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Entscheid

D-4915/2019

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

26. September 2019Deutsch14 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. September 2019 Ice.modal.stop('form:resultTable:22:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:22:tt_reg');

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Erwägungen

25.

und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass die italienischen Behörden am 16. September 2019 das Übernahmeersuchen der Vorinstanz vom 12. September 2019 guthiessen, womit das SEM zu Recht von der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens ausging, dass diese Zuständigkeit aufgrund der in Art. 6 und 8 Dublin-III-VO festgelegten Garantien zugunsten Minderjähriger zurückzutreten hätte, wenn von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen wäre, dass nämlich im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte jener Staat zuständig ist, in dem er seinen Antrag stellt (vgl. Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO), dass grundsätzlich die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit trägt und im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen ist (Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30), dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung angab, keine Identitätsdokumente zu besitzen, erst im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung die Einreichung einer Geburtsurkunde in Aussicht stellte und eine solche in Kopie erst auf Beschwerdeebene nachreichte, dass die Beweiskraft einer Geburtsurkunde, auch wenn im Original eingereicht, aufgrund ihrer leichten Fälschbarkeit gering ist, weshalb die Nachreichung einer solchen nicht abzuwarten ist, dass im Altersgutachten vom (…) gestützt auf eine körperliche Untersuchung, eine Handknochenaltersanalyse, eine zahnärztliche Untersuchung sowie eine Schlüsselbeinanalyse als Ergebnis festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung das 19. Lebensjahr mit Sicherheit vollendet habe, -- 6 of 10 -D-4915/2019 Seite 7 dass die Bestimmung eines genauen Alters auch mittels der Schlüsselbeinrespektive Skelettaltersanalyse und der zahnärztlichen Untersuchung nicht möglich ist, indessen vorliegend ein Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers darstellt (vgl. Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-891/2017 vom 8. August 2018 E. 4.2.1), dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung hinsichtlich seines Alters ausweichend und teils unglaubhaft ausgefallen ist, dass namentlich die Angabe des Beschwerdeführers, erst auf der Reise von seiner Mutter sein Geburtsdatum erfahren zu haben, angesichts der Tatsache, dass dieser eingeschult worden war, realitätsfremd erscheint, dass bei dieser Sachlage nicht näherer Klärung bedarf, ob das von den italienischen Behörden registrierte Geburtsdatum auf den Angaben des Beschwerdeführers beruhte oder, wie von der Rechtsvertretung geltend gemacht, lediglich aufgrund einer groben Schätzung des Alters des Beschwerdeführers erfolgte, dass es somit dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine behauptete Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zu bejahen ist, dass der geäusserte Wunsch des Beschwerdeführers, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, daran nichts ändert, kann dieser doch den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem er das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht selber wählen (vgl. BVGE 2015/41 E. 5.1 und 5.2, BVGE 2015/19 E.

4.5

und BVGE 2010/27), dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung anschliesst, wonach es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, Italien, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) handelt, würde seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und den Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat zurückschaffen, dies unter Missachtung des Non-Refoulment-Gebotes oder von Art. 3 EMRK, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, -- 7 of 10 -D-4915/2019 Seite 8 dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs unter anderem angab, in Italien nicht erhalten zu haben, was er sich erwünscht habe, beziehungsweise auf Beschwerdeebene geltend machte, in Italien keine Unterkunft gehabt und auf der Strasse gelebt zu haben, dass in diesem Zusammenhang auf die von den italienischen Behörden umgesetzte Aufnahmerichtlinie zu verweisen ist, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhaltet, dass sich der Beschwerdeführer allenfalls an die zuständigen italienischen Behörden wenden kann, um die nötige Unterstützung zu erhalten, dass hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (Bauchschmerzen, Kopfschmerzen, Alpträume, Schlafstörungen) und der aktuellen Behandlungsmöglichkeiten in Italien vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort S. 7 f.) verwiesen werden kann, zumal auf Beschwerdeebene weder eine diesbezügliche Auseinandersetzung erfolgt noch in irgendeiner Weise allfällige gesundheitliche Schwierigkeiten des Beschwerdeführers dargelegt werden, dass somit aufgrund der Aktenlage kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde in Italien wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder ungenügender Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten, womit die nicht näher substantiierten Einwände des Beschwerdeführers auch unter dem Blickwinkel humanitärer Gründe keine Zuständigkeit der Schweiz zu begründen vermögen, -- 8 of 10 -D-4915/2019 Seite 9 dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung

1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, aus diesen Gründen abgewiesen wird, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass, da die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos erschien, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–

1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, aus diesen Gründen abgewiesen wird, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass, da die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos erschien, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-4915/2019 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Daniel Merkli Versand:

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