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Entscheid

D-4235/2022

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

28. September 2022Deutsch14 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 14. September 2022 Ice.modal.stop('form:resultTable:19:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:19:tt_reg');

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Erwägungen

7.

Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gestützt auf das Ergebnis des Eurodac-Abgleichs der Fingerabdrücke feststeht, dass der Beschwerdeführer am 12. Mai 2022 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist ist, und sein Asylgesuch

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D-4235/2022 Seite 5 in der Schweiz am 22. Juni 2022 und damit weniger als zwölf Monate nach dem illegalen Grenzübertritt in Italien erfolgte (vgl. Urteil des BVGer F-158/2022 vom 20. Januar 2022 E. 3), dass wenn ein Antragsteller, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, wobei es letztlich unerheblich ist, ob der Beschwerdeführer freiwillig oder unfreiwillig seine Fingerabdrücke abgegeben hat, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst zu wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3) dass die italienischen Behörden das auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestützte Übernahmeersuchen der Vorinstanz vom 7. Juli 2022 innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit die italienischen Behörden ihre Zuständigkeit implizit anerkannt haben (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass Italien somit grundsätzlich für die Durchführung des Asylgesuches zuständig ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass das italienische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende – trotz punktueller Schwachstellen – keine systemischen Mängel aufweisen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen würden (vgl. die Referenzurteile des BVGer Referenzurteil des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10, F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9.1 und E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3), dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen bereits zutreffend festhielt, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, -- 5 of 10 -D-4235/2022 Seite 6 dass dies ebenfalls für die von der Vorinstanz zitierten unionsrechtlichen Verpflichtungen Italiens gilt, dass für die Übernahme der Zuständigkeit Italiens gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kein Anlass besteht, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und die Vorinstanz das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass keine Anhaltspunkte bestehen, dass sich die italienischen Behörden entgegen ihrer Verpflichtung aus Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO (i.V.m. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO) weigern würden, den Beschwerdeführer aufzunehmen oder ihm dauerhaft die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthielten, und der Beschwerdeführer auch nichts dergleichen vorbringt, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass auch die im Dublin-Gespräch geltend gemachte Kritik des Beschwerdeführers, es gäbe in Italien viele Kriminelle und werde mit Drogen gehandelt, nicht geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Überstellung in Frage zu stellen, zumal es sich bei Italien um einen funktionierenden Rechtsstaat handelt und es dem Beschwerdeführer freisteht, sich bei allfälligen Problemen an die dortigen Justizbehörden zu wenden, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs und in der Beschwerde auf seinen psychischen Gesundheitszustand beruft, -- 6 of 10 -D-4235/2022 Seite 7 dass er im Dublin-Gespräch aussagte, er habe in Algerien einen Selbstmordversuch begangen, jetzt gehe es ihm aber mental gut, dass er im rechtlichen Gehör zudem eine Pollenallergie vorbringt, dass er in der Beschwerde von unerträglichem psychischem Druck in Algerien und Suizidabsichten die Rede ist und davon, dass er aufgrund des negativen Entscheids des SEM wieder depressiv geworden sei, dass in der Beschwerde aber nicht substantiiert ausgeführt wird, unter welchen konkreten psychischen Problemen er leide und auch keine medizinischen Unterlagen eingereicht werden, dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Referenzurteile D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.4.3.2 und E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.2.7), mithin allfällige – nicht weiter substantiierte – notwendige Untersuchungen und Behandlungen physischer Natur, wie der Pollenallergie, sowie psychischer Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers, auch in Bezug auf die angedeuteten suizidalen Tendenzen, auch in Italien erfolgen können, dass zudem keine Anhaltspunkte vorliegen, die darauf hinwiesen, dem Beschwerdeführer würden in Italien allenfalls nötige medizinische Dienstleistungen verweigert, zumal die Mitgliedstaaten den Antragstellern gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen, und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass sich der Beschwerdeführer somit an die zuständigen Behörden vor Ort wenden und die ihm zustehenden Dienstleistungen notfalls auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass er denn auch nicht geltend machte, dass er in Italien nicht medizinisch behandelt beziehungsweise ihm eine medizinische Behandlung verweigert -- 7 of 10 -D-4235/2022 Seite 8 worden sei, zumal er sich dort nur kurze Zeit vor der Weiterreise aufgehalten hat, dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass sich zusammenfassend ergibt, dass er kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, und auch nichts darauf hindeutet, das Land werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs.

1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass er auch nicht dargetan hat, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) führen könnten, dass die Schweiz daher völkerrechtlich nicht verpflichtet ist, gestützt auf Art. 17 Dublin-III-VO auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, und auch keine Anhaltspunkte vorliegen, die darauf hindeuten, dass das SEM vom Selbsteintrittsrecht aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 infolge einer gesetzeswidrigen Ermessensausübung zu Unrecht keinen Gebrauch gemacht hat, weshalb diesbezüglich auf weiterer Erörterungen verzichtet werden kann (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass die mit der Überstellung nach Italien beauftragte Behörde gehalten ist, den medizinischen Umständen, auch allfälligen suizidalen Tendenzen, bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung -- 8 of 10 -D-4235/2022 Seite 9 zu tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren (Art. 31 und

1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass er auch nicht dargetan hat, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) führen könnten, dass die Schweiz daher völkerrechtlich nicht verpflichtet ist, gestützt auf Art. 17 Dublin-III-VO auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, und auch keine Anhaltspunkte vorliegen, die darauf hindeuten, dass das SEM vom Selbsteintrittsrecht aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 infolge einer gesetzeswidrigen Ermessensausübung zu Unrecht keinen Gebrauch gemacht hat, weshalb diesbezüglich auf weiterer Erörterungen verzichtet werden kann (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass die mit der Überstellung nach Italien beauftragte Behörde gehalten ist, den medizinischen Umständen, auch allfälligen suizidalen Tendenzen, bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung -- 8 of 10 -D-4235/2022 Seite 9 zu tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren (Art. 31 und

32 Dublin-III-VO), dass das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – aufgrund der sich aus dem Vorstehenden ergebenden Aussichtslosigkeit – abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) und das Begehren um aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-4235/2022 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand:

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