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Entscheid

D-4660/2015

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

6. August 2015Deutsch30 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Juli 2015 Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_reg');

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Erwägungen

105.

ff. AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob das Staatssekretariat zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht – sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt -- 6 of 14 -D-4660/2015 Seite 7 und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. dazu BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass demzufolge auf die Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist, dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, soweit darauf einzutreten ist, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art.

111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass der Beschwerdeführer gemäss seiner Verzeichnung in der Eurodac-Datenbank vor der Schweiz bereits in Ungarn einen Asylantrag gestellt hat, womit in seinem Fall das Zuständigkeitskriterium von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO als erfüllt zu erkennen ist, dass dieses Zuständigkeitskriterium allerdings zurückzutreten hätte, wenn von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen wäre, da in Art. 6 und 8 Dublin-III-VO verschiedene Garantien für Minderjährige verankert sind, darunter die Garantie, dass im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte der Staat zuständig ist, in welchem er seinen Antrag gestellt hat (Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO), dass diese Bestimmung eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen würde (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Bestimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8), dass es indes dem Beschwerdeführer nicht gelingt, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, dass zwar mit ihm darin einig zu gehen ist, dass die radiologische Handknochenanalyse beziehungsweise die vorliegend angewandte Methode -- 7 of 14 -D-4660/2015 Seite 8 nach Greulich/Pyle keine verlässlichen Aussagen zum tatsächlichen Alter zulässt und damit kein Beweis der Volljährigkeit erbracht werden kann (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 19, insbesondere E. 7 [Grundsatzentscheid, bestätigt u.a. in EMARK 2000 Nr. 28 E. 5a, 2001 Nr. 23 E. 4b und weiteren Entscheiden]), dass dem Beschwerdeführer jedoch entgegenzuhalten ist, er habe die geltend gemachte Minderjährigkeit zu beweisen, soweit ihm ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da er die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 30 E. 5 ff.), dass das SEM aufgrund der Aktenlage durchaus von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgehen durfte, zumal sich dieser aufgrund sowohl von seinem Erscheinungsbild als insbesondere auch von seinem Aussageverhalten her als erwachsene Person darstellt, dass aufgrund der Art und Weise seiner Sachverhaltsschilderung zu schliessen ist, er verfüge über wesentlich mehr Lebenserfahrung, als von einem 16½-jährigen erwartet werden kann, was in der vorliegenden Form auch mit dem Beschwerdevorbringen über seine angeblich frühe Reife aufgrund harter Lebensbedingungen, welche ihn älter erscheinen liessen, nicht stichhaltig erklärt wird, dass gleichzeitig aufgrund der Akten zu schliessen ist, er verfüge über einen weit höheren Bildungsgrad, als von ihm angegeben (vgl. bspw. das flüssige Schriftbild auf dem selbständig ausgefüllten Personalienblatt), dass im Weiteren die Schilderungen des Beschwerdeführers über seine angebliche Trennung von seinen Angehörigen an der türkischen Grenze jegliche persönliche Betroffenheit vermissen lassen, und insgesamt nicht zu überzeugen vermögen, dass aufgrund der vorliegenden Angaben und Ausführungen zu schliessen ist, der längst volljährige Beschwerdeführer habe seine Reise vom Iran in die Schweiz von Anfang an selbständig unternommen, dass der Beschwerdeführer sodann keine stichhaltigen Beweismittel zu seiner Herkunft und seinem Alter vorgelegt hat und zugleich seine Ausfüh-- 8 of 14 -D-4660/2015 Seite 9 rungen zu seinem iranischen Herkunftsort C._______ als sehr fraglich erscheinen, handelt es sich doch dabei nicht wie von ihm erwähnt um eine Grenzstadt, sondern um eine Hafenstadt am Persischen Golf, dass er zwar anlässlich der Gesuchseinreichung die Farbkopie seiner angeblichen iranischen Amayesh-Karte vorgelegt hat, diesem Beweismittel jedoch keine relevante Beweiskraft zuzumessen ist, da bereits Amayesh-Karten als solche fälschungsanfällig sind und sich durch die Vorlage einer blossen Kopie Fälschungsmerkmale sehr leicht unterdrücken lassen, dass er auf Beschwerdeebene zusätzlich die Farbkopie seiner angeblichen afghanischen Tazkira vorgelegt hat (soweit ersichtlich ausgestellt am 27. Januar 2015 in der afghanischen Provinz E._______), diesem Dokument jedoch nur schon von daher die Beweiskraft abgeht, da der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge noch gar nie in Afghanistan gelebt hat, womit das Dokument offenkundig über Dritte und gegen Bezahlung erhältlich gemacht wurde, dass vor diesem Hintergrund – im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (Art. 33 Abs. 1 VwVG) – auf das Nachfordern des in Aussicht gestellten Originals der afghanischen Tazkira verzichtet werden kann, dass schliesslich festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer mit der augenscheinlichen Verzögerung der Vorlage von Beweismitteln ein prozessuales Verhalten an den Tag legt, welches geeignet ist, seine persönliche Glaubwürdigkeit gänzlich zu erschüttern, dass an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen ist, dass sich der Beschwerdeführer offenbar in Griechenland und Ungarn – angeblich aus asyltaktischen Gründen – als volljährig bezeichnet hat (vgl. A13/2, S. 2), dass die vorgenannten Umstände bei einer Gesamtbetrachtung gegen die behauptete Minderjährigkeit sprechen, weshalb mit dem SEM von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, dass im Falle des Beschwerdeführers – wie oben erwähnt – das Zuständigkeitskriterium von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO als erfüllt zu erkennen ist und das SEM am 25. Juni 2015 mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen gemäss Art. 23 Abs. 1 und 4 Dublin-III-VO an die zuständige ungarische Dublin-Behörde gelangt ist, dass dieses Ersuchen von Ungarn innert der vorliegend massgeblichen Frist von zwei Wochen nicht beantwortet worden ist, womit Ungarn seine -- 9 of 14 -D-4660/2015 Seite 10 Zuständigkeit für den Beschwerdeführer gemäss der Dublin-Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert hat (vgl. dazu Art. 25 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO), dass bei dieser Sachlage die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist, dass sich der Beschwerdeführer zwar gegen eine Rückführung ausspricht, indem er sich neben seinen Ausführungen zu seiner angeblichen Minderjährigkeit dem wesentlichen Sinngehalt auf schwerwiegende Mängel des ungarischen Asylsystems beruft, dass im Falle des Beschwerdeführers jedoch keine Gründe ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung in sein Erstasylland Ungarn sprechen würden, dass betreffend Ungarn zunächst festzuhalten bleibt, dass dieser Dublin-Vertragsstaat an die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), an das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie das Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) gebunden ist und Ungarn nach Auffassung des Gerichts seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Grundsatz nachkommt, dass im Weiteren davon ausgegangen wird, grundsätzlich anerkenne und schütze Ungarn die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass es aus Sicht der Schweiz keine hinreichenden Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Ungarn würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, womit -- 10 of 14 -D-4660/2015 Seite 11 sich im Falle von Ungarn kein Anwendungsfall der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 (zweiter Untersatz) Dublin-III-VO respektive eine daraus folgende Zuständigkeit der Schweiz ergeben kann, dass das ungarische Asylsystem in der Vergangenheit zwar tatsächlich zu deutlichen Klagen Anlass gab (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013), dass jedoch ab Sommer 2013 eine relevante Verbesserung der Verhältnisse in Ungarn beobachtet