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Entscheid

D-4295/2011

Asyl und Wegweisung

30. September 2011Deutsch15 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Juli... Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Juli 2011 / Ice.modal.stop('form:resultTable:23:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:23:tt_reg');

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Erwägungen

105.

Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass vorliegend der Entscheid vom 1. Juli 2011, mit welchem das von den Beschwerdeführenden gestellte Gesuch vom 6. Juni 2011 um Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung des BFM vom 21. April 2009 abgewiesen wurde, eine Verfügung des BFM im Bereich des Asyls darstellt, die mit Beschwerde an das letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden kann, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor dem BFM teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, und daher ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben (Art. 105 AsylG i.V.m. Art.

37.

VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

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D4295/2011 Seite 8 dass sie daher zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 1. Juli 2011 legitimiert sind, dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass nach Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; zu der unter Art. 4 aBV entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137) ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung besteht, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder damals noch nicht eingebracht werden konnten, oder wenn sich die Umstände seit der letzten Beurteilung wesentlich geändert haben und mithin der ursprüngliche (fehlerfreie) Entscheid an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach oder Rechtslage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.; BGE 124 II 1 E. 3a S. 6; 120 Ib 42 E. 2b S. 46; 113 Ia 146 E. 3a S. 150 ff.), dass ungeachtet dieses verfassungsmässigen Anspruchs ein Wiedererwägungsgesuch nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit eines Verwaltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), dass das BFM in der angefochtene Verfügung dargelegt hat, weshalb die Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch nicht geeignet sind, an der ursprünglichen Verfügung etwas zu ändern, -- 8 of 10 -D4295/2011 Seite 9 dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als in jeder Hinsicht zutreffend erweisen, dass daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 31. August 2011 ausführlich und teils unter Angabe der jeweiligen Fundstellen und der Rechtsprechung dargelegt wurde, weshalb ihre Vorbringen in der Beschwerde da aussichtslos weder beachtliche Gründe in asylrechtlicher Hinsicht noch Hindernisgründe im Zusammenhang mit der Frage eines allfälligen Vollzugs der Wegweisung darzustellen vermöchten, dass eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals zwischenzeitlich nicht eingetreten ist, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, erhebliche Tatsachen oder Beweismittel oder eine wesentliche Änderung der Umstände im Sinne der wiedererwägungsrechtlichen Bestimmungen darzulegen, dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom 6. Juni 2011 zu Recht abgewiesen hat und die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 8. September 2011 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

D4295/2011 Seite 8 dass sie daher zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 1. Juli 2011 legitimiert sind, dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass nach Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; zu der unter Art. 4 aBV entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137) ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung besteht, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder damals noch nicht eingebracht werden konnten, oder wenn sich die Umstände seit der letzten Beurteilung wesentlich geändert haben und mithin der ursprüngliche (fehlerfreie) Entscheid an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach oder Rechtslage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.; BGE 124 II 1 E. 3a S. 6; 120 Ib 42 E. 2b S. 46; 113 Ia 146 E. 3a S. 150 ff.), dass ungeachtet dieses verfassungsmässigen Anspruchs ein Wiedererwägungsgesuch nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit eines Verwaltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), dass das BFM in der angefochtene Verfügung dargelegt hat, weshalb die Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch nicht geeignet sind, an der ursprünglichen Verfügung etwas zu ändern, -- 8 of 10 -D4295/2011 Seite 9 dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als in jeder Hinsicht zutreffend erweisen, dass daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 31. August 2011 ausführlich und teils unter Angabe der jeweiligen Fundstellen und der Rechtsprechung dargelegt wurde, weshalb ihre Vorbringen in der Beschwerde da aussichtslos weder beachtliche Gründe in asylrechtlicher Hinsicht noch Hindernisgründe im Zusammenhang mit der Frage eines allfälligen Vollzugs der Wegweisung darzustellen vermöchten, dass eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals zwischenzeitlich nicht eingetreten ist, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, erhebliche Tatsachen oder Beweismittel oder eine wesentliche Änderung der Umstände im Sinne der wiedererwägungsrechtlichen Bestimmungen darzulegen, dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom 6. Juni 2011 zu Recht abgewiesen hat und die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 8. September 2011 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

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D4295/2011 Seite 10 (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem am 8. September 2011 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber Versand:

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