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Entscheid

D-4583/2012

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

10. September 2012Deutsch15 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. August 2012 Ice.modal.stop('form:resultTable:6:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:6:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

48.

Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2011/37), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder -- 4 of 9 -D-4583/2012 Seite 5 eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass es der Beschwerdeführer unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im Empfangs- und Verfahrenszentrum beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Orientierung durch Abgabe eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, weshalb die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass er als Ursache der Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren unter anderem erklärte, er sei nie im Besitze von solchen gewesen, dass er weiter und in pauschaler Weise ausführte, er könne keine solchen Belege beschaffen, dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang aufgrund seiner mangelhaften Kenntnisse zu Belangen vor Ort erhebliche Zweifel an seiner Staatsangehörigkeit äusserte und darlegte, es wäre ihm möglich gewesen, von der Schweiz aus Angehörige oder Bekannte im vorgegebenen Herkunftsstaat Niger zu kontaktieren, um sie mit der Beschaffung von Identitätsbelegen zu beauftragen, falls er tatsächlich aus diesem Staat stammen würde, dass das Bundesverwaltungsgericht die geltend gemachte Staatsbürgerschaft zwar nicht ausschliesst, aber mit dem BFM von einer offensichtlich mangelhaften Kooperation bei der Papierbeschaffung ausgeht, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu Identitätsbelegen – auch zu solchen der libyschen Behörden – in der Tat stereotyp wirken und kaum nachvollzogen werden können (A 11/10 S. 5; A 21/13 Antworten 57 ff. und

102 ff.), dass die Schilderungen der Reiseumstände keine Substanz aufweisen und jeglicher Realkennzeichen entbehren (A 11/10 S. 6; A 21/13 Antworten 57 ff.), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung somit zutreffend feststellte, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren lägen keine entschuldbaren Gründe vor, da aufgrund des erwähnten Aus-- 5 of 9 -D-4583/2012 Seite 6 sageverhaltens die angebliche Papierlosigkeit nicht geglaubt werden könne, dass in der Beschwerde keine stichhaltigen Argumente für eine andere Sichtweise vorhanden sind und der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer enthalte den Behörden seine für die Reise benutzten Dokumente vor, dass im weiteren erhebliche Ungereimtheiten in seinen Aussagen zu Aufenthalten in Niger bestehen, dass er gemäss seinen Angaben im Personalienblatt vom 17. April 2012 in C._______ geboren worden sei, dass er als seine postalische Adresse denselben Ort angab, dass er bei der Summarbefragung B._______ in Libyen als Geburtsort erwähnte und vorbrachte, sich nie in Niger aufgehalten zu haben (A 11/10 S. 2, 4 und 7), dass er demgegenüber bei der Anhörung aussagte, sich wiederholt für einige Monate in Niger aufgehalten zu haben (A 21/13 Antworten 6 ff.), dass aufgrund von Vorbringen in der Beschwerdeschrift der Eindruck entsteht, er sei erst im Jahre 2003 nach Libyen übersiedelt, dass die Zweifel des BFM an der vorgebrachten Staatsangehörigkeit auch in diesem Lichte besehen nachvollziehbar sind, dass er im Übrigen zu Protokoll gab, persönlich niemals Probleme in Niger gehabt zu haben (A 21/13 Antwort 77), dass der Beschwerdeführer somit offensichtlich keine Gefährdungslage im Sinne von Art. 3 AsylG im (angeblichen) Heimatstaat nachvollziehbar machen konnte, weshalb das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und – wie sich auch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits gleichermassen offensichtlich ist und aufgrund der Akten keine weiteren Abklärungen nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), -- 6 of 9 -D-4583/2012 Seite 7 dass im Übrigen auch die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Verfolgung in Libyen als offensichtlich unglaubhaft zu qualifizieren sei, zutreffen, dass die angeblichen Fluchtgründe realitätsfremd, widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen sind, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, seiner Verhaftung oder den Haftalltag detailliert zu schildern, dass er weder die Festnahme noch die Haftentlassung zu datieren vermochte, dass die Ausführungen zur Haftentlassung in keiner Weise nachvollzogen werden können, will doch der Beschwerdeführer direkt von der libyschen Regierung auf ein Schiff nach Europa verfrachtet worden sein, dass es dem Beschwerdeführer damit offensichtlich nicht gelingt, glaubhaft zu machen, er sei in Libyen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen, dass an dieser Einschätzung auch die Einwendungen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), -- 7 of 9 -D-4583/2012 Seite 8 dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt ohne entschuldbare Gründe keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente einreichte und seine Angaben zum angeblichen Heimatstaat nach dem Gesagten nicht überzeugen, dass er deshalb praxisgemäss die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegenstehen, dass nach dem Gesagten keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

