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Entscheid

D-4664/2011

Asyl und Wegweisung

29. August 2011Deutsch12 min

Asylgesuch aus dem Ausland; Verfügung des BFM vom ... Asylgesuch aus dem Ausland; Verfügung des BFM vom 21. Juli 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:28:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:28:tt_reg');

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Erwägungen

19.

E. 4 S. 174 ff.), dass die Beschwerdeführerin den Akten zufolge in Eritrea aus dem Militärdienst desertiert und in der Folge illegal aus ihrem Heimatland ausgereist ist, dass daher nicht auszuschliessen ist, sie wäre bei einer Rückkehr nach Eritrea einer asyl respektive flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt, dass sie sich jedoch inzwischen seit April 2011 im Sudan aufhält, dass in der Beschwerde zwar geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin verfüge im Sudan über kein soziales Netzwerk, halte sich in Khartoum auf, wo sie jedoch als Asylsuchende nicht bleiben dürfe und sei als alleinstehende Frau der Gefahr (sexueller) Übergriffe ausgesetzt, weshalb auch eine Rückkehr in ein Flüchtlingscamp nicht zumutbar sei, dass die Situation für eritreische Flüchtlinge im Sudan tatsächlich generell schwierig ist (vgl. die Auskunft der SFHLänderanalyse vom 16. Juni 2011 betreffend Familiennachzug über den Sudan in die Schweiz), dass seitens der Beschwerdeführerin indessen lediglich generelle Schwierigkeiten von alleinstehenden, weiblichen Asylsuchenden im Sudan geschildert werden, dass hingegen nicht geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin selbst habe im Sudan konkret mit ernsthaften Problemen zu kämpfen, dass insbesondere keine konkreten Hinweise dafür bestehen, die Beschwerdeführerin sei im Sudan von sexueller, religiöser oder anderweitig motivierter Gewalt betroffen oder habe eine unmittelbar drohende Deportation nach Eritrea zu befürchten, -- 7 of 10 -D4664/2011 Seite 8 dass es ihr ohne weiteres zuzumuten ist, sich beim UNHCR als Asylsuchende registrieren zu lassen und sich in eines der vom UNHCR betriebenen Flüchtlingscamps zu begeben, sollte sie den von ihr selbst gewählten (illegalen) Aufenthaltsort in Khartoum als untragbar erachten, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin ausserhalb eines Flüchtlingscamps im Übrigen auf eine gewisse Selbständigkeit ihrerseits hinweist und zudem darauf schliessen lässt, sie verfüge im Sudan durchaus über ein gewisses Beziehungsnetz, dass insbesondere in Khartoum eine grosse eritreische Diaspora besteht und die Beschwerdeführerin bei Bedarf diese Gemeinschaft um Hilfe angehen könnte, dass sie zudem den Akten zufolge von ihrem in Israel lebenden Onkel unterstützt wird und davon auszugehen ist, auch ihr in der Schweiz lebender Bruder (ihr Vertreter im vorliegenden Verfahren) könnte gegebenenfalls einen finanziellen Beitrag zu ihren Unterhaltskosten im Sudan leisten, dass die Beschwerdeführerin zwar mit ihrem Bruder über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfügt, dass geltend gemacht wird, Bruder und Schwester verbinde eine besonders enge Beziehung, welche mittels telefonischen Kontakts gepflegt werde, dass jedoch nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder besonders eng ist, zumal aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, die beiden hätten sich seit mehreren Jahren nicht mehr persönlich gesehen, dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG daher nicht zum Ergebnis führt, dass gerade die Schweiz der Beschwerdeführerin den erforderlichen Schutz gewähren soll, dass der Beschwerdeführerin demnach der weitere Verbleib im Sudan zuzumuten ist und ihr die Vorinstanz zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat, -- 8 of 10 -D4664/2011 Seite 9 dass im Weiteren im vorliegenden Fall keine besonderen Gründe für eine Familienvereinigung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG geltend gemacht werden und auch von Amtes wegen keine solchen ersichtlich sind, dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass angesichts des direkten Entscheids in der Sache das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) damit ebenfalls gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite)

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D4664/2011 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D4664/2011 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:

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