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Entscheid

D-4247/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

4. August 2011Deutsch11 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 21. Juli 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:18:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:18:tt_reg');

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Erwägungen

1.

AuG, dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss, dass dementsprechend die Anordnung von Ersatzmassnahmen respektive die Feststellung von diesen zugrundeliegenden Vollzugshindernissen auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann, dass deshalb auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten ist, soweit darin beantragt wird, es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die -- 5 of 9 -D4247/2011 Seite 6 Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass den Beschwerdeführenden gestützt auf die Tatsache, dass sie am 18. April 2011 (beziehungsweise der Beschwerdeführer zusätzlich bereits am 19. September 2010 [vgl. A5, S. 7]) in Spanien registriert respektive daktyloskopiert worden waren und um Asyl nachsuchten, am 23. Juni 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) das rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Spaniens und zur Wegweisung nach Spanien gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer dabei geltend machte, er habe in Spanien bewusst darauf verzichtet, ein Asylgesuch einzureichen, da solche dort nicht korrekt geprüft und ihn die spanischen Behörden ohne Anhörung wieder nach Turkmenistan zurückschaffen würden (vgl. A5, S. 6 ff.), dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich zu Protokoll gab, sie habe in Spanien kein Asylgesuch eingereicht, wisse nicht, warum sie dort registriert worden sei, und sei mit einer Rückkehr nach Spanien nicht einverstanden (vgl. A6, S. 5 f.), dass das BFM gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführenden und die oben erwähnten EURODACTreffer am 6. Juli 2011 an Spanien ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführenden stellte, dass Spanien am 18. Juli 2011 dem Ersuchen um Übernahme zustimmte, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte, weshalb Spanien für die Durchführung der Asylverfahren zuständig ist, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 29. Juli 2011 Ausführungen über die Unzulänglichkeiten des spanischen Asylverfahrens machten, dass sie weiter Asylvorbringen betreffend ihre Heimat Turkmenistan vorbrachten, dass sie es jedoch unterliessen, explizit auf die Erwägungen der Vorinstanz einzugehen, -- 6 of 9 -D4247/2011 Seite 7 dass die Einwände der Beschwerdeführenden gegen den vorinstanzlichen Entscheid indessen unbehelflich sind, da es gemäss den Zuständigkeitsregeln der DublinIIVO nunmehr in der Verantwortung von Spanien liegt, die Asylverfahren betreffend die Beschwerdeführenden nach den geltenden völkerrechtlichen Regeln und Standards durchzuführen und dabei eine allfällige für die Flüchtlingseigenschaft relevante oder unter dem Aspekt des Schutzes der Menschenrechte zu beachtende Gefährdung der Beschwerdeführenden zu prüfen, dass aus den Ausführungen der Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe zu schliessen ist, dass sie – entgegen ihren Aussagen im EVZ – in Spanien um Asyl nachgesucht hatten, dass Spanien sowohl Signatarstaat der Flüchtlingskonvention als auch der Europäischen Menschenrechtskonvention ist, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Spanien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, dass daher keine Veranlassung besteht, die Bestimmung über das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO anzuwenden, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass an dieser Einschätzung auch die von den Beschwerdeführenden ins Recht gelegten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, -- 7 of 9 -D4247/2011 Seite 8 dass es sich – wie erwähnt – beim DublinVerfahren um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt und eine Prüfung von Vollzugshindernissen – soweit notwendig – bereits im Rahmen des DublinVerfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), weshalb in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Spanien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtenen Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und auf Unterlassung der Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat und Herkunftsstaats gegenstandslos geworden sind, dass den Akten nicht zu entnehmen ist, es seien bereits Daten weitergegeben worden, weshalb auf den diesbezüglichen Antrag auf Information nicht weiter einzugehen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – trotz nachgewiesener prozessualer Bedürftigkeit – infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600. (Art. 1 – 3 VGKE) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D4247/2011 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D4247/2011 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Daniel Stadelmann Versand:

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