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Entscheid

D-44/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

12. Januar 2011Deutsch15 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Dezember 2010 Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

22.

No￿vember 2010 um Übernahme des Beschwerdeführers bis am

7. De￿zember 2010 un￿beantwortet liessen, womit die Zuständigkeit Itali￿ens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Ver￿fris￿tung definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe insbe￿son￿dere geltend macht, in Italien beim Zugang zu einer Unterkunft und zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt zu sein und er die Zeit mit anderen Asylsuchenden auf der Strasse verbringen müsse, was einen grossen Teil der Leute depressiv werden lasse, dass er ferner bei einer Verschlimmerung seiner Krankheit nicht wisse, was er tun müsse respektive könne, dass Italien aber sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht￿linge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen￿rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, dass keine konkreten An￿haltspunkte vorliegen, wonach sich Italien nicht an die daraus resultieren￿den völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, dass Dublin-Rückkehrende betreffend Un￿terbringung von den italie￿ni￿schen Behörden bevorzugt behandelt wer￿den und sich – -- 7 of 10 -D-44/2011 Seite 8 neben den staat￿lichen Strukturen – auch zahlreiche pri￿vate Hilfs￿organisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar 2009 die Be￿treuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass es diesbezüglich dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich allenfalls mittels einer Hilfsorganisation respektive juristischer Hilfe um die Durchsetzung seiner Ansprüche zu bemühen, dass überdies davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer erhalte in Italien bei Bedarf eine adäquate medizinische Behandlung seiner nicht näher substanziierten gesundheitlichen Schwierigkeiten, dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür er￿sicht￿lich sind, der Be￿schwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, dass entgegen den sinngemässen Beschwerdevorbringen somit nicht davon auszu￿gehen ist, das BFM hätte Ver￿anlassung zu einem Selbst￿eintritt gehabt, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf die ent￿sprechenden Be￿dingungen näher einzugehen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl￿gesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts￿be￿wil￿ligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol￿chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei￿sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem￿nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über￿stel￿lungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi￿gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass￿nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus￿länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), -- 8 of 10 -D-44/2011 Seite 9 dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende Er￿wägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der Würdigung des vor￿liegenden Sachver￿halts nichts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheb￿lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan￿gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vor￿gängige Instruktion die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wir￿kung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden, dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des Re￿gle￿ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent￿schä￿di￿gun￿gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be￿schwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 600.festzusetzen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite), -- 9 of 10 -D-44/2011 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

7. De￿zember 2010 un￿beantwortet liessen, womit die Zuständigkeit Itali￿ens gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Ver￿fris￿tung definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe insbe￿son￿dere geltend macht, in Italien beim Zugang zu einer Unterkunft und zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt zu sein und er die Zeit mit anderen Asylsuchenden auf der Strasse verbringen müsse, was einen grossen Teil der Leute depressiv werden lasse, dass er ferner bei einer Verschlimmerung seiner Krankheit nicht wisse, was er tun müsse respektive könne, dass Italien aber sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht￿linge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen￿rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, dass keine konkreten An￿haltspunkte vorliegen, wonach sich Italien nicht an die daraus resultieren￿den völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, dass Dublin-Rückkehrende betreffend Un￿terbringung von den italie￿ni￿schen Behörden bevorzugt behandelt wer￿den und sich – -- 7 of 10 -D-44/2011 Seite 8 neben den staat￿lichen Strukturen – auch zahlreiche pri￿vate Hilfs￿organisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar 2009 die Be￿treuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass es diesbezüglich dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich allenfalls mittels einer Hilfsorganisation respektive juristischer Hilfe um die Durchsetzung seiner Ansprüche zu bemühen, dass überdies davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer erhalte in Italien bei Bedarf eine adäquate medizinische Behandlung seiner nicht näher substanziierten gesundheitlichen Schwierigkeiten, dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür er￿sicht￿lich sind, der Be￿schwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, dass entgegen den sinngemässen Beschwerdevorbringen somit nicht davon auszu￿gehen ist, das BFM hätte Ver￿anlassung zu einem Selbst￿eintritt gehabt, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf die ent￿sprechenden Be￿dingungen näher einzugehen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl￿gesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts￿be￿wil￿ligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol￿chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei￿sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem￿nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über￿stel￿lungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi￿gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass￿nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus￿länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), -- 8 of 10 -D-44/2011 Seite 9 dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende Er￿wägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der Würdigung des vor￿liegenden Sachver￿halts nichts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheb￿lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan￿gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vor￿gängige Instruktion die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wir￿kung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden, dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des Re￿gle￿ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent￿schä￿di￿gun￿gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be￿schwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 600.festzusetzen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite), -- 9 of 10 -D-44/2011 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer￿legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän￿dige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:

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