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Entscheid

D-4246/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

8. August 2011Deutsch11 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Juli 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

5.6.4

sowie EMARK 2004 Nr. 5 E. 4. c.aa, S. 35 f), dass die Tatsache der Verehelichung des Beschwerdeführers mit einer Nichtmuslimin (Christin) sowie der mittlerweile erfolgten Scheidung von ihr vom BFM nicht bestritten wird, dass die vom Beschwerdeführer befürchteten Nachteile im Falle einer Rückkehr ins Heimatland nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft respektive haltlos erkennbare Verfolgungshinweise qualifiziert werden können, dass das BFM aufgrund der Begründung in der angefochtenen Verfügung, insbesondere derjenigen hinsichtlich der Situation der christlichen Minderheit im Nordirak und Zentralirak, letztlich gar zum Ausdruck bringt, dass in casu Hinweise auf Verfolgung nicht in Abrede gestellt werden können, dass das BFM mithin den von der Rechtsprechung verlangten Anforderungen nicht gerecht wird beziehungsweise die Voraussetzungen -- 7 of 9 -D4246/2011 Seite 8 zur Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers im Rahmen eines Nichteintretensentscheides nicht gegeben sind, dass der festgestellte Verfahrensmangel schwer wiegt und sich nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren heilen lässt, dass vor diesem Hintergrund auf eine Auseinandersetzung mit den Beschwerdevorbringen verzichtet werden kann, da sich von daher am Ausgang des Verfahrens nichts ändert, dass die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – demnach gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 25. Juli 2011 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer sich demzufolge wiederum im Asylverfahren befindet, während dessen gesamter Dauer er sich gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AsylG in der Schweiz aufhalten kann, dass mit dem vorliegenden letztinstanzlichen Endentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Heimat oder Herkunftsbehörden sowie jede Weitergabe von Daten an dieselben bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen, gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos geworden ist, dass keine Parteientschädigung zu entrichten ist, da weder dargetan noch ersichtlich ist, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D4246/2011 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D4246/2011 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Verfügung des BFM vom 25. Juli 2011 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.

Der Beschwerdeführer kann den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten.

4.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

6.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber Versand:

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