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Entscheid

D-4851/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

13. September 2011Deutsch15 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 25. August 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

7.

ff.), dass den italienischen Behörden unter diesen Umständen jedenfalls nicht vorgeworfen werden kann, sie hätten ihren Verpflichtungen gegenüber der Beschwerdeführerin nicht Rechnung getragen, dass das Argument in der Beschwerde, wonach nichts darauf hindeute, Italien wolle für die Beschwerdeführerin sorgfältig ein Asylverfahren durchführen, da sie trotz mehrwöchigem Aufenthalt nicht einmal registriert worden sei und man sie offenbar einfach habe weglaufen lassen, als es darum gegangen sei, Fingerabdrücke zu nehmen, nicht verhält, weil sich die Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen aus eigenem Antrieb ihrer Pflicht, den italienischen Behörden die Fingerabdrücke zu geben, entzogen hat, indem sie die Unterkunft in V._______ in Kenntnis, dass die Fingerabrücke bald genommen würden, verlassen hat und nach U._______ weitergereist ist, dass entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin davon auszugehen ist, ihre Personalien seien spätestens anlässlich ihres Aufenthaltes in der Asylbewerberunterkunft in V._______ aufgenommen worden, dass Italien – sollten die Personalien nicht bekannt sein – dies den schweizerischen Behörden im Rahmen des Übernahmeersuchens mitgeteilt hätten, -- 7 of 11 -D4851/2011 Seite 8 dass Italien aufgrund des eingestandenen Aufenthaltes für das Dublin Verfahren zuständig ist und daran auch eine allfällige Vereitelung der Personalienerhebung nichts ändern könnte, dass auch das Argument, die Beschwerdeführerin dürfe als verletzliche Person nicht nach Italien zurückgeführt werden, weil dies für sie nicht zumutbar sei, nicht zu überzeugen vermag, da nach Kenntnis des Gerichts DublinRückkehrende und verletzliche Personen bezüglich der Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden annehmen, dass beispielsweise die Organisation Arci von Fraternità seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass zudem weder von der Beschwerdeführerin selber anlässlich ihrer Befragung noch in der Beschwerde konkret dargelegt wurde, ob und inwiefern sich die Beschwerdeführerin bei den zuständigen Behörden Italiens um Hilfeleistungen beziehungsweise um medizinische oder psychologische/psychiatrische Betreuung bemühte, dass somit eine allfällig in Italien nicht erfolgte Behandlung der Beschwerdeführerin nicht entgegengehalten und von einer allfälligen Behandelbarkeit möglicher medizinischer Schwierigkeiten in diesem Land ausgegangen werden kann, auch wenn Asylsuchende gestützt auf verschiedene Berichte bei der Unterkunft, der Arbeit und beim Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sind, dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die darauf hindeuten, die Beschwerdeführerin werde im Fall einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, dass ihr ausserdem die Möglichkeit offen stünde, sich mit Hilfe einer Rechtsberatungsstelle einer italienischen Hilfsorganisation in Italien gegen eine allfällige Nichteinhaltung der gemäss Aufnahmerichtlinie geltenden Mindeststandards (und damit auch gegen die Verweigerung einer notwendigen medizinischen Behandlung) zu wehren, -- 8 of 11 -D4851/2011 Seite 9 dass es folglich vorliegend der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine einzelfallspezifische besondere Verletzlichkeit nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, aufgrund derer ausgeschlossen werden könnte, ihr drohe in Italien eine unmenschliche Behandlung oder es sei ihr nicht zumutbar, sich für die Einhaltung der zuvor erwähnten Mindeststandards an in Italien tätige Hilfsorganisationen zu wenden, dass somit kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, würden allgemein aufgrund der dortigen Aufenthalts und Lebensbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt, dass auch im vorliegenden Fall keine Hinweise dafür bestehen, dass insgesamt auf die zu bestätigenden Erwägungen und Folgerungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann und die Entgegnungen in der Beschwerde in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht durchzudringen vermögen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.

1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss, dass in diesem Sinn die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, -- 9 of 11 -D4851/2011 Seite 10 dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass sich die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss, dass in diesem Sinn die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, -- 9 of 11 -D4851/2011 Seite 10 dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass sich die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D4851/2011 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:

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