102 ff.), dass die Schilderungen der Reiseumstände keine Substanz aufweisen und jeglicher Realkennzeichen entbehren (A 11/10 S. 6; A 21/13 Antworten 57 ff.), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung somit zutreffend feststellte, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren lägen keine entschuldbaren Gründe vor, da aufgrund des erwähnten Aus-- 5 of 9 -D-4583/2012 Seite 6 sageverhaltens die angebliche Papierlosigkeit nicht geglaubt werden könne, dass in der Beschwerde keine stichhaltigen Argumente für eine andere Sichtweise vorhanden sind und der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer enthalte den Behörden seine für die Reise benutzten Dokumente vor, dass im weiteren erhebliche Ungereimtheiten in seinen Aussagen zu Aufenthalten in Niger bestehen, dass er gemäss seinen Angaben im Personalienblatt vom 17. April 2012 in C._______ geboren worden sei, dass er als seine postalische Adresse denselben Ort angab, dass er bei der Summarbefragung B._______ in Libyen als Geburtsort erwähnte und vorbrachte, sich nie in Niger aufgehalten zu haben (A 11/10 S. 2, 4 und 7), dass er demgegenüber bei der Anhörung aussagte, sich wiederholt für einige Monate in Niger aufgehalten zu haben (A 21/13 Antworten 6 ff.), dass aufgrund von Vorbringen in der Beschwerdeschrift der Eindruck entsteht, er sei erst im Jahre 2003 nach Libyen übersiedelt, dass die Zweifel des BFM an der vorgebrachten Staatsangehörigkeit auch in diesem Lichte besehen nachvollziehbar sind, dass er im Übrigen zu Protokoll gab, persönlich niemals Probleme in Niger gehabt zu haben (A 21/13 Antwort 77), dass der Beschwerdeführer somit offensichtlich keine Gefährdungslage im Sinne von Art. 3 AsylG im (angeblichen) Heimatstaat nachvollziehbar machen konnte, weshalb das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und – wie sich auch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits gleichermassen offensichtlich ist und aufgrund der Akten keine weiteren Abklärungen nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), -- 6 of 9 -D-4583/2012 Seite 7 dass im Übrigen auch die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Verfolgung in Libyen als offensichtlich unglaubhaft zu qualifizieren sei, zutreffen, dass die angeblichen Fluchtgründe realitätsfremd, widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen sind, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, seiner Verhaftung oder den Haftalltag detailliert zu schildern, dass er weder die Festnahme noch die Haftentlassung zu datieren vermochte, dass die Ausführungen zur Haftentlassung in keiner Weise nachvollzogen werden können, will doch der Beschwerdeführer direkt von der libyschen Regierung auf ein Schiff nach Europa verfrachtet worden sein, dass es dem Beschwerdeführer damit offensichtlich nicht gelingt, glaubhaft zu machen, er sei in Libyen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen, dass an dieser Einschätzung auch die Einwendungen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), -- 7 of 9 -D-4583/2012 Seite 8 dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt ohne entschuldbare Gründe keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente einreichte und seine Angaben zum angeblichen Heimatstaat nach dem Gesagten nicht überzeugen, dass er deshalb praxisgemäss die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegenstehen, dass nach dem Gesagten keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-4583/2012 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:

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