Lexipedia

Entscheid

D-4385/2015

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

2. September 2015Deutsch15 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. Juni 2015 Ice.modal.stop('form:resultTable:16:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:16:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

105.

ff. AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass der Beschwerdeführer gemäss seiner Verzeichnung in der Eurodac-Datenbank vor der Schweiz bereits in Ungarn einen Asylantrag gestellt hat und kurz darauf in die Schweiz weitergereist ist, -- 6 of 11 -D-4385/2015 Seite 7 dass die ungarische Dublin-Behörde ihre Zuständigkeit mit Erklärung vom 1. Juni 2015 denn auch anerkannte, wenn auch in Unkenntnis aller massgeblichen Sachverhaltsumstände (vgl. Art. 21 Abs. 3 Dublin-III-VO), dass an dieser Stelle zugleich festzuhalten bleibt, dass die Vorinstanz zu Recht nicht mit einem Aufnahmeersuchen (nach Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO) an Griechenland gelangt ist, ist doch die vormalige Zuständigkeit Griechenlands (nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO) durch die zwischenzeitliche Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Schengen-Raum respektive seinen über dreimonatigen Aufenthalt in Mazedonien weggefallen (vgl. dazu FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, 2014, Kap. 14 ff. zu Art. 13), dass von daher im Falle des Beschwerdeführers als Anknüpfungspunkt ausschliesslich die Einreise und Antragsstellung in Ungarn vom 18. März 2015 relevant ist (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass das Zuständigkeitskriterium von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO allerdings zurückzutreten hat, wenn sich aus einer vorrangigen Bestimmung eine andere Zuständigkeit ergibt (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO, so auch Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 6. Juni 2013 C-468/11), dass sich aufgrund der vorliegenden Aktenlage insbesondere die Frage einer Zuständigkeit der Schweiz nach der Bestimmung von Art. 9 Dublin-III-VO stellt, dass dies der Beschwerdeführer zumindest implizit geltend macht, indem er vorbringt, bei seinen minderjährigen Schwestern bleiben zu wollen, um sich um sie zu kümmern, dass es sich sodann bei Art. 9 Dublin-III-VO um eine direkt anwendbare Norm handelt, zumal sie inhaltlich klar und bestimmt ist und ganz offensichtlich bezweckt, individuelle Rechte der Asylsuchenden im Zusammenhang mit der Familieneinheit zu garantieren (vgl. BVGE 2010/27), dass bei der Prüfung der entsprechenden Anwendbarkeit der Zuständigkeitskriterien jener Sachverhalt massgeblich ist, der im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung vorlag (vgl. Art. 7 Dublin-III-VO), dass es sich bei den Schwestern E._______ und F._______ um Minderjährige handelt, die zum Zeitpunkt der Gesuchstellung des Beschwerdeführers bereits vorläufig aufgenommen waren (vgl. dazu FILZWIESER/SP-RUNG, Kap. 17 ff. zu Art. 2), -- 7 of 11 -D-4385/2015 Seite 8 dass sie als "Begünstigte internationalen Schutzes" im Sinne der Bestimmung von Art. 9 i.V.m. Art. 2 Bst. f Dublin-III-VO zu erkennen sind, zumal die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund Vorliegens einer rechtserheblichen Gefährdung im Heimatstaat erfolgte (vgl. für diese relevante Unterscheidung: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4620/2014 vom 1. Juli 2015 E. 3 [zur Publikation bestimmt]), dass ein anderer Schluss mit Blick auf die massgebliche Praxis zu Afghanistan, den ethnischen Hintergrund der Schwestern (Hazara) und deren Herkunft (Provinz D._______) ausser Betracht fällt (vgl. BVGE 2011/7), dass die beiden Schwestern sodann unbegleitet in die Schweiz reisten und sich bis heute keine anderen verwandten Erwachsenen in der Schweiz aufhalten, dass daran auch nichts zu ändern vermag, dass die Schweiz zwischenzeitlich dem Ersuchen Griechenlands um Übernahme der Eltern entsprochen hat (vgl. Art. 10 Dublin-III-VO), zumal die Einreise bis heute offenbar nicht erfolgen konnte, dass sich