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Entscheid

D-4497/2011

Asyl und Wegweisung

29. August 2011Deutsch11 min

Revision (Asyl und Wegweisung); Urteil des Bundesv... Revision (Asyl und Wegweisung); Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2010 / D-4661/2010 Ice.modal.stop('form:resultTable:30:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:30:tt_reg');

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Erwägungen

250.

Rz. 5.48), dass es an der genügenden Sorgfalt fehlt, wenn die Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel auf Nachforschungen zurückzuführen sind, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können und müssen (vgl. SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH, a.a.O., zu Art. 123 Rz. 8; SPÜHLER/DOLGE/VOCK, a.a.O., Art. 123 N. 4), dass es der um Revision ersuchenden Partei obliegt, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (vgl. ELISABETH ESCHER, a.a.O., N. 8 zu Art. 123 BGG; zur Einschränkung der behördlichen Untersuchungs pflicht durch die Mitwirkungspflicht der Verfahrensparteien und deren Beweisführungslast bezüglich ihnen naturgemäss besser bekannter und behördlicherseits schwierig zu ermittelnder Tatsachen im Asyl verfahren siehe BVGE 2007/30 E. 5.5.2 S. 365 f. mit weiteren Hinweisen), dass die objektive Unmöglichkeit einer früheren Beibringung von Tatsachen und Beweismitteln nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist und der Revisionsgrund der unechten Noven nicht dazu dienen darf, bisherige Versäumnisse in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. ESCHER, a.a.O., N. 8 zu Art. 123 BGG), dass im vorliegenden Verfahren folgende Beweismittel eingereicht wurden: (…), dass die erwähnten Beweismittel – ungeachtet der Fragen von deren Neuheit und Beachtung der zumutbaren Sorgfalt betreffend die Einreichung im ordentlichen Verfahren – als nicht erheblich im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen zu qualifizieren sind, dass sich (…) auf die Kontroverse in der Äthiopischen Orthodoxen Kirche, den Lebenslauf von C._______ und die Situation von D._______ beziehen, diese Beweismittel jedoch in keinem direkten Zusammenhang mit den vom Gesuchsteller konkret geltend gemachten Verfolgungsvorbringen stehen und mithin zu deren Nachweis nicht geeignet sind, dass der Gesuchsteller aus (…) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal seine Tätigkeit sowohl als Touristenführer als auch im -- 7 of 9 -D4497/2011 Seite 8 Zusammenhang mit (…) im ordentlichen Asylverfahren nicht in Abrede gestellt wurde, dass (…) zwar Bezug auf die Verfolgungsvorbringen des Gesuchstellers nehmen, jedoch in lediglich pauschaler Weise, indem darin ausgeführt wird, diesem sei vorgeworfen worden, mit den Gegnern des äthiopischen C._______ zusammengearbeitet zu haben beziehungsweise er habe Äthiopien aus religiösen und politischen Gründen verlassen müssen, während im Schreiben von D._______ diesbezüglich nur Mutmassungen geäussert werden, dass diese (…) mithin nicht geeignet sind, an der die individuellen Verfolgungsvorbringen betreffenden Beweislage etwas zu ändern und mithin ebenfalls als nicht erheblich im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen zu qualifizieren sind, dass die nachgereichten Beweismittel mithin bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren nicht zu einer anderen Beurteilung geführt hätten, dass es dem Gesuchsteller somit nicht gelungen ist, im vorliegenden Revisionsverfahren erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beizubringen, weshalb sein Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2010 abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von insgesamt Fr. 1200.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 172.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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D4497/2011 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D4497/2011 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:

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