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Entscheid

D-4922/2013

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

7. Oktober 2013Deutsch12 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. August 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_reg');

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Erwägungen

2.

Bst. e AsylG dann vorliegt, wenn im vorangegangenen Verfahren entweder rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Gesuchsteller nicht Flüchtling ist oder auf andere Weise implizit vom Fehlen der Flüchtlingseigenschaft ausgegangen wurde (insbesondere bei Nichteintreten mangels Asylgesuchs, wegen Herkunft aus einem verfolgungssicheren Land oder unter Umständen wegen grober und vorsätzlicher Verletzung der Mitwirkungspflicht; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 1 E. 5 b S. 9; BVGE 2009/53 E. 4.2), dass das BFM – wie erwähnt – auf das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 2012 nicht eintrat (vgl. act. A14/6), wobei es sich auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG abstützte und dieser Entscheid mangels Anfechtung in Rechtskraft erwuchs, dass im Rahmen dieses sogenannten Dublin-Verfahrens weder explizit noch implizit die fehlende Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festgestellt, sondern allein der für die Behandlung des Asylgesuches zuständige Staat bestimmt wurde, weshalb in Bezug auf dieses erste Asyl-- 6 of 9 -D-4922/2013 Seite 7 verfahren nicht von einem erfolglos Durchlaufenen im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gesprochen werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6459/2012 vom 18. Dezember 2012), dass auch hinsichtlich des vom Beschwerdeführer erstmals am 8. Februar 2013 eingereichten Gesuchs um "Verbleib bei der Familie" (vgl. act. B1/12 S. 1 f.) nicht davon ausgegangen werden kann, das BFM habe mit seiner Verfügung vom 25. Februar 2013 implizit oder explizit die fehlende Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG festgestellt und somit auch jenes Verfahren nicht unter den Tatbestand des "erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens" im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu subsumieren ist, dass daher das BFM zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von C._______ nicht eingetreten ist, dass die Beschwerde somit – ohne auf die weiteren Ausführungen in derselben einzugehen – antragsgemäss gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 23. August 2013 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass zufolge des direkten Entscheides in der Hauptsache der Antrag auf Erteilung einer vorübergehenden Aufenthaltsbewilligung zwecks Durchführung des Beschwerdeverfahrens im Sinne einer vorsorglichen Massnahme – solche können nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens erfolgen – als gegenstandslos zu erachten ist, dass ebenso das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG somit gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ebenfalls gegenstandslos geworden ist, da bei einer wie in casu zuzusprechenden Parteientschädigung eine allenfalls öffentlich rechtliche Entschädigung des Rechtsbeistands lediglich subsidiär zum Tragen käme, -- 7 of 9 -D-4922/2013 Seite 8 dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist, dass keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist, der notwendige Vertretungsaufwand sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE), dass der notwendige Aufwand gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 600.– (inkl. Auslagen und MWSt) geschätzt wird, dass die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 600.– festgesetzt wird. (Dispositiv nächste Seite)

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D-4922/2013 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-4922/2013 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.

Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.

Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.(inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.

5.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Claudia Jorns Morgenegg Versand:

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