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Entscheid

D-4889/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

13. September 2011Deutsch18 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. August 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_reg');

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Erwägungen

15.

Jahren, das heisst bis 1984, in der Côte d’Ivoire aufgehalten zu haben und danach nach Ghana gereist zu sein (vgl. act. A23/17 S. 3 und 8), diese Aussage jedoch nicht mit seiner weiteren Behauptung in Einklang steht, wonach seine Mutter ihn vor ihrem Tod, als er fünf

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D4889/2011 Seite 6 Jahre alt gewesen sei, nach Ghana gebracht habe (vgl. act. A23/17 S. 11), dass er zudem erklärt, er habe seinen Heimatstaat im Jahre 2005 verlassen (vgl. act. A7/13 S. 8) und sei im August 2010 von Ghana in die Côte d’Ivoire zurückgekehrt (vgl. act. A7/13 S. 6), im Widerspruch dazu aber darlegt, er habe sich im Jahre 2005 in Italien aufgehalten und dort fünf Jahre verbracht (vgl. act. A7/13 S. 6 und 8), dass im Weiteren – wie vom BFM zutreffend aufgeführt – insbesondere realitätsfremd erscheint, dass der Beschwerdeführer die ganze Reise von Burkina Faso nach Europa ohne Papiere unternommen habe und dabei für den Weg nach Libyen lediglich den geringen Geldbetrag von umgerechnet ungefähr Fr. 150.– zur angeblichen Bestechung sämtlicher Kontrollposten und seinen eigenen Lebensunterhalt ausgegeben haben soll und er zudem für die Bootsfahrt von Libyen nach Italien keinerlei Vorauszahlung habe leisten müssen (vgl. act. A23/17 S. 6 f.), zumal es einer notorischen Tatsache entspricht, dass Schlepper, die den illegalen Transport von Personen von Libyen nach Italien auf dem See weg organisieren, sehr hohe und im Voraus zu bezahlende Summen für diese Dienstleistung verlangen, dass schliesslich – übereinstimmend mit dem BFM – aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach seine Mutter Staatsangehörige von Ghana sei, er dort aufgewachsen sei respektive dort lange Zeit gelebt habe sowie der Tatsache, dass er ausser Twi, einer hauptsächlich in Ghana weit verbreiteten und gesprochenen Sprache, keine weitere Sprache beherrscht (vgl. A7/13 S. 2 f. und S. 10, act. A23/17 S. 16), davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei in Ghana sozialisiert worden, habe dort legal gelebt und besitze deshalb entweder die Staatsangehörigkeit dieses Landes oder aber verfüge dort über eine Aufenthaltsberechtigung, dass sich der Beschwerdeführer, der bis heute keine Papiere nachreichte, in der Beschwerde darauf beschränkt, zu wiederholen, dass er in Ghana über keine Aufenthaltsbewilligung verfüge und Staatsangehöriger der Côte d’Ivoire sei und – wie viele andere afrikanische Auswanderer – über keine Papiere verfüge, dass diese Erklärungen indes nicht geeignet sind, die zuvor aufgezeigten Ungereimtheiten zu entkräften, -- 6 of 12 -D4889/2011 Seite 7 dass es dem Beschwerdeführer demzufolge nicht gelingt, für das Nichteinreichen von Reise oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden entschuldbare Gründe darzulegen, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Kern vorbrachte, Banden aus den Grossstädten hätten das Heimatdorf respektive seinen Geburtsort C._______ in der Côte d’Ivoire immer wieder angegriffen und dabei seinen Vater getötet, weshalb er nach Europa geflohen sei, zumal er auch in Ghana nicht hätte leben können, da dieselben Leute, die seinen Vater getötet hätten, in Ghana aufgetaucht wären (vgl. act. A7/13 S. 6, act. A23/17 S. 10 und S. 13), dass für die weiteren Einzelheiten des zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalts auf die Protokolle der Befragungen vom 2. März 2011 und vom 26. August 2011 sowie die angefochtene Verfügung zu verweisen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf verschiedene Unglaubhaftigkeitsmerkmale in der Gesuchsbegründung des Beschwerdeführers hinweist, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass insbesondere die Behauptung des Beschwerdeführers, er stamme aus der Côte d’Ivoire und habe dort in C._______ gelebt, wie bereits dargelegt, nicht glaubhaft erscheint, weshalb dessen Vorbringen, in diesem Dorf hätten Angriffe stattgefunden, die ihn zur Flucht veranlasst hätten, von vornherein die Grundlage entzogen ist, dass in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, was allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, da der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 6. September 2011 hauptsächlich auf bereits dargelegte Sachverhaltsvorbringen verweist, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungshindernissen offenkundig ist, -- 7 of 12 -D4889/2011 Seite 8 dass das BFM zu Recht keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vornahm, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht,

