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Entscheid

D-4886/2015

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

23. September 2015Deutsch11 min

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung... Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 14. Juli 2015 Ice.modal.stop('form:resultTable:33:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:33:tt_reg');

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Erwägungen

29.

VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, hat (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2 S. 734, BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.), dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch damit begründet, von ihrem Onkel und Leuten einer lokalen Miliz verfolgt zu werden, wie auch ihr Bruder, und dass sie aufgrund mehrmaligen gewalttätigen Übergriffen ihrer Verfolger aus Somalia geflohen sei, dass der Bruder bereits vor ihr aus Somalia in die Schweiz geflohen sei, wo er mit dem gleichen Vorbringen – der Verfolgung durch ihren Onkel und dessen Leute der lokalen Miliz Al Shabab – Asyl erhalten habe und als Flüchtling anerkannt worden sei, -- 5 of 9 -D-4886/2015 Seite 6 dass das Vorbringen der Verfolgung durch den Onkel und dessen Leute einer lokalen Miliz anlässlich des Asylgesuchs des Bruders von der Vorinstanz als glaubhaft angenommen worden sei, während es im Asylgesuch der Beschwerdeführerin jedoch als unglaubhaft eingestuft worden sei, dass die Vorinstanz weder die Akten des Bruders in die Beurteilung ihres Asylgesuchs miteinbezogen habe noch der Beschwerdeführerin nach Eröffnung der Verfügung vom 14. Juli 2005 Akteneinsicht in das Dossier des Bruders gewährt habe, dass damit eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird, dass eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung gegebenenfalls zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen kann, dass sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 9. September 2015 zum Vorwurf der Beschwerdeführerin, zu Unrecht die Asylverfahrensakten ihres Bruders nicht beigezogen und keine Akteneinsicht gewährt zu haben, nicht äusserte, dass damit die von der Beschwerdeführerin behauptete Konnexität der Fluchtgründe unwidersprochen blieb, dass aus dem abschlägig beurteilten Akteneinsichtsgesuch (vgl. B34) nur hervorgeht, dass das SEM die Akten des Bruders als nicht entscheidrelevant erachtete, dass somit unklar ist, ob die Vorinstanz die Akten des Bruders überhaupt beigezogen hat oder aus welchen Gründen diese als nicht entscheidrelevant beurteilt wurden, dass aufgrund der behaupteten Konnexität der Fluchtgründe und einer rechtsgleichen sowie ganzheitlichen Beurteilung des vorliegenden Gesuchs die Einbeziehung der Akten des Bruders zwingend notwendig erscheint, dass somit festgestellt werden kann, dass der rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend ermittelt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG in der Sache selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist, -- 6 of 9 -D-4886/2015 Seite 7 dass eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz insbesondere dann angezeigt ist, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 403 f.), dass die in solchen Fällen fehlende Entscheidungsreife zwar grundsätzlich durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden kann, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint, sie dies aber nicht muss (vgl. BVGE 2010/21 E. 8.4; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [E-MARK] 2004 Nr. 38 E. 7.1 S. 265), dass es im vorliegenden Fall angezeigt ist, die Sache an das SEM als erste Instanz zurückzuweisen, damit dieses die erforderlichen Abklärungen vornimmt und deren Ergebnis im Rahmen eines neuen Entscheids festhält, da sich die Entscheidungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, dass die Beschwerde somit gutzuheissen ist, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 14. Juli 2015 aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen ist, dass die Vorinstanz bei der vorzunehmenden Sachverhaltsergänzung dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs Rechnung zu tragen hat, dass – eine diesbezügliche Einwilligungserklärung des Bruders vorausgesetzt – insbesondere Einsicht in die Akten des Bruders respektive das rechtliche Gehör dazu zu gewähren ist, dass die Vernehmlassung der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zuzustellen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin ganz oder teilweise eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässigen hohen Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements -- 7 of 9 -D-4886/2015 Seite 8 vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass seitens der Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht wurde, auf die Nachforderung einer solchen indes verzichtet werden kann, da der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE), dass in Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. 8 ff. VGKE) das SEM anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 875.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

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D-4886/2015 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-4886/2015 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2.

Die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.

Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 875.– zu entrichten.

5.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:

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