kein Anlass für die Annahme besteht, die französischen Behörden würden dem Beschwerdeführer die notwendige medizinische Behandlung verweigern, dass aufgrund der grundsätzlichen Behandelbarkeit der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers in Frankreich, das SEM nicht gehalten war, diesbezüglich weitergehende medizinische Abklärungen vorzunehmen, dass sich bei dieser Sachlage die Rüge in der Beschwerde, das SEM habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt, als unbegründet erweist, -- 6 of 9 -D-4203/2019 Seite 7 dass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz demnach kein Anlass besteht, dass es im Übrigen dem Beschwerdeführer obliegt, bei seinen behandelnden Ärzten die für eine Weiterbehandlung in Frankreich notwendigen ärztlichen Unterlagen zu verlangen, damit die Behandlung lückenlos weitergeführt werden kann, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die tägliche Einnahme von Medikamenten durch die Überstellung nach Frankreich verunmöglicht würde, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren haben (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass hinsichtlich der Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Frankreich einer existenziellen Notlage ausgesetzt werden, auf die von den französischen Behörden umgesetzte Aufnahmerichtlinie zu verweisen ist, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhaltet, dass sich der Beschwerdeführer gegebenenfalls an die zuständigen französischen Behörden wenden kann, um die nötige Unterstützung zu erhalten, dass somit aufgrund der Aktenlage kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde in Frankreich wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder ungenügenden Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage geraten, womit die Einwände des Beschwerdeführers auch unter dem Blickwinkel humanitärer Gründe keine Zuständigkeit der Schweiz (im Sinne einer Pflicht zum Selbsteintritt) zu begründen vermögen, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung

D-4203/2019 Seite 6 BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.), dass eine solche Situation vorliegend nicht gegeben ist, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen; sog. Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und – entgegen den vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geäusserten, nicht näher substanziierten Befürchtungen – kein Anlass für die Annahme besteht, die französischen Behörden würden dem Beschwerdeführer die notwendige medizinische Behandlung verweigern, dass aufgrund der grundsätzlichen Behandelbarkeit der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers in Frankreich, das SEM nicht gehalten war, diesbezüglich weitergehende medizinische Abklärungen vorzunehmen, dass sich bei dieser Sachlage die Rüge in der Beschwerde, das SEM habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt, als unbegründet erweist, -- 6 of 9 -D-4203/2019 Seite 7 dass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz demnach kein Anlass besteht, dass es im Übrigen dem Beschwerdeführer obliegt, bei seinen behandelnden Ärzten die für eine Weiterbehandlung in Frankreich notwendigen ärztlichen Unterlagen zu verlangen, damit die Behandlung lückenlos weitergeführt werden kann, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die tägliche Einnahme von Medikamenten durch die Überstellung nach Frankreich verunmöglicht würde, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren haben (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass hinsichtlich der Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Frankreich einer existenziellen Notlage ausgesetzt werden, auf die von den französischen Behörden umgesetzte Aufnahmerichtlinie zu verweisen ist, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhaltet, dass sich der Beschwerdeführer gegebenenfalls an die zuständigen französischen Behörden wenden kann, um die nötige Unterstützung zu erhalten, dass somit aufgrund der Aktenlage kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde in Frankreich wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder ungenügenden Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage geraten, womit die Einwände des Beschwerdeführers auch unter dem Blickwinkel humanitärer Gründe keine Zuständigkeit der Schweiz (im Sinne einer Pflicht zum Selbsteintritt) zu begründen vermögen, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung

1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch das SEM zu entnehmen sind,

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D-4203/2019 Seite 8 dass sich das Gericht demnach weiterer Ausführungen zum Selbsteintrittsrecht enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (einschliesslich der Anordnung superprovisorischer Massnahmen) und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass, da die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos erschien, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-4203/2019 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand:

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