Lexipedia

Entscheid

D-4382/2015

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

27. Juli 2015Deutsch17 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Juli 2015 Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

8.1

m.w.H.), dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass der Beschwerdeführerin von den polnischen Behörden ein vom 10. März 2015 bis 23. April 2015 gültiges Visum ausgestellt worden war, dass das SEM gestützt darauf am 4. Juni 2015 die polnischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 12 Abs. 4 beziehungsweise Art. 11 Dublin-III-VO ersuchte, dass die polnischen Behörden das Ersuchen am 6. Juli 2015 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 beziehungsweise Art. 11 Bst. b Dublin-III-VO guthiessen, dass somit grundsätzlich die Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben ist, dass in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Beschwerdeführenden, welche gemäss syrischen Verhältnissen bereits sehr alt seien ([…] und […] Jahre), würden chronische Krankheiten aufweisen und seien von ihrem Sohn in der Schweiz in besonderem Masse abhängig, weshalb das SEM gehalten gewesen wäre, das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, dass das SEM den Sachverhalt unrichtig, ungenügend und unvollständig festgestellt habe und die Begründungspflicht verletzt habe, indem die Krankheiten und die Abhängigkeit vom Sohn in der Schweiz nicht als zuständigkeitsbegründendes Kriterium berücksichtigt und geprüft worden seien, dass der Sohn die Beschwerdeführenden bei Aktivitäten des täglichen Lebens unterstütze (Termine bei Ärzten und Behörden, richtige Einnahme der Medikamente, Tragen von Mobiliar und Verrichtung schwerer Haushaltsarbeiten sowie Einkaufen), sie auf diese Unterstützung angewiesen seien und dies auch mehrfach zum Ausdruck gebracht hätten und die körperlichen Beschwerden und damit die Notwendigkeit der Unterstützung fortlaufend zunehmen würden, -- 5 of 12 -D-4382/2015 Seite 6 dass der Sohn bisher finanziell für seine Eltern nicht vollständig habe aufkommen können, jedoch in affektiver Hinsicht eine sehr starke Beziehung zu ihnen pflege und die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden habe, dass die Beschwerdeführenden in Europa und insbesondere in Polen über keine Verwandten verfügten, dass die Beziehung der Beschwerdeführenden zu ihrem Sohn – falls diese nicht unter Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO subsumiert werden könne – unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK falle, da die familiäre Bindung bereits im Heimatland bestanden habe, dass im Übrigen Art. 2 Bst. h Dublin-III-VO zu prüfen sei, da der Begriff "Verwandte" auch die erwachsenen Kinder umfasse, dass zudem auf Art. 29a Abs. 2 AsylV 1 verwiesen werde, gemäss welchem das SEM aus humanitären Gründen ein Asylgesuch behandeln könne, dass – wie nachfolgend aufgezeigt wird – die Verfügung des SEM in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden ist, weshalb es sich erübrigt, die angefochtene Verfügung zu kassieren und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass das SEM in seiner angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat, die Beschwerdeführenden fielen nicht unter Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, da volljährige Söhne nicht als Familienangehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung – Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien und Graz 2014, K23 ff. zu Art. 2 S. 88 ff.), dass unter den Begriff "Verwandte" gemäss Art. 2 Bst. h Dublin-III-VO nur die in einem Mitgliedstaat aufhaltenden volljährigen Geschwister der Eltern des Antragsstellers und dessen Grosseltern fallen und dies vorliegend bei den Beschwerdeführenden nicht zutrifft (vgl. FILZWIESER/ SPRUNG, a.a.O., K35 zu Art. 2 S. 91). dass in Bezug auf das geltend gemachte besondere Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Sohn und den Beschwerdeführenden festzuhalten ist, dass eigenen Aussagen zufolge die Beschwerdeführenden ihren Sohn seit acht Jahren nicht mehr gesehen haben und, sollten sie – wie dargelegt – dermassen von einer Person abhängig sein, diese Betreuung in den letzten -- 6 of 12 -D-4382/2015 Seite 7 acht Jahren von anderen, vorliegend nicht erwähnten Personen übernommen worden sein muss, dass sich die Beschwerdeführenden erst knapp vier Monate in der Schweiz aufhalten, ohne ihren Sohn den Weg, unter Aufwendung von 15'000 Euro, in die Schweiz fanden, und daher die geltend gemachte Unterstützung (Termine bei Ärzten und Behörden, richtige Einnahme der Medikamente, Tragen von Mobiliar und Verrichtung schwerer Haushaltsarbeiten sowie Einkaufen) nicht ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne Art. 16 Dublin-III-VO zum Sohn zu begründen vermag, dass in Bezug auf den angerufenen Art. 8 Abs. 1 EMRK festzuhalten ist, dass sich gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann jemand auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen kann, wenn er sich auf eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Anwesenheitsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) in der Schweiz bezieht, und eine blosse Aufenthaltsbewilligung hierzu nur genügt, soweit sie ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (Aufenthaltsbewilligung mit Anspruch auf Verlängerung; vgl. statt vieler BGE 130 II 281, 135 I 143, je m.w.H.), dass die Beschwerdeführenden aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK keinen Anspruch für sich ableiten können, da sich ihr