D4889/2011 Seite 6 Jahre alt gewesen sei, nach Ghana gebracht habe (vgl. act. A23/17 S. 11), dass er zudem erklärt, er habe seinen Heimatstaat im Jahre 2005 verlassen (vgl. act. A7/13 S. 8) und sei im August 2010 von Ghana in die Côte d’Ivoire zurückgekehrt (vgl. act. A7/13 S. 6), im Widerspruch dazu aber darlegt, er habe sich im Jahre 2005 in Italien aufgehalten und dort fünf Jahre verbracht (vgl. act. A7/13 S. 6 und 8), dass im Weiteren – wie vom BFM zutreffend aufgeführt – insbesondere realitätsfremd erscheint, dass der Beschwerdeführer die ganze Reise von Burkina Faso nach Europa ohne Papiere unternommen habe und dabei für den Weg nach Libyen lediglich den geringen Geldbetrag von umgerechnet ungefähr Fr. 150.– zur angeblichen Bestechung sämtlicher Kontrollposten und seinen eigenen Lebensunterhalt ausgegeben haben soll und er zudem für die Bootsfahrt von Libyen nach Italien keinerlei Vorauszahlung habe leisten müssen (vgl. act. A23/17 S. 6 f.), zumal es einer notorischen Tatsache entspricht, dass Schlepper, die den illegalen Transport von Personen von Libyen nach Italien auf dem See weg organisieren, sehr hohe und im Voraus zu bezahlende Summen für diese Dienstleistung verlangen, dass schliesslich – übereinstimmend mit dem BFM – aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach seine Mutter Staatsangehörige von Ghana sei, er dort aufgewachsen sei respektive dort lange Zeit gelebt habe sowie der Tatsache, dass er ausser Twi, einer hauptsächlich in Ghana weit verbreiteten und gesprochenen Sprache, keine weitere Sprache beherrscht (vgl. A7/13 S. 2 f. und S. 10, act. A23/17 S. 16), davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei in Ghana sozialisiert worden, habe dort legal gelebt und besitze deshalb entweder die Staatsangehörigkeit dieses Landes oder aber verfüge dort über eine Aufenthaltsberechtigung, dass sich der Beschwerdeführer, der bis heute keine Papiere nachreichte, in der Beschwerde darauf beschränkt, zu wiederholen, dass er in Ghana über keine Aufenthaltsbewilligung verfüge und Staatsangehöriger der Côte d’Ivoire sei und – wie viele andere afrikanische Auswanderer – über keine Papiere verfüge, dass diese Erklärungen indes nicht geeignet sind, die zuvor aufgezeigten Ungereimtheiten zu entkräften, -- 6 of 12 -D4889/2011 Seite 7 dass es dem Beschwerdeführer demzufolge nicht gelingt, für das Nichteinreichen von Reise oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden entschuldbare Gründe darzulegen, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Kern vorbrachte, Banden aus den Grossstädten hätten das Heimatdorf respektive seinen Geburtsort C._______ in der Côte d’Ivoire immer wieder angegriffen und dabei seinen Vater getötet, weshalb er nach Europa geflohen sei, zumal er auch in Ghana nicht hätte leben können, da dieselben Leute, die seinen Vater getötet hätten, in Ghana aufgetaucht wären (vgl. act. A7/13 S. 6, act. A23/17 S. 10 und S. 13), dass für die weiteren Einzelheiten des zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalts auf die Protokolle der Befragungen vom 2. März 2011 und vom 26. August 2011 sowie die angefochtene Verfügung zu verweisen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf verschiedene Unglaubhaftigkeitsmerkmale in der Gesuchsbegründung des Beschwerdeführers hinweist, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass insbesondere die Behauptung des Beschwerdeführers, er stamme aus der Côte d’Ivoire und habe dort in C._______ gelebt, wie bereits dargelegt, nicht glaubhaft erscheint, weshalb dessen Vorbringen, in diesem Dorf hätten Angriffe stattgefunden, die ihn zur Flucht veranlasst hätten, von vornherein die Grundlage entzogen ist, dass in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, was allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, da der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 6. September 2011 hauptsächlich auf bereits dargelegte Sachverhaltsvorbringen verweist, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungshindernissen offenkundig ist, -- 7 of 12 -D4889/2011 Seite 8 dass das BFM zu Recht keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vornahm, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht,

2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass, wie vorstehend aufgezeigt, die Behauptung des Beschwerdeführers, Staatsangehöriger der Côte d’Ivoire zu sein, nicht glaubhaft und vorliegend davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei in Ghana sozialisiert worden und verfüge über die ghanaische Staatsangehörigkeit oder aber in Ghana über einen Aufenthaltstitel, was jedoch mangels entsprechender Belege vorliegend nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, dass jedoch die Frage des tatsächlichen Heimatstaates des Beschwerdeführers, obwohl an sich von wesentlicher Bedeutung für die Beurteilung des Wegweisungsvollzuges, letztlich offen bleiben kann, da es nicht Sache der Asylbehörden ist, bei wie vorliegend klar irreführenden Angaben der betroffenen Person nach allfälligen, sich -- 8 of 12 -D4889/2011 Seite 9 aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in hypothetischen Herkunftsländern ergebenden Vollzugshindernissen zu forschen, dass in solchen Fällen von der Vermutung auszugehen ist, es würden einer Wegweisung aus der Schweiz keine Vollzugshindernisse entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 ff.), dass sich im Übrigen auch aufgrund der Aktenlage keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers gegen völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz verstiesse oder er bei einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre, dass der Vollzug der Wegweisung somit als zulässig und zumutbar sowie auch als möglich zu erachten ist, obliegt es doch dem Beschwerdeführer, die für eine Rückkehr in seinen tatsächlichen Heimat oder Herkunftsstaat notwendigen Papiere zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der vom Beschwerdeführer nicht belegten Bedürftigkeit – zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

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D4889/2011 Seite 10 (Dispositiv nächste Seite)

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D4889/2011 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:

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D4889/2011 Seite 12 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) – das BFM, Asyl und Rückkehr, Zentrale Verfahren und Rückkehr, zu den Akten N (…) (per Kurier; in Kopie) – (…)

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