werden konnte, da von Ungarn Verbesserungen sowohl in rechtlicher als auch organisatorischer Hinsicht vorgenommen wurden, gerade auch im Fall von Dublin-Rückkehrern durch die Gewährleistung des Zugangs zum ordentlichen Asylverfahren, dass auch der Kommissar für Menschenrechte des europäischen Rates in seinem Bericht zu Ungarn vom 16. Dezember 2014 (Report by Nils Muižnieks, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, Following his visit to Hungary from 1 to 4 July 2014) zum Schluss gelangte, seit Sommer 2013 hätten sich die Verhältnisse grundsätzlich verbessert (vgl. Rz. 152 ff.), er aber immerhin einschränkte, es würden nach wie vor relativ viele Asylsuchende in Asylhaftzentren untergebracht (vgl. Rz. 155 ff.), dass sich das ungarische Asylsystem nunmehr schon seit geraumer Zeit mit einer ganz erheblichen Mehrbelastung konfrontiert sieht, da gemäss übereinstimmenden Presseberichten seit dem Herbst 2014 eine immer grössere Zahl von Asylsuchenden über Serbien kommend Ungarn erreichte, wo diese Personen von den ungarischen Behörden in Grenznähe angehalten und als Asylantragsteller registriert wurden, dass mittlerweile Berichte vorliegen, welche auf eine zunehmenden Überforderung Ungarns deuten, zumal über neuerliche Mängel des ungarischen Asylsystems berichtet wird, etwa was die Betreuung von besonders verletzlichen Personen betrifft (vgl. bspw. die Verlautbarung des Ungarischen Helsinki Komitees vom 4. März 2015 [http://helsinki.hu/wp-content/uploads/Asylum-2015-Hungary-press-info-4March2015.pdf]), dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch weiterhin davon ausgeht, im Falle von Dublin-Rückkehrern sei in der Regel sowohl der Zugang zum ungarischen Asylverfahren als auch eine hinreichende Versorgung der asylsuchenden Personen gewährleistet, -- 11 of 14 -D-4660/2015 Seite 12 dass im Falle des Beschwerdeführers aufgrund der Aktenlage weder begründeter Anlass zur Annahme besteht, ihm wäre in Ungarn der Zugang zum Asylverfahren verwehrt, noch Hinweise darauf bestehen, er würde dort in eine existenzielle Notlage geraten, dass davon ausgegangen werden darf, der junge und gesunde Beschwerdeführer, welcher aufgrund der Aktenlage nicht der Gruppe der besonders verletzlichen Personen zuzurechnen ist, könne nach seiner Rückführung nach Ungarn gegenüber den dort zuständigen Behörden durchaus seine Rechte wahrnehmen und es werde ihm dort auch eine hinreichende Lebensgrundlage zur Verfügung gestellt, dass damit im Falle des Beschwerdeführers keine zwingenden Gründe gegen eine Wegweisung nach Ungarn ersichtlich sind, welche im Sinne der massgeblichen Praxis (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 7.2 S. 636 f.) eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO erfordern würden, was zum Selbsteintritt und zur Beurteilung seines Antrags auf internationalen Schutz durch die Schweiz führen würde, dass diesen Erwägungen gemäss Ungarn für die Behandlung des Asylantrages des Beschwerdeführers zuständig ist und aufgrund der Akten keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf sein Gesuch vorliegen, dass in diesem Zusammenhang der Ordnung halber anzumerken bleibt, dass sich das SEM aufgrund der Aktenlage auf eine bloss summarische Würdigung der vorliegenden Sache unter dem Aspekt von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) beschränken durfte, da es sich beim Beschwerdeführer wie erwähnt nicht um eine besonders verletzliche Person handelt, dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Ungarn der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist, dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – einem Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches zuständigen Staat – systembedingt kein Raum bleibt für die vom Beschwerdeführer beantragte Ersatzmassnahme für den Wegweisungsvollzug (im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 -- 12 of 14 -D-4660/2015 Seite 13 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]), sondern eine entsprechende Prüfung soweit notwendig bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. dazu vorstehende Erwägungen), weshalb auf den Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht einzutreten ist, dass in diesem Sinne das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Ungarn zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass es nach der Abweisung der Beschwerde einer Auseinandersetzung mit den Anträgen des Beschwerdeführers um prozessleitende Anordnungen nicht bedarf, da diese Anträge – wie auch das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) – mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass der Beschwerdeführer gemäss seiner Verzeichnung in der Eurodac-Datenbank vor der Schweiz bereits in Ungarn einen Asylantrag gestellt hat, womit in seinem Fall das Zuständigkeitskriterium von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO als erfüllt zu erkennen ist, dass dieses Zuständigkeitskriterium allerdings zurückzutreten hätte, wenn von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen wäre, da in Art. 6 und 8 Dublin-III-VO verschiedene Garantien für Minderjährige verankert sind, darunter die Garantie, dass im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte der Staat zuständig ist, in welchem er seinen Antrag gestellt hat (Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO), dass diese Bestimmung eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen würde (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Bestimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8), dass es indes dem Beschwerdeführer nicht gelingt, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, dass zwar mit ihm darin einig zu gehen ist, dass die radiologische Handknochenanalyse beziehungsweise die vorliegend angewandte Methode -- 7 of 14 -D-4660/2015 Seite 8 nach Greulich/Pyle keine verlässlichen Aussagen zum tatsächlichen Alter zulässt und damit kein Beweis der Volljährigkeit erbracht werden kann (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 19, insbesondere E. 7 [Grundsatzentscheid, bestätigt u.a. in EMARK 2000 Nr. 28 E. 5a, 2001 Nr. 23 E. 4b und weiteren Entscheiden]), dass dem Beschwerdeführer jedoch entgegenzuhalten ist, er habe die geltend gemachte Minderjährigkeit zu beweisen, soweit ihm ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da er die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 30 E. 5 ff.), dass das SEM aufgrund der Aktenlage durchaus von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgehen durfte, zumal sich dieser aufgrund sowohl von seinem Erscheinungsbild als insbesondere auch von seinem Aussageverhalten her als erwachsene Person darstellt, dass aufgrund der Art und Weise seiner Sachverhaltsschilderung zu schliessen ist, er verfüge über wesentlich mehr Lebenserfahrung, als von einem 16½-jährigen erwartet werden kann, was in der vorliegenden Form auch mit dem Beschwerdevorbringen über seine angeblich frühe Reife aufgrund harter Lebensbedingungen, welche ihn älter erscheinen liessen, nicht stichhaltig erklärt wird, dass gleichzeitig aufgrund der Akten zu schliessen ist, er verfüge über einen weit höheren Bildungsgrad, als von ihm angegeben (vgl. bspw. das flüssige Schriftbild auf dem selbständig ausgefüllten Personalienblatt), dass im Weiteren die Schilderungen des Beschwerdeführers über seine angebliche Trennung von seinen Angehörigen an der türkischen Grenze jegliche persönliche Betroffenheit vermissen lassen, und insgesamt nicht zu überzeugen vermögen, dass aufgrund der vorliegenden Angaben und Ausführungen zu schliessen ist, der längst volljährige Beschwerdeführer habe seine Reise vom Iran in die Schweiz von Anfang an selbständig unternommen, dass der Beschwerdeführer sodann keine stichhaltigen Beweismittel zu seiner Herkunft und seinem Alter vorgelegt hat und zugleich seine Ausfüh-- 8 of 14 -D-4660/2015 Seite 9 rungen zu seinem iranischen Herkunftsort C._______ als sehr fraglich erscheinen, handelt es sich doch dabei nicht wie von ihm erwähnt um eine Grenzstadt, sondern um eine Hafenstadt am Persischen Golf, dass er zwar anlässlich der Gesuchseinreichung die Farbkopie seiner angeblichen iranischen Amayesh-Karte vorgelegt hat, diesem Beweismittel jedoch keine relevante Beweiskraft zuzumessen ist, da bereits Amayesh-Karten als solche fälschungsanfällig sind und sich durch die Vorlage einer blossen Kopie Fälschungsmerkmale sehr leicht unterdrücken lassen, dass er auf Beschwerdeebene zusätzlich die Farbkopie seiner angeblichen afghanischen Tazkira vorgelegt hat (soweit ersichtlich