Sohn aufgrund der derzeit massgeblichen Sachlage lediglich aufgrund einer Ersatzmassnahme für den undurchführbaren Wegweisungsvollzug in der Schweiz aufhalten darf, was kein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der Rechtsprechung darstellt, dass selbst unter der Annahme, die Beschwerdeführenden und ihr Sohn hätten in Syrien als Familie gelebt und es bestünde eine speziellen Abhängigkeit zwischen ihnen, eine Trennung keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt, da sich die Beschwerdeführenden bis zur Einreichung der vorliegenden Beschwerde nur knapp vier Monate in der Schweiz aufgehalten haben, ihre Anwesenheit lediglich zum Zweck der Prüfung ihrer Asylgesuche erlaubt gewesen ist, und dieser kurze Aufenthalt in der Schweiz ihnen nicht ermöglicht haben dürfte, eine starke familiäre Beziehung in der Schweiz aufzubauen (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]) A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13), dass, auch wenn ihr Sohn in der Schweiz als Flüchtling anerkannt, im Besitz einer vorläufigen Aufnahme und somit als Begünstigter internationalen -- 7 of 12 -D-4382/2015 Seite 8 Schutzes hier aufenthaltsberechtigt ist, dies nicht zur Anwendung von Art. 9 Dublin-III-VO führt, da – wie bereits erwähnt – der volljährige Sohn den in Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO definierten Begriff "Familienangehöriger" in Bezug auf die Beschwerdeführenden nicht erfüllt, dass es sodann keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Polen würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen, dass Polen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass mangels anderweitiger konkreter Hinweise auch davon auszugehen ist, Polen anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdeführenden ferner auch in individueller Hinsicht kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, wonach sich die polnischen Behörden weigern würden, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine konkreten Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Polen werde die Beschwerdeführenden inhaftieren und/oder sie in Verletzung des Grundsatzes des Non-Refoulement zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, -- 8 of 12 -D-4382/2015 Seite 9 dass die Beschwerdeführenden sodann auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan haben, Polen würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die polnischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass in der Beschwerde sodann geltend gemacht wurde, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden würde sich im Fall einer Überstellung wegen mangelnder Sprachkenntnisse und fehlenden Beziehungsnetzes schnell verschlechtern und könne mit dem Tod enden, in psychischer Hinsicht könnten die Beschwerdeführenden in einen depressiven Zustand geraten, dass in Polen, wo es keinen ausreichenden Identifizierungsmechanismus für Menschen mit besonderen Bedürfnissen gebe, der Zugang zur Gesundheitsversorgung für Asylsuchende erschwert beziehungsweise beschränkt und die medizinische Versorgung nicht in allen Aufnahmerichtungen von gleicher Qualität sei, dass die Beschwerdeführerin, welche Analphabetin sei, gleichzeitig unter mehreren Erkrankungen wie (…) leide, dass auch der Beschwerdeführer unter mehreren Krankheiten leide, darunter (…), dass die Beschwerdeführenden Berichte des behandelnden Arztes, Dr. med. E._______, vom 21. Juli 2015 einreichten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR), dass dies im vorliegenden Fall für die Situation der betroffenen Beschwerdeführenden – auch wenn insbesondere beim Beschwerdeführer mehrere Krankheiten bestehen – nicht zutrifft, -- 9 of 12 -D-4382/2015 Seite 10 dass Polen als Mitgliedstaat des Dublin-Abkommens den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen muss (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren hat (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass Polen zudem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass sich die Beschwerdeführenden auch in Bezug auf ihre geltend gemachten medizinischen Probleme an die zuständigen polnischen Behörden wenden können, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die polnischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass gemäss dem von den Beschwerdeführenden angerufenen Art. 29a Abs. 2 AsylV 1 das SEM einen Nichteintretenseintscheid fällt, wenn die Prüfung ergibt, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist und dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat, was vorliegend der Fall ist, dass in Bezug auf Art. 29a Abs. 3 AsylVO 1 festzuhalten bleibt, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 des Weiteren festhielt, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM (mehr) zu, -- 10 of 12 -D-4382/2015 Seite 11 dass das Bundesverwaltungsgericht nur eingreife, wenn das Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze, was vorliegend nicht der Fall ist, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und die übrigen Beschwerdevorbringen sowie die eingereichten Dokumente nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen, dass das SEM – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Polen angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und entsprechende Anweisung der Vollzugsbehörden als gegenstandslos erweisen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

-- 11 of 12 --

D-4382/2015 Seite 12

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig Versand:

-- 12 of 12 --