Lexipedia

Entscheid

D-4593/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

25. August 2011Deutsch13 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. August 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:1:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:1:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

1.

VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der -- 5 of 10 -D4593/2011 Seite 6 Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die Beschwerdeführenden gemäss dem EurodacTreffer am 10. März 2010 in M._______ ein Asylgesuch einreichten, dass sie sich während rund sieben Monaten in Deutschland aufgehalten haben wollen (vgl. Befragungsprotokolle vom 16. März 2011, A1, S. 2; A2, S. 6), dass die deutschen Behörden darüber hinaus dem Übernahmeersuchen des BFM vom 5. August 2011 mit Schreiben vom 10. August 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVerordnung zustimmten (vgl. A16), -- 6 of 10 -D4593/2011 Seite 7 dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asylverfahrens ausging, dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe unter Bezugnahme auf das als Beweismittel eingereichte Schreiben der K._______ im Wesentlichen geltend machen, sie seien per Ende September 2010 mit Unterstützung der K._______ aus Deutschland ausgereist, nachdem ihr Asylgesuch dort abgelehnt worden sei, dass die Einreise in die Schweiz erst am 7. März 2011 erfolgt sei, mithin mehr als drei Monate später, dass damit die Zuständigkeit Deutschlands gemäss Art. 16 Abs. 3 Dublin IIVerordnung erloschen sei, weshalb das BFM auf ihre Asylgesuche eintreten müsse, dass diese Einwände an der Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asylverfahrens nichts ändern und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin IIVerordnung, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) begründen, dass das auf Beschwerdeebene eingereichte Dokument der K._______ einzig umschreibt, inwiefern die Beschwerdeführenden bei einer allfälligen Ausreise aus Deutschland nach Mazedonien finanziell unterstützt würden, die behauptete Heimatreise jedoch nicht zu belegen vermag, dass die Beschwerdeführenden daraus infolgedessen – entgegen anderslautender Einschätzung – nichts zu ihren Gunsten ableiten können, dass sie auch dem BFM keine die angebliche Ausreise bestätigenden Beweismittel vorlegten, dass im Übrigen davon auszugehen ist, die deutschen Behörden hätten dem Übernahmeersuchen nicht zugestimmt, würde Art. 16 Abs. 3 erster Halbsatz DublinIIVerordnung tatsächlich zur Anwendung gelangen, dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVerordnung) ersichtlich sind, zumal Deutschland Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die -- 7 of 10 -D4593/2011 Seite 8 Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Deutschland sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückführung nach Deutschland vielmehr den dortigen Behörden übergeben werden, die damit die Möglichkeit haben, sich um sie gebührend zu kümmern und ihre Vorbringen im Rahmen der Durchführung des Asylverfahrens eingehend zu überprüfen, dass es ihnen zudem offensteht, bei einem allfälligen negativen Asylentscheid den Rechtsweg zu beschreiten, dass schliesslich davon auszugehen ist, Deutschland komme seinen Verpflichtungen im Rahmen der DublinIIVerordnung auch in medizinischer Hinsicht nach, dass die Beschwerdeführenden somit die Möglichkeit haben, die angeblichen, jedoch durch nichts belegten Herzprobleme ihrer Tochter in Deutschland behandeln zu lassen, dass das BFM angesichts der gesamten Umstände zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für -- 8 of 10 -D4593/2011 Seite 9 Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.

1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden hat, namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 DublinIIVerordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, welche jedoch, wie vorstehend erwähnt, nicht zur Anwendung gelangen, dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Deutschland somit zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden nach dem Gesagten nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden hat, namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 DublinIIVerordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, welche jedoch, wie vorstehend erwähnt, nicht zur Anwendung gelangen, dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Deutschland somit zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden nach dem Gesagten nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

-- 9 of 10 --

D4593/2011 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:

-- 10 of 10 --