Lexipedia

Entscheid

D-4785/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

6. September 2011Deutsch15 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. August 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:1:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:1:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

8.

oder 14 Dublin II VO – enthält, welche im Rahmen eines wie dem vorliegenden Aufnahmeverfahrens respektive zwingenden Zuständig keitsprüfungsverfahrens der Familieneinheit explizit Beachtung schenken, wobei sich der darin jeweils enthaltene Begriff der Familien angehörigen an der Definition von Art. 2 Bst. i Dublin II VO orientiert (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER, ANDREA SPRUNG, Dublin II Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien Graz 2010, Art. 2 lit. i K 22 S. 68), dass sich unter Art. 2 Bst. i Dublin II VO – ebenso wie beim Familien begriff von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) – unter bestimmten Voraussetzungen auch unverheiratete Paare subsumieren lassen, dass es im Weiteren zu beachten gilt, dass selbst bei grundsätzlicher Verantwortlichkeit eines Mitgliedstaates, dem Umstand, dass ein An tragssteller in der Schweiz über einen Familienangehörigen verfügen soll, unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK auch Rahmen des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO Rechnung getragen werden kann (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER, ANDREA SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K10 S. 75, Art. 4 K3 S. 81; Art. 6 K7 S. 90), -- 7 of 12 -D4785/2011 Seite 8 dass aufgrund des Ehevorbereitungsverfahrens durch das BFM zu prüfen gewesen wäre, ob sich der Beschwerdeführer auf eine der er wähnten Normen der Dublin II VO respektive auf Art. 8 EMRK berufen könnte, dass insbesondere abzuklären gewesen wäre, welche Staatsan gehörigkeit die künftige Ehefrau des Beschwerdeführers besitzt, respektive über welchen Aufenthaltsstatus diese hier in der Schweiz verfügt, und ob das noch unverheiratete Paar die weiteren Voraus setzungen im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin II VO oder Art. 8 EMRK erfüllt, dass, sollte zwischenzeitlich eine Heirat der Verlobten erfolgt sein, das BFM mithin zu untersuchen hätte, ob sich daraus ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 42 ff. des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ergeben könnte, die einer Wegweisung respektive Rückführung des Beschwerdeführers nach Italien (Art. 44 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 32 Bst. a AsylV 1 sowie Art. 16 Abs. 2 Dublin II VO) entgegenstehen könnte, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass das BFM ein wesentliches Sachverhaltselement in der angefochtenen Verfügung nicht gewürdigt sowie weitere Sachverhaltsabklärungen nicht vorge nommen hat, womit es seiner Untersuchungspflicht nicht nachge kommen ist (Art. 12 VwVG), dass zugleich eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 35 VwVG) durch das BFM festzustellen ist, indem es sich in der angefochtenen Verfügung einer rechtlichen Auseinandersetzung über das eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz enthält, zumal auch dessen Argumentation, aus den Akten seien keine individuellen Gründe er sichtlich, die die Schweiz veranlassen würden, das Asylgesuch des Beschwerdeführers selber zu prüfen, keine entsprechende Erläuterung darüber zu entnehmen ist, inwiefern dem Ehevorbereitungsverfahren vorliegend keine Bedeutung zuzumessen ist, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, weshalb seine Verletzung grundsätzlich ohne weiteres – das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 376 f., -- 8 of 12 -D4785/2011 Seite 9 BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371, BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332), dass aus prozessökonomischen Gründen eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene zwar möglich ist (BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.), indessen die vorliegend festgestellten Mängel als schwerwiegend zu erachten sind, für deren Heilung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kein Raum besteht, zumal es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts ist, Versäumnisse des Bundesamtes auf Beschwerdeebene zu beheben und damit die Vor instanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu ent binden, dass die Beschwerde daher – ohne auf die weiteren Ausführungen in derselben einzugehen – gutzuheissen, die Verfügung vom 17. August 2011 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zu rückzuweisen ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be schwerde zufolge des direkten Entscheides in der Hauptsache und Gutheissung der Beschwerde gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens keine Ver fahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass obsiegenden Parteien zulasten der Vorinstanz eine Parteient schädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnis mässig hohen Kosten zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Beschwerdeschrift im Nachgang zur Unterschrift des Be schwerdeführers eine Grussformel einer Anwaltskanzlei enthält, die sich allerdings auf einen vorgängigen Satz hinsichtlich einer Ehe scheidung bezieht und somit in keinem Zusammenhang mit dem vor liegenden Verfahren stehen kann, weshalb nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei rechtlich vertreten, zumal es auch an einer entsprechenden Vollmacht fehlt, dass dem Beschwerdeführer somit mit Einreichung seiner Beschwerde keine Vertretungskosten entstanden sind (Art. 9 Abs. 1 VGKE) und -- 9 of 12 -D4785/2011 Seite 10 weitere notwendige und verhältnismässig hohe Auslagen (Art. 13 VGKE), die dem Beschwerdeführer entstanden sein könnten, aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht ersichtlich sind, weshalb ihm trotz Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)

-- 10 of 12 --

D4785/2011 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D4785/2011 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.

Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

5.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:

-- 11 of 12 --

D4785/2011 Seite 12 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – das BFM, Asyl und Rückkehr, DublinOffice 2, mit den Akten N (…) (per Kurier; in Kopie) – (…)

-- 12 of 12 --