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Entscheid

D-4283/2011

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)

25. August 2011Deutsch23 min

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwäg... Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 29. Juni 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:15:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:15:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

16.

und 17 des Beschwerdeverfahrens) noch nicht darauf geschlossen werden kann, die Integration der Beschwerdeführenden lasse die Rückkehr nach Serbien nunmehr als unzumutbar erscheinen,

-- 9 of 14 --

D4283/2011 Seite 10 dass in der Beschwerde ferner eine Zuspitzung der Situation in der Herkunftsregion der Beschwerdeführenden geltend gemacht wird (Beweismittel 13), dass aktuell in der Tat ein Grenzkonflikt zwischen Kosovo und Serbien besteht, eine dadurch drohenden Gefährdung der Beschwerdeführenden in Serbien indes nicht als konkret erscheint, dass mithin auch die aktuelle Situation in Serbien für die Beschwerdeführenden keinen wiedererwägungsrechtlich erheblichen Sachverhalt darstellt, dass schliesslich daraus, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen auch Vorbringen wiedererwägungsweise beurteilte, die in die Zuständigkeit der Revisionsbehörde fallen, den Beschwerdeführenden kein Nachteil erwuchs und dies im Dispositiv keinen Niederschlag erfuhr, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde vom 2. August 2011 abzuweisen ist, dass die Eingabe vom 7. Juni 2011 ergänzt durch die Beschwerdeeingabe vom 2. August 2011 gemäss obenstehenden Erwägungen in den noch verbleibenden Punkten als Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2011 entgegenzunehmen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Revision von Urteilen zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 des BGG sinngemäss gelten, dass auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches die Art. 52 und 53 VwVG Anwendung finden, wobei in der Begründung insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens (im Sinne von Art. 124 BGG) darzutun ist (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG), -- 10 of 14 -D4283/2011 Seite 11 dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG) zieht, wobei Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können nicht als Revisionsgründe gelten (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), dass die Gesuchstellenden das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel geltend machen ( Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) und von der Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens vom 7. Juni 2011 bezüglich des Beschwerdeentscheides vom 13. Mai 2011 ohne Weiteres auszugehen ist, dass auf das im Übrigen formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten ist, dass sämtliche, hier noch zu würdigende Beweismittel bezüglich der allgemeinen Lage in Serbien unbesehen der Frage der Rechtzeitigkeit der Einreichung als nicht erheblich erscheinen, dass die entsprechende allgemeine Situation für Flüchtlinge in Serbien nämlich bereits in der Beurteilung der Beschwerdeinstanz im angefochtenen Entscheid gebührend berücksichtig wurde und sich aufgrund der Unterlagen keine andere Beurteilung aufdrängt, dass gemäss der eingereichten militärischen Strafanzeige vom 10. Januar 2009 gegen den Gesuchsteller zwar ein militärgerichtliches Verfahren in Serbien droht, dass aber die Geltendmachung einer entsprechenden Gefährdung in Serbien als offensichtlich verspätet im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu qualifizieren ist, da der Gesuchsteller ohne Weiteres bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren auf gefährdende Umstände hätte hinweisen können, dass die Erklärung in der Eingabe vom 7. Juni 2011, er habe diese Sachumstände bisher nicht geltend gemacht, weil er davon ausgegangen -- 11 of 14 -D4283/2011 Seite 12 sei, er müsse einzig über seine Gefährdung in Kosovo Auskunft geben, offensichtlich nicht zu überzeugen vermag, zumal bereits im vorinstanzlichen Entscheid ein Vollzug der Wegweisung nach Serbien erwogen wurde, dass er in der Eingabe vom 2. August 2011 sodann geltend macht, das beim BFM eingereichte Dokument vom Januar 2009 sei für ihn erst im Zeitpunkt der Stellung des Wiedererwägungsgesuchs erhältlich gewesen, dass er im Zeitpunkt der ersten Asylbeschwerde keine Kenntnis vom angestrengten Verfahren in Serbien gehabt habe, weshalb die Gefährdung in Serbien unerwähnt geblieben sei, dass diese Aussagen mit derjenigen vom 7. Juni 2011 indes offensichtlich nicht zu vereinbaren und als nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren sind, dass im Übrigen auch die revisionsrechtliche Erheblichkeit der Vorladung zu verneinen ist, dass unüberwindbare Zweifel an einem militärstrafrechtlichen Verfahren aufgrund seiner Rolle während