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Entscheid

D-4892/2021

30. November 2021Deutsch16 min

Source admin.ch

Erwägungen

123.

Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22), dass das SEM vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Gesuchsvorbringen – worauf nachfolgend zurückgekommen wird – bei der Qualifikation der Gesuchseingabe vom 17. September 2021 zu Recht nicht auf deren Titel, sondern auf deren tatsächlichen Gehalt abgestellt und die Eingabe daher nicht, wie von Beschwerdeführer verlangt, als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG, sondern als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG entgegengenommen hat, -- 7 of 12 -D-4892/2021 Seite 8 dass in diesem Zusammenhang die Einschätzung des SEM, bezüglich der entsprechenden Qualifikation sei die Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht notwendig, vom Gericht nicht zu beanstanden ist, dass die Qualifikation der Gesuchseingabe vom 17. Oktober 2021 als Wiedererwägungsgesuch sachlich richtig war, zumal die vom Beschwerdeführer verlangte Qualifikation als Mehrfachgesuch nur schon deshalb ausser Betracht fällt, weil er im Rahmen seines Gesuches kein einziges neues, konkret ihn betreffendes Sachverhaltsmoment eingebracht hatte, welches einer entsprechenden Prüfung zugänglich wäre, sondern er lediglich eine nochmalige und für ihn günstigere (Neu-)Beurteilung seiner bisherigen, aus den beiden Vorverfahren bekannten und dort bereits beurteilten Gesuchsgründe verlangt hatte, weil seine Gesuchsgründe angeblich nicht anders zu beurteilen seien als jene seiner Schwester und Mutter, dass der Umstand, dass inzwischen nicht nur seiner Mutter, sondern auch der Schwester die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, nicht als Veränderung des Sachverhaltes qualifiziert werden kann, dass an dieser Einschätzung auch der Einwand auf Beschwerdeebene, aus dem positiven Asylentscheid der Schwester würde sich eine neue Verfolgungssituation aufgrund von Reflexverfolgung ergeben, nichts zu ändern vermag, dass dieser Einwand deshalb nicht überzeugen kann, weil nicht dargelegt wurde und nicht ersichtlich ist, inwiefern der positive Asylentscheid der Schwester eine Veränderung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers bewirkt haben sollte (vgl. dazu auch nachfolgend), dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch in der Folge zu Recht abgelehnt hat, weil vom Beschwerdeführer nichts eingebracht worden ist, was nicht schon in den Vorverfahren umfassend geprüft worden wäre, und damit eben auch nichts eingebracht worden ist, was geeignet wäre, die bisherigen Schlüsse zu entkräften respektive diese als zwischenzeitlich überholt erscheinen zu lassen, dass sich der Beschwerdeführer im Weiteren zwar auch auf Beschwerdeebene auf eine angebliche Vergleichbarkeit respektive Identität seiner Gesuchsgründe und jener seiner Mutter und Schwester beruft, dass dieser Ansatz jedoch nicht überzeugen kann, weil sich seine Gesuchsgründe eben massgeblich von den Gesuchsgründen seiner Mutter -- 8 of 12 -D-4892/2021 Seite 9 und seiner Schwester unterscheiden (vgl. dazu auch nachfolgend) und er sich daher nicht einfach auf die in ihrem Fall erfolgte Asylgewährung berufen kann, auch wenn er mit diesen beiden unter der gemeinsamen familiären Situation mitgelitten hat, dass sein Mitleiden unter der familiären Konflikt- und Gewaltsituation, das bei ihm zu einer schweren psychischen Erkrankung führte, schon im Urteil D-855/2018 vom 14. Oktober 2019 anerkannt worden ist (vgl. insbesondere E. 8.7), dieser Kernpunkt seiner Gesuchsvorbringen jedoch auch in diesem Urteil – wie schon im Urteil D-7977/2016 vom 19. Januar 2017 – als nicht asylrelevant erkannt wurde, dass den Vorbringen des Beschwerdeführers über die angebliche Vergleichbarkeit seiner Gesuchsgründe mit jenen seiner Schwester schliesslich entgegenzuhalten bleibt, dass – wie seinem Rechtsvertreter bekannt – die Flüchtlingseigenschaft seiner Schwester vor dem Hintergrund einer offenkundig viel weitergehenden und gleichzeitig frauenspezifischen Gefährdungssituation festgestellt worden ist (Zuführung der Schwester in die Zwangsprostitution durch ihren Vater), bei gleichzeitig fehlender Schutzwilligkeit der iranischen Behörden bei frauenspezifischen Nachstellungen im familiären Kreis (vgl. Urteil D-1924/2020 E. 9), dass vor diesem Hintergrund das Vorbringen, mit dem Urteil D-1924/2020 sei festgestellt worden, dass seine Schwester durch die iranischen