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Entscheid

D-4498/2017

Asyl und Wegweisung

25. Mai 2018Deutsch8 min

Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug; Ver... Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug; Verfügung des SEM vom 13. Juli 2017 Ice.modal.stop('form:resultTable:18:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:18:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 13. Juli 2017 beantragt wurde.

2.

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 13. Juli 2017 beantragt wurde.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Frau Livia Kunz wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1‘508.– ausgerichtet.

5.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:

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