ausgestellt am 27. Januar 2015 in der afghanischen Provinz E._______), diesem Dokument jedoch nur schon von daher die Beweiskraft abgeht, da der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge noch gar nie in Afghanistan gelebt hat, womit das Dokument offenkundig über Dritte und gegen Bezahlung erhältlich gemacht wurde, dass vor diesem Hintergrund – im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (Art. 33 Abs. 1 VwVG) – auf das Nachfordern des in Aussicht gestellten Originals der afghanischen Tazkira verzichtet werden kann, dass schliesslich festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer mit der augenscheinlichen Verzögerung der Vorlage von Beweismitteln ein prozessuales Verhalten an den Tag legt, welches geeignet ist, seine persönliche Glaubwürdigkeit gänzlich zu erschüttern, dass an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen ist, dass sich der Beschwerdeführer offenbar in Griechenland und Ungarn – angeblich aus asyltaktischen Gründen – als volljährig bezeichnet hat (vgl. A13/2, S. 2), dass die vorgenannten Umstände bei einer Gesamtbetrachtung gegen die behauptete Minderjährigkeit sprechen, weshalb mit dem SEM von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, dass im Falle des Beschwerdeführers – wie oben erwähnt – das Zuständigkeitskriterium von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO als erfüllt zu erkennen ist und das SEM am 25. Juni 2015 mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen gemäss Art. 23 Abs. 1 und 4 Dublin-III-VO an die zuständige ungarische Dublin-Behörde gelangt ist, dass dieses Ersuchen von Ungarn innert der vorliegend massgeblichen Frist von zwei Wochen nicht beantwortet worden ist, womit Ungarn seine -- 9 of 14 -D-4660/2015 Seite 10 Zuständigkeit für den Beschwerdeführer gemäss der Dublin-Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert hat (vgl. dazu Art. 25 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO), dass bei dieser Sachlage die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist, dass sich der Beschwerdeführer zwar gegen eine Rückführung ausspricht, indem er sich neben seinen Ausführungen zu seiner angeblichen Minderjährigkeit dem wesentlichen Sinngehalt auf schwerwiegende Mängel des ungarischen Asylsystems beruft, dass im Falle des Beschwerdeführers jedoch keine Gründe ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung in sein Erstasylland Ungarn sprechen würden, dass betreffend Ungarn zunächst festzuhalten bleibt, dass dieser Dublin-Vertragsstaat an die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), an das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie das Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) gebunden ist und Ungarn nach Auffassung des Gerichts seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Grundsatz nachkommt, dass im Weiteren davon ausgegangen wird, grundsätzlich anerkenne und schütze Ungarn die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass es aus Sicht der Schweiz keine hinreichenden Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Ungarn würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, womit -- 10 of 14 -D-4660/2015 Seite 11 sich im Falle von Ungarn kein Anwendungsfall der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 (zweiter Untersatz) Dublin-III-VO respektive eine daraus folgende Zuständigkeit der Schweiz ergeben kann, dass das ungarische Asylsystem in der Vergangenheit zwar tatsächlich zu deutlichen Klagen Anlass gab (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013), dass jedoch ab Sommer 2013 eine relevante Verbesserung der Verhältnisse in Ungarn beobachtet werden konnte, da von Ungarn Verbesserungen sowohl in rechtlicher als auch organisatorischer Hinsicht vorgenommen wurden, gerade auch im Fall von Dublin-Rückkehrern durch die Gewährleistung des Zugangs zum ordentlichen Asylverfahren, dass auch der Kommissar für Menschenrechte des europäischen Rates in seinem Bericht zu Ungarn vom 16. Dezember 2014 (Report by Nils Muižnieks, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, Following his visit to Hungary from 1 to 4 July 2014) zum Schluss gelangte, seit Sommer 2013 hätten sich die Verhältnisse grundsätzlich verbessert (vgl. Rz. 152 ff.), er aber immerhin einschränkte, es