Behörden asylrelevant verfolgt werde, als schlicht haltlos zu erkennen ist, zumal eine solche Verfolgungssituation gerade nicht festgestellt wurde, dass damit auch die Berufung auf eine angebliche Reflexverfolgungssituation offensichtlich unbegründet ist, dass nach dem bereits Gesagten auch die Beschwerdevorbringen über die angebliche Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers nicht überzeugen, indem weder eine Gehörsrechtsverletzung noch eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung zu erkennen ist, dass dabei festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer keine Rechte für sich daraus ableiten kann, dass sich sein Rechtsvertreter in der Gesuchseingabe vom 17. September 2021 allenfalls noch anderweitige oder weitergehende Vorbringen vorbehalten wollte, jedoch ohne mindeste Angaben zu deren Art zu machen, -- 9 of 12 -D-4892/2021 Seite 10 dass nämlich die aus der Mitwirkungspflicht (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG) fliessende Pflicht zur Substanziierung schriftlicher Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuche (BVGE 2014/39 E. 5.4 und 5.5 sowie E. 6) als dem Rechtsvertreter in ihrer ganzen Tragweite bekannt vorausgesetzt werden darf und es im Übrigen ohnehin nicht angehen und keinen Rechtsschutz erheischen kann, wenn eine gesuchstellende Person oder ihre Rechtsvertretung der für das Verfahren zuständigen Behörde durch ihr prozessuales Verhalten, mithin durch ein taktische Vorbehalten von Angaben zur Sache, die Hoheit über die Verfahrensleitung streitig machen will, dass sich der Beschwerdeführer schliesslich auf Beschwerdeebene neu auf eine angeblich neuerdings viel weitergehende Verfolgungssituation vonseiten seines Vaters und angeblich auch noch vonseiten der iranischen Behörden beruft, welche seiner Konversion und seinem fortdauernden Engagement im Kreis einer christlichen Gemeinde geschuldet sei, dass allerdings sein persönlicher Bezug zu einer christlichen Gemeinschaft in der Schweiz längst bekannt ist, weshalb die vorgelegten Beweismittel zu seinem andauernden Engagement im gleichen Kreis (Referenzschreiben und eine Fotosammlung) als unerheblich zu erkennen sind, dass er ferner eine handschriftliche Liste vorgelegt hat, auf welcher Personen verzeichnet seien, die ihn im Verlauf der letzten Jahre in der Schweiz wegen seiner Konversion angefeindet hätten, dass indes auch dieses Beweismittel als unerheblich zu erkennen ist, da die angeblich in der Schweiz von privaten Dritten erlittenen Anfeindungen von vornherein nicht asylrelevant wären, dass er schliesslich geltend macht, sein Vater trachte ihm aufgrund seiner Konversion nunmehr direkt nach seinem Leben, worüber ihm von einer Verwandten berichtet worden sei, dass allerdings dem als Beweismittel vorgelegten Screen-Shot einer Messenger-Dienst-Nachricht aus unbekannter Quelle jegliche Beweiskraft abzusprechen ist, dass nach dem Gesagten das Vorbringen über eine angeblich neuerdings viel weitergehende Verfolgungssituation aufgrund der gesamten Aktenlage als offenkundig nachgeschoben und daher als insgesamt unglaubhaft zu erkennen ist, zumal dem Vorbringen auch jede ernsthafte Substanz abgeht, -- 10 of 12 -D-4892/2021 Seite 11 dass im Übrigen festzuhalten bleibt, dass die erfolgte Konversion zum Christentum und das aktive Mitwirken des Beschwerdeführers im Kreise seiner christlichen Gemeinschaft ebenfalls schon im Urteil D-855/2018 vom 14. Oktober 2019 ausführlich besprochen worden ist (vgl. E. 6.2) und in diesem Zusammenhang nichts ersichtlich gemacht worden ist, was eine erneute Prüfung rechtfertigen könnte, dass daran auch die Mitteilung einer Verwandten, der Vater habe von der Konversion erfahren und werde gegen den Beschwerdeführer vorgehen, nichts zu ändern vermag, zumal der entsprechende Beweiswert als gering einzustufen ist und sich die Auskünfte als nachgeschoben, äusserst rudimentär und letztlich unglaubhaft erweisen, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde vom 5. November 2021 als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Kosten bei vorliegender Verfahrenskonstellation praxisgemäss auf Fr. 1'500.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der am 22. November 2021 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

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D-4892/2021 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-4892/2021 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:

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