des Krieges deshalb bestehen, weil der Gesuchsteller dies nicht früher vorbrachte, formelle Mängel des bereits beim BFM eingereichten Dokumentes bestehen, der Gesuchsteller bereits im Jahre 2005 seinen Militärdienst beendet haben will und die damalige Stellung des Gesuchstellers im Militär ein entsprechendes Verfahren nicht rechtfertigt, dass sich der Gesuchsteller im Übrigen mit rechtsstaatlichen Mitteln gegen unrechtmässige Vorwürfe wehren könnte, zumal ein möglicher Politmalus sich weder aus den Umständen, noch aus den Akten, noch aus den Eingaben ergibt, dass vor diesem Hintergrund den am 16. August 2011 nachgereichten Beweismitteln unbesehen der Frage ihrer Echtheit ebenfalls keine revisionsmässige Erheblichkeit zukommt und sich die beantragten weiteren Abklärungen erübrigen, dass auch dem eingereichten Bestätigungsschreiben eines Bekannten des Gesuchstellers (Beweismittel 5 der Eingabe vom 2. August 2011) als mutmasslichem Gefälligkeitsdokument kein hinreichender Beweiswert für eine drohende zielgerichtete Verfolgung in Serbien zukommt, -- 12 of 14 -D4283/2011 Seite 13 dass die Aussage des Gesuchsteller, ihm drohe in Serbien auch Gefahr durch ehemalige Kriegsteilnehmer, in keiner Weise substanziiert und überdies als revisionsrechtlich verspätet zu qualifizieren ist, dass aufgrund der erwähnten Verspätung der Vorbringen und mangels Erheblichkeit derselben der Antrag auf Fristansetzung zur Einreichung weiterer Beweismittel im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Militärstrafverfahren im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung abzuweisen ist, dass sich die Presseberichte zu Kosovo und die FaxErklärung von Bekannten des Beschwerdeführers (Beweismittel 4 der Eingabe vom 7. Juni 2011) auf eine Gefährdung in Kosovo beziehen und damit nicht erheblich sind, zumal allein eine Wegweisung nach Serbien geprüft worden war, dass nach dem Gesagten keine revisionsrechtlich relevanten Gründe vorgebracht werden konnten und sich weitere Abklärungen erübrigen, dass die Eingabe vom 7. Juni 2011 demzufolge abzuweisen ist, soweit sie als Revisionsgesuch entgegenzunehmen war, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Eingaben die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzulehnen und die Kosten des Verfahrens von Fr. 1200.– den Gesuchstellenden respektive Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 68 Abs. 2 i. V. m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D4283/2011 Seite 10 dass in der Beschwerde ferner eine Zuspitzung der Situation in der Herkunftsregion der Beschwerdeführenden geltend gemacht wird (Beweismittel 13), dass aktuell in der Tat ein Grenzkonflikt zwischen Kosovo und Serbien besteht, eine dadurch drohenden Gefährdung der Beschwerdeführenden in Serbien indes nicht als konkret erscheint, dass mithin auch die aktuelle Situation in Serbien für die Beschwerdeführenden keinen wiedererwägungsrechtlich erheblichen Sachverhalt darstellt, dass schliesslich daraus, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen auch Vorbringen wiedererwägungsweise beurteilte, die in die Zuständigkeit der Revisionsbehörde fallen, den Beschwerdeführenden kein Nachteil erwuchs und dies im Dispositiv keinen Niederschlag erfuhr, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde vom 2. August 2011 abzuweisen ist, dass die Eingabe vom 7. Juni 2011 ergänzt durch die Beschwerdeeingabe vom 2. August 2011 gemäss obenstehenden Erwägungen in den noch verbleibenden Punkten als Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2011 entgegenzunehmen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Revision von Urteilen zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 des BGG sinngemäss gelten, dass auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches die Art. 52 und 53 VwVG Anwendung finden, wobei in der Begründung insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens (im Sinne von Art. 124 BGG) darzutun ist (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG), -- 10 of 14 -D4283/2011 Seite 11 dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG) zieht, wobei Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können nicht als Revisionsgründe gelten (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), dass die Gesuchstellenden das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel geltend machen ( Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) und von der Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens vom 7. Juni 2011 bezüglich des Beschwerdeentscheides vom 13. Mai 2011 ohne Weiteres auszugehen ist, dass auf das im Übrigen formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten ist, dass sämtliche, hier noch zu würdigende Beweismittel bezüglich der allgemeinen Lage in Serbien unbesehen der Frage der Rechtzeitigkeit der Einreichung als nicht erheblich erscheinen, dass die entsprechende allgemeine Situation für Flüchtlinge