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Entscheid

D-4787/2014

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

2. September 2014Deutsch19 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. August 2014 Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

1.

oder 2. Juni 2005 nach Italien gelangt zu sein, wo er sich seither aufgehalten habe, dass er sich in Italien zuletzt von November 2013 bis zu seiner Weiterreise in die Schweiz am 14. Mai 2014 in B._______ aufgehalten habe,

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D-4787/2014 Seite 6 dass dieser Aufenthalt durch zwei bei den Akten liegende Dokumente bestätigt wird, dass das BFM die italienischen Behörden am 11. Juni 2014 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde, es gäbe keine objektiven Beweise dafür, dass sich der Beschwerdeführer wie von ihm angegeben in Italien aufgehalten habe, haltlos sowie irrelevant ist, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU– Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. zu den nachfolgenden Ausführungen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1336/2014 vom 19. März 2014 E. 3.5 und D-1623/2014 vom 1. April 2014 E. 6), dass in Weiterführung der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr nach wie vor von der Vermutung auszugehen ist, dass Italien als sicher im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) gilt und es die Gebote des flüchtlingsrechtlichen und des menschenrechtlichen Rückschiebeverbots beachtet, dass gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Italien wirksame verfahrensrechtliche Garantien (inkl. Rekursmöglichkeiten) vorsieht, die eine beschwerdeführende Person vor einer unmittelbaren Zurückweisung in ihren Herkunftsstaat, in dem sie nachweislich Gefahr laufen würde, Folter oder unmenschlicher Behandlung i.S. von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, schützen, dass davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer werde bei einer Überstellung nach Italien der Zugang zu einem fairen Asylverfahren ermöglicht, -- 6 of 11 -D-4787/2014 Seite 7 dass ungeachtet des hängigen Verfahrens i.S. Tarakhel gegen die Schweiz, in welchem die vorgebrachten Mängel des italienischen Asylverfahrens Gegenstand einer eingehenden Prüfung unterzogen werden, derzeit weiterhin von der bisherigen Rechtsprechung des EGMR auszugehen ist, welche in dieser Hinsicht festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende (als eine besonders verletzliche Personengruppe) bestehen würde (vgl. Urteil des EGMR vom 2. April 2013, Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10], Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK), dass die vom Gerichtshof zitierten Berichte detailliert eine Struktur von Einrichtungen und Versorgung aufzeigen, und in letzter Zeit zudem gewisse Verbesserungen festzustellen sind, dass der EGMR im soeben zitierten Fall zum Schluss kam, dass die asylsuchende Person – eine alleinstehende Frau mit zwei kleinen Kindern – bei einer Rückkehr nach Italien nicht einer ernsthaften und unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetzt wäre, in materieller, physischer oder psychischer Hinsicht in eine Notlage zu geraten, die in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK fallen würde, dass diese Feststellungen für das vorliegende Verfahren ableiten lassen, dass Rückkehrende, die noch nicht in einer entsprechenden Einrichtung aufgenommen wurden, in einem Aufnahmezentrum untergebracht werden können, dass hinsichtlich der Unterkunft ohnehin zu bemerken ist, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben vor seiner Ausreise in B._______ wohnhaft gewesen sei, und nicht ersichtlich ist, was ihn an einer Rückkehr dorthin hindern könnte, dass es dem Beschwerdeführer überdies offensteht, allfällige Probleme bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren bei den zuständigen italienischen Justizbehörden zu rügen, dies entweder unter Beiziehung eines italienischen Rechtsanwalts oder mittels Hilfe unabhängiger, vorhandener Hilfsorganisationen in Italien, dass das BFM hinsichtlich der Bedrohung von privater Seite zu Recht ausführte, der Beschwerdeführer könne sich diesbezüglich an die italieni-- 7 of 11 -D-4787/2014 Seite 8 schen Behörden wenden und in der Beschwerde gegen diese Feststellung keine substanziierten Einwände erhoben worden sind, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass sich der Beschwerdeführer auf seinen Gesundheitszustand beruft, der einer Überstellung entgegenstehe, dass er gemäss dem Bericht (…) an Augenproblemen leide, dass er gemäss den Berichten (…) derzeit in Behandlung sei und gemäss Stellungnahme zum Entscheidentwurf am (…) operiert worden sei, dass der Beschwerdeführer damit sinngemäss geltend macht, die Überstellung nach Italien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR), dass das BFM diesbezüglich zutreffend darauf hingewiesen hat, dass Italien grundsätzlich über eine funktionsfähige medizinische Infrastruktur verfüge (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4561/2014 vom 21. August 2014), dass der Beschwerdeführer selbst angibt, in Italien seien seine Augenprobleme medizinisch behandelt worden, woraus zu schliessen ist, dass er effektiven Zugang zur medizinischen Infrastruktur hat, dass der Beschwerdeführer mit dem unsubstanziiert vorgebrachten Einwand auf Beschwerdeebene, sein Gesundheitszustand würde in Verbindung mit dem fehlenden sozialen Netz sowie der fehlenden Schul- und Berufsbildung einer Wegweisung nach Italien entgegenstehen, nicht durchzudringen vermag, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerde-- 8 of 11 -D-4787/2014 Seite 9 führenden Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass es nach dem Gesagten keinen Grund für einen Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

