Lexipedia

Entscheid

D-4825/2015

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

13. August 2015Deutsch18 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Juli 2015 Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

25.

und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 6. Juni 2015 in Ungarn in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war und dort am 7. Juni 2015 ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die ungarischen Behörden deshalb am 13. Juli 2015 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass dieses Ersuchen von Ungarn innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet blieb, womit Ungarn seine Zuständigkeit -- 7 of 13 -D-4825/2015 Seite 8 gemäss der Dublin-Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert hat (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass der Einwand des Beschwerdeführers, er habe in Ungarn kein Asylgesuch gestellt, nicht dem Eintrag in der «Eurodac»-Datenbank entspricht und im Übrigen bezüglich der Zuständigkeitsfrage unbehelflich ist, da bereits die von den ungarischen Behörden registrierte Einreise des Beschwerdeführers am 6. Juni 2015 in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten die Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens begründet (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass der Wunsch des Beschwerdeführers um Verbleib in der Schweiz an der Zuständigkeit Ungarns nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3), dass auch die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe die Zuständigkeit Ungarns nicht zu negieren vermögen, dass Ungarn Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-tungen grundsätzlich nachkommt, dass im Weiteren davon ausgegangen wird, grundsätzlich anerkenne und schütze Ungarn die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass es aus Sicht der Schweiz keine hinreichenden Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Ungarn würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, womit sich im Falle von Ungarn kein Anwendungsfall der Bestimmung von Art. 3 -- 8 of 13 -D-4825/2015 Seite 9 Abs. 2 (zweiter Untersatz) Dublin-III-VO respektive eine daraus folgende Zuständigkeit der Schweiz ergeben kann, dass das ungarische Asylsystem in der Vergangenheit zwar zu Klagen Anlass gab (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013), dass jedoch ab Sommer 2013 eine relevante Verbesserung der Verhältnisse sowohl in rechtlicher als auch in organisatorischer Hinsicht beobachtet werden konnte, gerade auch im Fall von Dublin-Rückkehrern durch die Gewährleistung des Zugangs zum ordentlichen Asylverfahren, dass auch der Kommissar für Menschenrechte des europäischen Rates in seinem Bericht zu Ungarn vom 16. Dezember 2014 zum Schluss gelangte, seit Sommer 2013 hätten sich die Verhältnisse grundsätzlich verbessert (vgl. Report by Nils Muižnieks, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, Following his visit to Hungary from 1 to 4 July 2014, Rz. 152 ff.), dass angesichts der aktuellen Mehrbelastung aufgrund gestiegener Asylgesuchszahlen zwar über neuerliche Mängel des ungarischen Asylsystems berichtet wird, etwa was die Betreuung besonders verletzlicher Personen betrifft (vgl. bspw. das Ungarische Helsinki Komitee vom 4. März 2015 [http://helsinki.hu/wp-content/uploads/Asylum-2015-Hungary-press-info4March2015.pdf]), dass das Bundesverwaltungsgericht aber weiterhin davon ausgeht, im Falle von Dublin-Rückkehrern sei in der Regel sowohl der Zugang zum ungarischen Asylverfahren als auch eine hinreichende Versorgung der asylsuchenden Personen gewährleistet (vgl. bspw. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4660/2015 vom 6. August 2015, D-690/2015 vom 6. August 2015, D-2408/2015 vom 23. Juli 2015 und E-4434/2015 vom 23. Juli 2015), und die in der Beschwerdeeingabe vom 7. August 2015 angeführten Berichte zur allgemeinen Lage in Ungarn an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 7. August 2015, wonach die Gefahr bestehe, dass er in Ungarn -- 9 of 13 -D-4825/2015 Seite 10 ohne Unterstützung auf der Strasse leben müsse und keine oder mangelhafte medizinische Versorgung erhalten würde, implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinen allgemeinen Ausführungen zur Situation in Ungarn und der Rüge, er habe dort im Asylzentrum nur eine Mahlzeit erhalten, indes kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, er würde in Ungarn kein faires Asylverfahren durchlaufen und allenfalls ungebührlich inhaftiert beziehungsweise dauerhaft unzulänglichen Aufenthaltsbedingungen ausgesetzt, hat er Ungarn doch bereits kurz nach der Einreise und vor der Fällung eines Asylentscheids verlassen, dass er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die ungarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Ungarn werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass damit kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde in Ungarn in eine existenzielle Not geraten, dass auch die vom Beschwerdeführer, der sich bei der Befragung vom 22. Juni 2015 als gesund bezeichnete (vgl. A4 S. 7), vorgebrachten gesundheitlichen Probleme (…) nicht gegen eine Überstellung sprechen, dass eine zwangsweise Rückweisung nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), was für die Situation des Beschwerdeführers offensichtlich nicht zutrifft, -- 10 of 13 -D-4825/2015 Seite 11 dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerdeführer in Ungarn, das grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, adäquate Behandlung und Betreuung finden wird, und es ihm obliegt, sich diesbezüglich an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden, dass zudem die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten schweizerischen Behörden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die ungarischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgesehen) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass lediglich festzuhalten bleibt, dass es für die Einholung spezifischer Garantien Ungarns bezüglich menschenrechtskonformer Unterbringung und medizinischer Versorgung des Beschwerdeführers aufgrund der vorstehenden Erwägungen keine Veranlassung gibt, und der entsprechende Beschwerdeantrag abzuweisen ist, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle nochmals festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und -- 11 of 13 -D-4825/2015 Seite 12 – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos erweist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

-- 12 of 13 --

D-4825/2015 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand:

-- 13 of 13 --