würden nach wie vor relativ viele Asylsuchende in Asylhaftzentren untergebracht (vgl. Rz. 155 ff.), dass sich das ungarische Asylsystem nunmehr schon seit geraumer Zeit mit einer ganz erheblichen Mehrbelastung konfrontiert sieht, da gemäss übereinstimmenden Presseberichten seit dem Herbst 2014 eine immer grössere Zahl von Asylsuchenden über Serbien kommend Ungarn erreichte, wo diese Personen von den ungarischen Behörden in Grenznähe angehalten und als Asylantragsteller registriert wurden, dass mittlerweile Berichte vorliegen, welche auf eine zunehmenden Überforderung Ungarns deuten, zumal über neuerliche Mängel des ungarischen Asylsystems berichtet wird, etwa was die Betreuung von besonders verletzlichen Personen betrifft (vgl. bspw. die Verlautbarung des Ungarischen Helsinki Komitees vom 4. März 2015 [http://helsinki.hu/wp-content/uploads/Asylum-2015-Hungary-press-info-4March2015.pdf]), dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch weiterhin davon ausgeht, im Falle von Dublin-Rückkehrern sei in der Regel sowohl der Zugang zum ungarischen Asylverfahren als auch eine hinreichende Versorgung der asylsuchenden Personen gewährleistet, -- 11 of 14 -D-4660/2015 Seite 12 dass im Falle des Beschwerdeführers aufgrund der Aktenlage weder begründeter Anlass zur Annahme besteht, ihm wäre in Ungarn der Zugang zum Asylverfahren verwehrt, noch Hinweise darauf bestehen, er würde dort in eine existenzielle Notlage geraten, dass davon ausgegangen werden darf, der junge und gesunde Beschwerdeführer, welcher aufgrund der Aktenlage nicht der Gruppe der besonders verletzlichen Personen zuzurechnen ist, könne nach seiner Rückführung nach Ungarn gegenüber den dort zuständigen Behörden durchaus seine Rechte wahrnehmen und es werde ihm dort auch eine hinreichende Lebensgrundlage zur Verfügung gestellt, dass damit im Falle des Beschwerdeführers keine zwingenden Gründe gegen eine Wegweisung nach Ungarn ersichtlich sind, welche im Sinne der massgeblichen Praxis (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 7.2 S. 636 f.) eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO erfordern würden, was zum Selbsteintritt und zur Beurteilung seines Antrags auf internationalen Schutz durch die Schweiz führen würde, dass diesen Erwägungen gemäss Ungarn für die Behandlung des Asylantrages des Beschwerdeführers zuständig ist und aufgrund der Akten keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf sein Gesuch vorliegen, dass in diesem Zusammenhang der Ordnung halber anzumerken bleibt, dass sich das SEM aufgrund der Aktenlage auf eine bloss summarische Würdigung der vorliegenden Sache unter dem Aspekt von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) beschränken durfte, da es sich beim Beschwerdeführer wie erwähnt nicht um eine besonders verletzliche Person handelt, dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Ungarn der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist, dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – einem Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches zuständigen Staat – systembedingt kein Raum bleibt für die vom Beschwerdeführer beantragte Ersatzmassnahme für den Wegweisungsvollzug (im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 -- 12 of 14 -D-4660/2015 Seite 13 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]), sondern eine entsprechende Prüfung soweit notwendig bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. dazu vorstehende Erwägungen), weshalb auf den Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht einzutreten ist, dass in diesem Sinne das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Ungarn zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass es nach der Abweisung der Beschwerde einer Auseinandersetzung mit den Anträgen des Beschwerdeführers um prozessleitende Anordnungen nicht bedarf, da diese Anträge – wie auch das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) – mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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D-4660/2015 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird – soweit darauf eingetreten wird – abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:

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