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Entscheid

D-4346/2012

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

29. August 2012Deutsch22 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. August 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

48.

Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig erstellt ist,

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D-4346/2012 Seite 7 dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung seines Asylgesuches beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-

5.2

S. 65 ff.) abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), innerhalb der Frist von

48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag, dass hierzu weitgehend auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. daselbst, Ziff. I/1 S.2 und 3) verwiesen werden kann, dass in der Beschwerde den diesbezüglichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegen gesetzt wird, dass sich der Beschwerdeführer damit begnügt, lediglich zu zwei Begründungselementen des BFM Stellung zu nehmen (Angaben zum Studentenausweis und zur Bewältigung des Reisewegs von Nigeria nach Europa ohne gültige Papiere), dass in Berücksichtigung der vorinstanzlichen Argumentation insgesamt diese Begründungselemente zudem als von klar untergeordneter Bedeutung angesehen werden müssen, dass es dem Beschwerdeführer letztlich nicht gelingt, glaubhaft darzulegen, dass entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen gültiger Reiseoder Identitätspapiere vorliegen, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 8. August 2012 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine -- 7 of 12 -D-4346/2012 Seite 8 Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5 und 5.6), dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen wiederum auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. daselbst, Ziff. I/2 S. 3 ff.) zu verweisen ist, dass unter anderem die pauschalen Ausführungen in der Beschwerde, wonach die zentrale Angst des Beschwerdeführers bei den Befragungen zu wenig zum Ausdruck gekommen sei beziehungsweise er habe im Laufe der Befragungen detailliert und glaubwürdig ausgesagt, die Gesuchsbegründung des Beschwerdeführers nicht in einem anderen Licht erscheinen lassen, dass die Vorhalte des BFM zur Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht standhalten, dass es der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe unterlässt, sich mit den ihm vom BFM vorgeworfenen Tatsachenwidrigkeiten und Unstimmigkeiten auseinanderzusetzen, mithin keine Klärung in den von ihm geltend gemachten Sachvortrag hineingebracht wird, sondern die behauptete Verfolgungssituation vielmehr als Konstrukt einer erfundenen Geschichte erscheinen lässt, dass vor diesem Hintergrund dem eingereichten Dokument ("Wanted"), welches die polizeiliche Suche nach dem Beschwerdeführer belegen soll, beweisrechtlich keine Bedeutung beizumessen ist, dass nebst der leicht käuflichen Erwerblichkeit nigerianischer Dokumente in casu zudem festzuhalten ist, dass der die angebliche Suche des Beschwerdeführers auslösende Vorfall (Entführung von M.O) vor etwas mehr als einem Jahr stattgefunden hat, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung (27. September 2011) zu Protokoll gab, über telefonischen Kontakt zu einer Freundin in Nigeria zu verfügen, mithin der Zeitpunkt der Einreichung dieses Beweismittels somit nur schwerlich nachzuvollziehen ist, dass sich nicht zuletzt auch der Schluss aufdrängt, der Beschwerdeführer versuche, die verbesserte Version eines -- 8 of 12 -D-4346/2012 Seite 9 Suchbefehls einzureichen, nachdem hinsichtlich des bei der Vorinstanz eingereichten Dokuments (Kopie des Inserats "Wanted") diesem aufgrund diverser, explizit aufgezeigter Mängel der Beweiswert abgesprochen wurde, dass sich angesichts dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 602, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem -- 9 of 12 -D-4346/2012 Seite 10 Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen lassen, dass der junge, ledige Beschwerdeführer über eine solide Schulbildung verfügt (abgeschlossene Sekundarschule) und gemäss seinen Angaben die Aufnahmeprüfung an der Universität abgelegt hat, dass er im Falle einer Rückkehr nach Nigeria auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen kann (Freundin, Onkel, Tanten), was einer Reintegration förderlich ist, dass hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers (Bluthochdruck), worüber in der Beschwerde kein Wort verloren wird, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist -- 10 