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Entscheid

D-4376/2012

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

11. September 2012Deutsch16 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. August 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:15:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:15:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

52.

Abs. 1-3 sowie Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 31. August 2012 (Poststempel) eine Beschwerdeverbesserung nachreichte und gleichzeitig ein Gesuch um Bezahlung des Kostenvorschusses in Raten stellte, dass er in seiner Eingabe namentlich vorbrachte, er wolle in der Schweiz bleiben, da er hier sicher sei, zumal ihm bekannt sei, dass er in seiner Heimat nach wie vor von Seiten jener hinterhältigen Menschen den Tod zu fürchten habe, welche bereits seinen Vater getötet hätten und von welchen er entführt worden sei, was damals zur Verletzung seines rechten Armes geführt habe, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), -- 4 of 9 -D-4376/2012 Seite 5 dass auf die Beschwerde einzutreten ist, da der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er fristgerecht eine Eingabe nachgereicht hat, welche den grundlegenden Anforderungen an eine Beschwerde respektive Beschwerdeverbesserung genügt (Art. 110 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1-3 VwVG), auch wenn die Beschwerdeverbesserung in Englisch statt in einer Amtssprache des Bundes nachgereicht wurde, dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob das Bundesamt zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend – sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung ans BFM zurückweist, dass beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG – auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt – immerhin die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. dazu nachfolgend), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. dazu BVGE 2007/8, insbes. E. 5.6.5 f. S. 90 f.), dass demgegenüber hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzuges die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, da sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur Sache zu äussern hatte, -- 5 of 9 -D-4376/2012 Seite 6 dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von

48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein Asylgesuch einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien zur fristgerechten Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ohne weiteres erfüllt ist, da der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem BFM kein rechtsgenügliches Papier eingereicht hat (vgl. dazu auch BVGE 2007/7), dass im Falle des Beschwerdeführers – wie vom BFM zu Recht erkannt – keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Papieren ersichtlich sind (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass vielmehr aufgrund seines offenkundig widersprüchlichen Aussageverhaltens zur Frage der Existenz und des Verbleibs seiner Reise- und Identitätspapiere davon auszugehen ist, vom Beschwerdeführer würden ihm zustehende Papiere bewusst unterdrückt, was nach dem Willen des Gesetzgebers sanktioniert werden soll (vgl. dazu BVGE 2007/7, insbes. E. 4.4.1 S. 61 f.), dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen – auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – zu Recht auf massgebliche Widersprüche und Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers verweist, dass diesbezüglich insbesondere auf die Widersprüche bezüglich Auffinden der Leiche des Vaters, Zeitpunkt der Entführung und Anzahl der Entführer zu verweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht gelungen ist, seine angeblichen Erlebnisse substanziiert und realitätsnah zu schildern, -- 6 of 9 -D-4376/2012 Seite 7 dass es dem Beschwerdeführer alleine mit dem Festhalten an seinen Gesuchsvorbringen nicht gelingt, die offenkundigen Mängel in seinen Schilderungen zu erklären, geschweige denn die diesbezüglichen Schlüsse des BFM umzustossen, dass ferner die Narben und Verletzungen des Beschwerdeführers nichts an dieser Beurteilung zu ändern vermögen, zumal diese auch einen anderen Ursprung haben können, dass aufgrund der vorliegenden Akten von insgesamt konstruierten Gesuchsvorbringen auszugehen ist, und die angegebenen Fluchtgründe als offenkundig haltlos zu erkennen sind, dass nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist, und aufgrund der Akten auch keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (vgl. dazu Art. 44 Abs. 1 AsylG sowie BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass indes im Falle des Beschwerdeführers keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG zu erblicken sind, dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da vorliegend weder Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dem Beschwerdeführer würde in seiner Heimat eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, -- 7 of 9 -D-4376/2012 Seite 8 dass gleichzeitig von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers – welcher soweit ersichtlich über eine überdurchschnittliche Ausbildung verfügt und aus relativ vermögenden Verhältnissen stammen dürfte – keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind, woran auch die geltend gemachte Behinderung am rechten Arm nichts ändert, dass letztlich von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, da es dem Beschwerdeführer obliegt, an der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist, mithin die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufgrund der Aktenlage ausser Betracht fällt, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Gesuch um Bezahlung des Kostenvorschusses in Raten mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass ein Gesuch um Ratenzahlung eines nicht vertretenen Beschwerdeführers praxisgemäss als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist, welches vorliegend jedoch angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein Asylgesuch einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien zur fristgerechten Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ohne weiteres erfüllt ist, da der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem BFM kein rechtsgenügliches Papier eingereicht hat (vgl. dazu auch BVGE 2007/7), dass im Falle des Beschwerdeführers – wie vom BFM zu Recht erkannt – keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Papieren ersichtlich sind (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass vielmehr aufgrund seines offenkundig widersprüchlichen Aussageverhaltens zur Frage der Existenz und des Verbleibs seiner Reise- und Identitätspapiere davon auszugehen ist, vom Beschwerdeführer würden ihm zustehende Papiere bewusst unterdrückt, was nach dem Willen des Gesetzgebers sanktioniert werden soll (vgl. dazu BVGE 2007/7, insbes. E. 4.4.1 S. 61 f.), dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen – auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – zu Recht auf massgebliche Widersprüche und Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers verweist, dass diesbezüglich insbesondere auf die Widersprüche bezüglich Auffinden der Leiche des Vaters, Zeitpunkt der Entführung und Anzahl der Entführer zu verweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht gelungen ist, seine angeblichen Erlebnisse substanziiert und realitätsnah zu schildern, -- 6 of 9 -D-4376/2012 Seite 7 dass es dem Beschwerdeführer alleine mit dem Festhalten an seinen Gesuchsvorbringen nicht gelingt, die offenkundigen Mängel in seinen Schilderungen zu erklären, geschweige denn die diesbezüglichen Schlüsse des BFM umzustossen, dass ferner die Narben und Verletzungen des Beschwerdeführers nichts an dieser Beurteilung zu ändern vermögen, zumal diese auch einen anderen Ursprung haben können, dass aufgrund der vorliegenden Akten von insgesamt konstruierten Gesuchsvorbringen auszugehen ist, und die angegebenen Fluchtgründe als offenkundig haltlos zu erkennen sind, dass nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist, und aufgrund der Akten auch keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (vgl. dazu Art. 44 Abs. 1 AsylG sowie BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass indes im Falle des Beschwerdeführers keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG zu erblicken sind, dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da vorliegend weder Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dem Beschwerdeführer würde in seiner Heimat eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, -- 7 of 9 -D-4376/2012 Seite 8 dass gleichzeitig von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, da im Falle des Beschwerdeführers – welcher soweit ersichtlich über eine überdurchschnittliche Ausbildung verfügt und aus relativ vermögenden Verhältnissen stammen dürfte – keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind, woran auch die geltend gemachte Behinderung am rechten Arm nichts ändert, dass letztlich von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, da es dem Beschwerdeführer obliegt, an der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist, mithin die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufgrund der Aktenlage ausser Betracht fällt, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Gesuch um Bezahlung des Kostenvorschusses in Raten mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass ein Gesuch um Ratenzahlung eines nicht vertretenen Beschwerdeführers praxisgemäss als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist, welches vorliegend jedoch angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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D-4376/2012 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden in Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:

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