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Entscheid

D-462/2015

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

3. Februar 2015Deutsch9 min

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung... Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2014 Ice.modal.stop('form:resultTable:17:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:17:tt_reg');

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Erwägungen

2.

AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreibung des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, vorliegend nicht zur Anwendung kommen, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem -- 4 of 8 -D-462/2015 Seite 5 Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind – was vorliegend der Fall ist – unter anderem die aArt. 19, 20 und 52 in der damaligen Fassung gelten, dass ein Asylgesuch gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, die es mit einem Bericht an das BFM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG), dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht möglich ist, die asylsuchende Person aufgefordert wird, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1), dass vorliegend auf eine Befragung durch die Botschaft mangels entsprechender Kapazitäten verzichtet und der Beschwerdeführerin – zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs – ein schriftlicher Fragenkatalog zugestellt wurde, dass vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland sowie unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage festzustellen ist, dass in vorliegender Sache auf eine Befragung der Beschwerdeführerin verzichtet werden durfte und mit der Einladung zur Stellungnahme den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30), dass das BFM Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG), dass das BFM einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern kann, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG), dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen -- 5 of 8 -D-462/2015 Seite 6 Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10), dass an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung des BFM hinzuweisen ist, dass insbesondere nochmals darauf hinzuweisen ist, dass aus den Akten keine Hinweise auf eine asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführerin in Äthiopien zu entnehmen sind, dass der Tod der Mutter in Äthiopien, welchen die Beschwerdeführerin als primären Grund für ihre Ausreise angegeben hatte, zwar tragisch und ihre Ausreise in den Sudan um ihren Vater zu suchen in diesem Sinne verständlich ist, jedoch nicht als asylrechtliche Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG zu qualifizieren ist, dass ferner die Haft des Vaters in Äthiopien, aufgrund welcher sie nun nicht zurückkehren könne, in keiner Eingabe substanziiert und somit nicht dargelegt wurde, warum sie deshalb in ihrem Heimatstaat eine Verfolgung zu befürchten hätte, weshalb auch aus diesem Vorbringen keine Verfolgung abgeleitet werden kann, dass bezüglich der geltend gemachten Probleme im Sudan in ergänzender Weise anzufügen ist, dass vom UNHCR registrierte Flüchtlinge grundsätzlich einem Flüchtlingslager zugeteilt werden, wo sie sich aufzuhalten habe und die nötige Versorgung erhalten, dass Flüchtlinge im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügen und es der Beschwerdeführerin daher zugemutet werden kann, in das ihr zugewiesene Flüchtlingslager zu gehen, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein, dass das BFM der Beschwerdeführerin somit zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihr Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt hat, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), -- 6 of 8 -D-462/2015 Seite 7 dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

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D-462/2015 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-462/2015 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die Schweizerische Botschaft in Khartum. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand:

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