D-4787/2014 Seite 6 dass dieser Aufenthalt durch zwei bei den Akten liegende Dokumente bestätigt wird, dass das BFM die italienischen Behörden am 11. Juni 2014 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde, es gäbe keine objektiven Beweise dafür, dass sich der Beschwerdeführer wie von ihm angegeben in Italien aufgehalten habe, haltlos sowie irrelevant ist, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU– Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. zu den nachfolgenden Ausführungen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1336/2014 vom 19. März 2014 E. 3.5 und D-1623/2014 vom 1. April 2014 E. 6), dass in Weiterführung der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr nach wie vor von der Vermutung auszugehen ist, dass Italien als sicher im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) gilt und es die Gebote des flüchtlingsrechtlichen und des menschenrechtlichen Rückschiebeverbots beachtet, dass gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Italien wirksame verfahrensrechtliche Garantien (inkl. Rekursmöglichkeiten) vorsieht, die eine beschwerdeführende Person vor einer unmittelbaren Zurückweisung in ihren Herkunftsstaat, in dem sie nachweislich Gefahr laufen würde, Folter oder unmenschlicher Behandlung i.S. von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, schützen, dass davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer werde bei einer Überstellung nach Italien der Zugang zu einem fairen Asylverfahren ermöglicht, -- 6 of 11 -D-4787/2014 Seite 7 dass ungeachtet des hängigen Verfahrens i.S. Tarakhel gegen die Schweiz, in welchem die vorgebrachten Mängel des italienischen Asylverfahrens Gegenstand einer eingehenden Prüfung unterzogen werden, derzeit weiterhin von der bisherigen Rechtsprechung des EGMR auszugehen ist, welche in dieser Hinsicht festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende (als eine besonders verletzliche Personengruppe) bestehen würde (vgl. Urteil des EGMR vom 2. April 2013, Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10], Unzulässigkeitsentscheidung wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 EMRK), dass die vom Gerichtshof zitierten Berichte detailliert eine Struktur von Einrichtungen und Versorgung aufzeigen, und in letzter Zeit zudem gewisse Verbesserungen festzustellen sind, dass der EGMR im soeben zitierten Fall zum Schluss kam, dass die asylsuchende Person – eine alleinstehende Frau mit zwei kleinen Kindern – bei einer Rückkehr nach Italien nicht einer ernsthaften und unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetzt wäre, in materieller, physischer oder psychischer Hinsicht in eine Notlage zu geraten, die in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK fallen würde, dass diese Feststellungen für das vorliegende Verfahren ableiten lassen, dass Rückkehrende, die noch nicht in einer entsprechenden Einrichtung aufgenommen wurden, in einem Aufnahmezentrum untergebracht werden können, dass hinsichtlich der Unterkunft ohnehin zu bemerken ist, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben vor seiner Ausreise in B._______ wohnhaft gewesen sei, und nicht ersichtlich ist, was ihn an einer Rückkehr dorthin hindern könnte, dass es dem Beschwerdeführer überdies offensteht, allfällige Probleme bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren bei den zuständigen italienischen Justizbehörden zu rügen, dies entweder unter Beiziehung eines italienischen Rechtsanwalts oder mittels Hilfe unabhängiger, vorhandener Hilfsorganisationen in Italien, dass das BFM hinsichtlich der Bedrohung von privater Seite zu Recht ausführte, der Beschwerdeführer könne sich diesbezüglich an die italieni-- 7 of 11 -D-4787/2014 Seite 8 schen Behörden wenden und in der Beschwerde gegen diese Feststellung keine substanziierten Einwände erhoben worden sind, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass sich der Beschwerdeführer auf seinen Gesundheitszustand beruft, der einer Überstellung entgegenstehe, dass er gemäss dem Bericht (…) an Augenproblemen leide, dass er gemäss den Berichten (…) derzeit in Behandlung sei und gemäss Stellungnahme zum Entscheidentwurf am (…) operiert worden sei, dass der Beschwerdeführer damit sinngemäss geltend macht, die Überstellung nach Italien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR), dass das BFM diesbezüglich zutreffend darauf hingewiesen hat, dass Italien grundsätzlich über eine funktionsfähige medizinische Infrastruktur verfüge (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4561/2014 vom 21. August 2014), dass der Beschwerdeführer selbst angibt, in Italien seien seine Augenprobleme medizinisch behandelt worden, woraus zu schliessen ist, dass er effektiven Zugang zur medizinischen Infrastruktur hat, dass der Beschwerdeführer mit dem unsubstanziiert vorgebrachten Einwand auf Beschwerdeebene, sein Gesundheitszustand würde in Verbindung mit dem fehlenden sozialen Netz sowie der fehlenden Schul- und Berufsbildung einer Wegweisung nach Italien entgegenstehen, nicht durchzudringen vermag, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerde-- 8 of 11 -D-4787/2014 Seite 9 führenden Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass es nach dem Gesagten keinen Grund für einen Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

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D-4787/2014 Seite 10 (Dispositiv nächste Seite)

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D-4787/2014 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:

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