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Entscheid

D-4339/2012

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

18. September 2012Deutsch13 min

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung... Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 19. Juli 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:19:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:19:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

18.10.2011

"Dismay at new deportation of Eritreans by Sudan" www.unhcr.org/print/4e9d47269.html, besucht am 2.11.2011]),

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D-4339/2012 Seite 7 dass sich angesichts der Zahl von gegen 170 000 eritreischen Flüchtlingen und Asylsuchenden im Sudan allein daraus jedoch noch keine generelle Gefahr der Rückschiebung ergibt und den Akten auch kein besonderes Profil des Beschwerdeführers zu entnehmen wäre, das ihn der konkreten Gefahr einer Deportation aussetzen könnte, dass auch die auf Beschwerdeebene geltend gemachte angebliche Invalidisierung des Beschwerdeführers (Verlust des Auges) zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen vermag, dass Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht die Aufnahme kranker oder pflegebedürftiger Personen aus Staaten, in denen mangels eines ausgebauten Gesundheitssystems im Heimatstaat schlechtere Behandlungsmöglichkeiten als im Aufenthaltsstaat zur Verfügung stehen (so schon EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41 f. und EMARK Nr. 7 E. 5c.bb S. 47 f.) gebietet, dass auch ein im Vergleich zur Schweiz allfälliger schlechterer medizinischer Standard im Sudan für die weitere medizinische Betreuung des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK somit kein relevantes völkerrechtliches Vollzugshindernis darstellt, dass somit vorliegend eine Schutzgewährung durch die Schweiz auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Bruder in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht als erforderlich erscheint, dass das BFM das Gesuch um Einreise und Asylgewährung damit zu Recht abgelehnt hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen vorliegend jedoch in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der -- 7 of 9 -D-4339/2012 Seite 8 unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und – angesichts des vorliegenden Direktentscheids – das Gesuch um Befreiung von der Vorschusspflicht sich als gegenstandslos erweisen. (Dispositiv nächste Seite)

D-4339/2012 Seite 7 dass sich angesichts der Zahl von gegen 170 000 eritreischen Flüchtlingen und Asylsuchenden im Sudan allein daraus jedoch noch keine generelle Gefahr der Rückschiebung ergibt und den Akten auch kein besonderes Profil des Beschwerdeführers zu entnehmen wäre, das ihn der konkreten Gefahr einer Deportation aussetzen könnte, dass auch die auf Beschwerdeebene geltend gemachte angebliche Invalidisierung des Beschwerdeführers (Verlust des Auges) zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen vermag, dass Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht die Aufnahme kranker oder pflegebedürftiger Personen aus Staaten, in denen mangels eines ausgebauten Gesundheitssystems im Heimatstaat schlechtere Behandlungsmöglichkeiten als im Aufenthaltsstaat zur Verfügung stehen (so schon EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41 f. und EMARK Nr. 7 E. 5c.bb S. 47 f.) gebietet, dass auch ein im Vergleich zur Schweiz allfälliger schlechterer medizinischer Standard im Sudan für die weitere medizinische Betreuung des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK somit kein relevantes völkerrechtliches Vollzugshindernis darstellt, dass somit vorliegend eine Schutzgewährung durch die Schweiz auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Bruder in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht als erforderlich erscheint, dass das BFM das Gesuch um Einreise und Asylgewährung damit zu Recht abgelehnt hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen vorliegend jedoch in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der -- 7 of 9 -D-4339/2012 Seite 8 unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und – angesichts des vorliegenden Direktentscheids – das Gesuch um Befreiung von der Vorschusspflicht sich als gegenstandslos erweisen. (Dispositiv nächste Seite)

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D-4339/2012 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und Schweizer Botschaft in D._______. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:

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