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Entscheid

D-4230/2015

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

22. Juli 2015Deutsch17 min

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung... Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 20. Mai 2015 Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

106.

AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass demnach nicht näher auf die weiteren Ausführungen einzugehen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführendem aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

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D-4230/2015 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-4230/2015 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schweizer Botschaft in Khartoum. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Martina Kunert Versand:

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