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Entscheid

D-4870/2015

Asyl und Wegweisung

8. September 2015Deutsch12 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Jul... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Juli 2015 Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:13:tt_reg');

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Erwägungen

3.

des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind,

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D-4870/2015 Seite 9 dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden ist, womit sich das Gesuch um ratenweise Begleichung als gegenstandslos erweist, dass die eingereichten Beweismittel (vgl. dazu die Auflistung gemäss Eingabe vom 13. August 2015) gestützt auf Art. 10 Abs. 2 AsylG sicherzustellen sind. (Dispositiv nächste Seite)

D-4870/2015 Seite 9 dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden ist, womit sich das Gesuch um ratenweise Begleichung als gegenstandslos erweist, dass die eingereichten Beweismittel (vgl. dazu die Auflistung gemäss Eingabe vom 13. August 2015) gestützt auf Art. 10 Abs. 2 AsylG sicherzustellen sind. (Dispositiv nächste Seite)

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D-4870/2015 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Vorschuss wird zur Begleichung dieser Kosten verwendet.

3.

Die mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel werden im Sinne der Erwägungen zuhanden des SEM sichergestellt.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:

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