of 12 -D-4346/2012 Seite 11 dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass mit dem Entscheid in der Sache selbst der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass demnach die Verfahrenskosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag, dass hierzu weitgehend auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. daselbst, Ziff. I/1 S.2 und 3) verwiesen werden kann, dass in der Beschwerde den diesbezüglichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegen gesetzt wird, dass sich der Beschwerdeführer damit begnügt, lediglich zu zwei Begründungselementen des BFM Stellung zu nehmen (Angaben zum Studentenausweis und zur Bewältigung des Reisewegs von Nigeria nach Europa ohne gültige Papiere), dass in Berücksichtigung der vorinstanzlichen Argumentation insgesamt diese Begründungselemente zudem als von klar untergeordneter Bedeutung angesehen werden müssen, dass es dem Beschwerdeführer letztlich nicht gelingt, glaubhaft darzulegen, dass entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen gültiger Reiseoder Identitätspapiere vorliegen, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 8. August 2012 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine -- 7 of 12 -D-4346/2012 Seite 8 Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5 und 5.6), dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen wiederum auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. daselbst, Ziff. I/2 S. 3 ff.) zu verweisen ist, dass unter anderem die pauschalen Ausführungen in der Beschwerde, wonach die zentrale Angst des Beschwerdeführers bei den Befragungen zu wenig zum Ausdruck gekommen sei beziehungsweise er habe im Laufe der Befragungen detailliert und glaubwürdig ausgesagt, die Gesuchsbegründung des Beschwerdeführers nicht in einem anderen Licht erscheinen lassen, dass die Vorhalte des BFM zur Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht standhalten, dass es der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe unterlässt, sich mit den ihm vom BFM vorgeworfenen Tatsachenwidrigkeiten und Unstimmigkeiten auseinanderzusetzen, mithin keine Klärung in den von ihm geltend gemachten Sachvortrag hineingebracht wird, sondern die behauptete Verfolgungssituation vielmehr als Konstrukt einer erfundenen Geschichte erscheinen lässt, dass vor diesem Hintergrund dem eingereichten Dokument ("Wanted"), welches die polizeiliche Suche nach dem Beschwerdeführer belegen soll, beweisrechtlich keine Bedeutung beizumessen ist, dass nebst der leicht käuflichen Erwerblichkeit nigerianischer Dokumente in casu zudem festzuhalten ist, dass der die angebliche Suche des Beschwerdeführers auslösende Vorfall (Entführung von M.O) vor etwas mehr als einem Jahr stattgefunden hat, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung (27. September 2011) zu Protokoll gab, über telefonischen Kontakt zu einer Freundin in Nigeria zu verfügen, mithin der Zeitpunkt der Einreichung dieses Beweismittels somit nur schwerlich nachzuvollziehen ist, dass sich nicht zuletzt auch der Schluss aufdrängt, der Beschwerdeführer versuche, die verbesserte Version eines -- 8 of 12 -D-4346/2012 Seite 9 Suchbefehls einzureichen, nachdem hinsichtlich des bei der Vorinstanz eingereichten Dokuments (Kopie des Inserats "Wanted") diesem aufgrund diverser, explizit aufgezeigter Mängel der Beweiswert abgesprochen wurde, dass sich angesichts dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 602, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem -- 9 of 12 -D-4346/2012 Seite 10 Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen lassen, dass der junge, ledige Beschwerdeführer über eine solide Schulbildung verfügt (abgeschlossene Sekundarschule) und gemäss seinen Angaben die Aufnahmeprüfung an der Universität abgelegt hat, dass er im Falle einer Rückkehr nach Nigeria auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen kann (Freundin, Onkel, Tanten), was einer Reintegration förderlich ist, dass hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers (Bluthochdruck), worüber in der Beschwerde kein Wort verloren wird, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist -- 10 of 12 -D-4346/2012 Seite 11 dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass mit dem Entscheid in der Sache selbst der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass demnach die Verfahrenskosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

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D-4346/2012 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber Versand:

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