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Entscheid

D-4790/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

5. September 2011Deutsch15 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. August 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_reg');

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Erwägungen

6.

AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer -- 5 of 12 -D4790/2011 Seite 6 selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass daher auf das Begehren, es sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs dagegen materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist, dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, -- 6 of 12 -D4790/2011 Seite 7 dass er zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs auf die bereits im ersten Asylverfahren dargelegten Asylgründe verweist (Inhaftierung des Vaters und in der Folge behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer), dass diese Vorbringen im ersten Asylverfahren rechtskräftig für unglaubhaft befunden worden waren, dass in der Zwischenzeit keine Ereignisse eingetreten sind, welche geeignet wären, diese Vorbringen nachträglich als glaubhaft erscheinen zu lassen, dass – im Gegenteil – der Eindruck der Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen bekräftigt wird durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer offensichtlich im Rahmen des ersten Asylverfahrens unwahre Angaben zu seiner Identität gemacht hat, dass mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen auch die geltend gemachte zwischenzeitliche Rückkehr nach Tunesien sowie die dort angeblich erlittene erneute Verfolgung als unglaubhaft zu erachten ist, zumal der Beschwerdeführer die angebliche Rückkehr nicht zu belegen vermochte (beispielsweise mittels Schiffsticket o.ä.), dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, in Tunesien herrsche ein Klima allgemeiner Gewalt, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, dass jedoch nicht ersichtlich ist und auch nicht konkret dargelegt wird, inwiefern der Beschwerdeführer deswegen aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG in Tunesien verfolgt sein sollte, dass dem zweiten Asylgesuch des Beschwerdeführers nach dem Gesagten offensichtlich keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse zu entnehmen sind, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, an dieser Einschätzung etwas zu ändern, weshalb darauf an dieser Stelle nicht mehr näher einzugehen ist, -- 7 of 12 -D4790/2011 Seite 8 dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf Art. 8 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) beruft und dabei geltend macht, er lebe in der Schweiz im Konkubinat, dass den Akten diesbezüglich zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer beabsichtige, sich mit einer Schweizerin zu verheiraten (vgl. V11), dass mangels anderweitiger Hinweise indessen davon auszugehen ist, eine Heirat sei bis heute nicht erfolgt, dass bezüglich seiner Beziehung zu dieser Schweizerin keine näheren Informationen vorliegen, jedoch immerhin feststeht, dass der Beschwerdeführer im April 2009 erstmals in die Schweiz kam, dass er zudem anlässlich der Anhörungen in den beiden Asylverfahren mit keinem Wort erwähnte, er führe eine Beziehung zu einer Schweizerin, dass insbesondere auch in der (verspäteten) Stellungnahme vom 22. August 2011 keine Rede von einer Schweizer Lebenspartnerin ist, dass bei dieser Sachlage davon auszugehen ist, die Beziehung zu dieser Schweizerin bestehe erst seit kurzer Zeit, womit offensichtlich keine dauerhafte eheähnliche Gemeinschaft vorliegt (vgl. dazu vgl. BVGE 2008 Nr. 47 E. 4.1.1. und EMARK 1993 Nr. 24), weshalb der Beschwerdeführer aus Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass die verfügte Wegweisung demnach im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder -- 8 of 12 -D4790/2011 Seite 9 nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormals in dieser Materie zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung nach Tunesien vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Tunesien droht, -- 9 of 12 -D4790/2011 Seite 10 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Tunesien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass zwar die poltische Situation in Tunesien im Anschluss an die namentlich in Tunis erfolgten Demonstrationen von Dezember 2010 und Januar 2011 gegen die Arbeitslosigkeit, die Korruption und die polizeiliche Repression (sogenannte JasminRevolution), welche zum Abgang des im Jahr 1987 gewählten Staatspräsidenten Ben Ali geführt haben, zur Zeit noch nicht stabil ist, dass sich aber die Sicherheitslage seit Beginn des demokratischen Übergangs merklich verbessert hat (vgl. dazu E2957/2011 S. 7, Urteil vom 6. Juni 2011), dass in Tunesien im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass der Beschwerdeführer im Weiteren keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht hat, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten, dass er in Tunesien als Schweisser erwerbstätig war und sich den Akten zufolge mindestens seine Mutter und seine Geschwister nach wie vor in der Heimatregion aufhalten, dass demnach nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515), -- 10 of 12 -D4790/2011 Seite 11 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D4790/2011 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D4790/2011 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:

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