in Serbien nämlich bereits in der Beurteilung der Beschwerdeinstanz im angefochtenen Entscheid gebührend berücksichtig wurde und sich aufgrund der Unterlagen keine andere Beurteilung aufdrängt, dass gemäss der eingereichten militärischen Strafanzeige vom 10. Januar 2009 gegen den Gesuchsteller zwar ein militärgerichtliches Verfahren in Serbien droht, dass aber die Geltendmachung einer entsprechenden Gefährdung in Serbien als offensichtlich verspätet im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu qualifizieren ist, da der Gesuchsteller ohne Weiteres bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren auf gefährdende Umstände hätte hinweisen können, dass die Erklärung in der Eingabe vom 7. Juni 2011, er habe diese Sachumstände bisher nicht geltend gemacht, weil er davon ausgegangen -- 11 of 14 -D4283/2011 Seite 12 sei, er müsse einzig über seine Gefährdung in Kosovo Auskunft geben, offensichtlich nicht zu überzeugen vermag, zumal bereits im vorinstanzlichen Entscheid ein Vollzug der Wegweisung nach Serbien erwogen wurde, dass er in der Eingabe vom 2. August 2011 sodann geltend macht, das beim BFM eingereichte Dokument vom Januar 2009 sei für ihn erst im Zeitpunkt der Stellung des Wiedererwägungsgesuchs erhältlich gewesen, dass er im Zeitpunkt der ersten Asylbeschwerde keine Kenntnis vom angestrengten Verfahren in Serbien gehabt habe, weshalb die Gefährdung in Serbien unerwähnt geblieben sei, dass diese Aussagen mit derjenigen vom 7. Juni 2011 indes offensichtlich nicht zu vereinbaren und als nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren sind, dass im Übrigen auch die revisionsrechtliche Erheblichkeit der Vorladung zu verneinen ist, dass unüberwindbare Zweifel an einem militärstrafrechtlichen Verfahren aufgrund seiner Rolle während des Krieges deshalb bestehen, weil der Gesuchsteller dies nicht früher vorbrachte, formelle Mängel des bereits beim BFM eingereichten Dokumentes bestehen, der Gesuchsteller bereits im Jahre 2005 seinen Militärdienst beendet haben will und die damalige Stellung des Gesuchstellers im Militär ein entsprechendes Verfahren nicht rechtfertigt, dass sich der Gesuchsteller im Übrigen mit rechtsstaatlichen Mitteln gegen unrechtmässige Vorwürfe wehren könnte, zumal ein möglicher Politmalus sich weder aus den Umständen, noch aus den Akten, noch aus den Eingaben ergibt, dass vor diesem Hintergrund den am 16. August 2011 nachgereichten Beweismitteln unbesehen der Frage ihrer Echtheit ebenfalls keine revisionsmässige Erheblichkeit zukommt und sich die beantragten weiteren Abklärungen erübrigen, dass auch dem eingereichten Bestätigungsschreiben eines Bekannten des Gesuchstellers (Beweismittel 5 der Eingabe vom 2. August 2011) als mutmasslichem Gefälligkeitsdokument kein hinreichender Beweiswert für eine drohende zielgerichtete Verfolgung in Serbien zukommt, -- 12 of 14 -D4283/2011 Seite 13 dass die Aussage des Gesuchsteller, ihm drohe in Serbien auch Gefahr durch ehemalige Kriegsteilnehmer, in keiner Weise substanziiert und überdies als revisionsrechtlich verspätet zu qualifizieren ist, dass aufgrund der erwähnten Verspätung der Vorbringen und mangels Erheblichkeit derselben der Antrag auf Fristansetzung zur Einreichung weiterer Beweismittel im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Militärstrafverfahren im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung abzuweisen ist, dass sich die Presseberichte zu Kosovo und die FaxErklärung von Bekannten des Beschwerdeführers (Beweismittel 4 der Eingabe vom 7. Juni 2011) auf eine Gefährdung in Kosovo beziehen und damit nicht erheblich sind, zumal allein eine Wegweisung nach Serbien geprüft worden war, dass nach dem Gesagten keine revisionsrechtlich relevanten Gründe vorgebracht werden konnten und sich weitere Abklärungen erübrigen, dass die Eingabe vom 7. Juni 2011 demzufolge abzuweisen ist, soweit sie als Revisionsgesuch entgegenzunehmen war, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Eingaben die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzulehnen und die Kosten des Verfahrens von Fr. 1200.– den Gesuchstellenden respektive Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 68 Abs. 2 i. V. m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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D4283/2011 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde vom 2. August 2011 wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2.

Die Eingabe vom 7. Juni 2011 wird teilweise als Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2011 entgegengenommen und abgewiesen.

3.

In Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden die Kosten des Verfahrens von insgesamt Fr. 1'200.– den Gesuchstellenden respektive Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden respektive Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:

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