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Entscheid

D-4907/2011

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

13. September 2011Deutsch12 min

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügun... Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 31. August 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:16:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:16:tt_reg');

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Erwägungen

2.

AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem BFM zur Ansicht gelangt, dass die angebliche somalische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin als unglaubhaft erscheint und vielmehr von ihrer kenianischen Nationalität ausgegangen werden muss, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend und rechtskonform die Gründe genannt hat, die zu dieser Erkenntnis führen, dass die Vorbringen in der Beschwerde nicht geeignet sind, zu einer anderen Erkenntnis zu führen, vermag doch die Beschwerdeführerin den Erwägungen der Vorinstanz nichts Substanzielles entgegenzuhalten, dass zunächst festzuhalten ist, dass am von der Flughafenpolizei Zürich anlässlich der Einreise der Beschwerdeführerin sichergestellten kenianischen Reisepass laut einem Untersuchungsbericht des Urkundenlabors der Kantonspolizei Zürich vom 11. August 2011 keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden konnten, dass deshalb grundsätzlich von der Echtheit des sichergestellten kenianischen Reisepasses auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Weiteren – wie vom BFM zutreffend erwogen wurde – bis heute keinerlei somalische Identitätspapiere eingereicht hat, dass daran entgegen der Annahme in der Beschwerde der Umstand nichts zu ändern vermag, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eine Faxkopie ihres angeblichen Geburtsscheins eingereicht hat, dass ein Geburtsschein nämlich die Anforderungen an ein rechtsgenügliches Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) nicht zu erfüllen vermag (vgl. BVGE 2007/7 E. 4–6, S. 58 ff.), -- 6 of 10 -D4907/2011 Seite 7 dass die pauschale Aussage der Beschwerdeführerin, der sichergestellte kenianische Reisepass gehöre nicht ihr, sondern sei von ihrem Schlepper organisiert worden (vgl. Beschwerde S. 2 unten), angesichts fehlender somalischer Reise beziehungsweise Identitätspapiere als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist, dass im Weiteren auch die lückenhaften Länderkenntnisse der Beschwerdeführerin zu Somalia an ihrer entsprechenden Staatsangehörigkeit zweifeln lassen, dass sie zwar beispielsweise einige Stadtteile ihrer angeblichen Heimatstadt C._______ sowie einen nahegelegenen Fluss zu nennen wusste, dass sie indessen spontan nicht in der Lage war, die Landeswährung Somalias zu nennen beziehungsweise Angaben zu den Distanzen zwischen C._______ und Mogadischu beziehungsweise zwischen C._______ und Kismayo (Hauptstadt der Provinz Jubbada Hoose) zu machen, dass es sich bei letzteren Punkten um derart elementare Fragestellungen handelt, dass deren Nichtbeantwortung ebenfalls ein wichtiges Indiz wider die behauptete somalische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin darstellt, dass demgegenüber die Erklärungen in der Beschwerde, sie habe die Landeswährung Somalias aus Nervosität vor den befragenden Polizisten nicht spontan nennen können beziehungsweise sie sei mangels Schulbildung und Reiselust auch nicht in der Lage gewesen, Angaben zu den Distanzen zwischen den erwähnten Städten zu machen, wenig plausibel anmuten und deshalb nicht zu überzeugen vermögen, dass nach dem Gesagten von der kenianischen und nicht der somalischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, dass der Sachverhalt hinreichend erstellt und genügend abgeklärt ist, weshalb der Antrag in der Beschwerde, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr die Einreise zu genaueren Abklärungen zu bewilligen, abzuweisen ist, -- 7 of 10 -D4907/2011 Seite 8 dass zur Vermeidung weiterer Wiederholungen auf die zutreffenden und zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, zumal sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen, dass deshalb im Falle der Beschwerdeführerin keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen würden, mithin von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass es der Beschwerdeführerin – wie bereits erwähnt – nicht gelungen ist, ihre somalische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen, sondern vielmehr davon auszugehen ist, dass es sich bei ihr um eine kenianische Staatsangehörige handelt, dass in Kenia keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, welche für die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr zu einer konkreten Gefährdung führen würde, dass lediglich der Vollständigkeit halber in diesem Zusammenhang anzumerken ist, dass die von der Beschwerdeführerin gesprochene Sprache Somali auch im Nordosten Kenias gesprochen wird, -- 8 of 10 -D4907/2011 Seite 9 dass den Akten ferner keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin zu entnehmen sind, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und die Beschwerdeführerin im Besitze eines gültigen Reisepasses ist, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, womit der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass das Gesuch um Entbindung von der Kostenvorschusspflicht mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite).

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D4907/2011 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D4907/2011 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Philipp Reimann Versand:

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