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Entscheid

D-4688/2022

24. Oktober 2022Deutsch10 min

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Die Beschwerde wird bezüglich Verweigerung der Asylgewährung und Anerkennung als Flüchtling (Dispositivziffern 1 und 2) abgewiesen.

2.

Die Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs (Dispositivziffern 3, 4 und 5) wird infolge Unzuständigkeit des SEM aufgehoben.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wird abgewiesen.

6.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka Versand:

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