den Akten im Übrigen kein stichhaltiger Hinweis darauf entnehmen lässt, dass die schon seit zwei Monaten ausstehende Überstellung der Eltern aus Griechenland tatsächlich bald umgesetzt würde, dass es sich bei den Schwestern des Beschwerdeführers diesen Erwägungen gemäss um unbegleitete minderjährige Begünstigte internationalen Schutzes handelt, dass sich vor diesem Hintergrund insbesondere die Frage stellt, ob der volljährige Bruder unter den gegebenen Umständen als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu gelten hat, dass gemäss dieser Bestimmung (letztem Alinea) bei einem unverheirateten, minderjährigen Begünstigten internationalen Schutzes, der Vater, die Mutter oder ein anderer Erwachsener, der/die entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats, in dem sich der Begünstigte aufhält, für ihn verantwortlich ist, als Familienangehörige gelten, wenn sie sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer, dem volljährigen Bruder der Begünstigten, der selber verheiratet und Vater eines Kindes ist, zwar offensichtlich nicht um den rechtlich Verantwortlichen handelt, hingegen davon auszugehen ist, dass er gemäss den Gepflogenheiten in Abwesenheit der Eltern für -- 8 of 11 -D-4385/2015 Seite 9 die Schwestern verantwortlich ist, zumal er die einzige erwachsene Bezugsperson in der Schweiz ist und aufgrund der Akten von einer sehr engen persönlichen Verbundenheit auszugehen ist (vgl. dazu FILZWIE-SER/SPRUNG, Kap. 33 f. zu Art. 2), dass diese Auslegung auch durch die übrigen in der Dublin-III-VO verankerten Garantien für Minderjährige gestützt wird, zumal es nicht im Sinne der Verordnung sein kann, dass die noch minderjährigen Schwestern von ihrer einzigen erwachsenen familiären Bezugsperson in der Schweiz getrennt würden (vgl. Art. 6 Dublin-III-VO), dass daran die Ausführungen des SEM über die angebliche Selbständigkeit der noch minderjährigen Schwestern respektive den angeblich nicht notwendigen Beistand des Beschwerdeführers nichts ändern, dass in diesem Zusammenhang im Übrigen auch darauf hinzuweisen ist, dass die Schwestern anlässlich der Anhörungen glaubhaft über äusserst traumatische Ereignisse vor und während der Flucht aus dem Herkunftsstaat berichtet haben, dass von den Schwestern schliesslich ein Verbleib ihres bereits volljährigen Bruders in der Schweiz ausdrücklich gewünscht wird (vgl. Erklärungen vom 27. und 28. August 2015), womit eine schriftliche Willensbekundung im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO (letzter Satz) vorliegt, dass nach dem Gesagten im Falle des Beschwerdeführers die Kriterien von Art. 9 Dublin-III-VO erfüllt sind, womit die Schweiz für die Behandlung seines Asylantrages zuständig ist, dass daran auch die Erklärung der ungarischen Dublin-Behörde vom 1. Juni 2015 nichts ändert, wobei anzumerken bleibt, dass diese Zustimmungserklärung augenscheinlich auf einer nicht vollständigen Übermittlung aller relevanter Sachverhaltsmomente beruht und es nicht angeht, durch das Unterdrücken von Informationen einem unzuständigen respektive nicht mehr zuständigen Staat die Verantwortung für ein Verfahren zu überbürden (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7583/2010 vom 24. Februar 2011 E. 3.3 [insbesondere am Ende]), dass nach vorstehenden Erwägungen das SEM zu Unrecht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, -- 9 of 11 -D-4385/2015 Seite 10 dass demzufolge die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zwecks Einleitung des nationalen Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, dem nicht vertretenen Beschwerdeführer seien durch die Beschwerdeführung relevante Kosten erwachsen, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

-- 10 of 11 --

D-4385/2015 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-4385/2015 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.

Die Verfügung des SEM vom 29. Juni 2015 wird aufgehoben und das SEM angewiesen, im Falle des Beschwerdeführers das nationale Asylverfahren einzuleiten.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:

-- 11 of 11 --