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Entscheid

D-4936/2018

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

4. September 2018Deutsch13 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. August 2018 Ice.modal.stop('form:resultTable:20:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:20:tt_reg');

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Erwägungen

9.

Dublin-III-VO in der Schweiz aufhalten und der Beschwerdeführer aus dieser Bestimmung nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass in der Beschwerde im Übrigen gar nicht geltend gemacht wird, es würden sich Familienangehörige in der Schweiz aufhalten, dass der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Italien im Wesentlichen einwendet, die dort für Flüchtlinge herrschenden Verhältnisse seien prekär, dass er im Weiteren in der Schweiz medizinische Hilfe in Anspruch nahm, dass jedoch aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen seine Überstellung nach Italien sprechen würden, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach wie vor nachkommt, dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ergeben, -- 7 of 10 -D-4936/2018 Seite 8 dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, womit der Beschwerdeführer aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nichts für sich ableiten kann, dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur – wie auch in der Beschwerde aufgezeigt – Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, diese nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nach wie vor nicht als generell unüberwindbar erscheinen, dass stichhaltige Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen, dass eine Überstellung in einen Mitgliedstaat unter dem Aspekt der gesundheitlichen Situation einer schutzsuchenden Person nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen zur Annahme eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK führt, nämlich dann, wenn gewichtige Gründe dafür vorliegen, dass eine tatsächliche Gefahr („real risk“) einer solchen Verletzung besteht (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H. auf die Rechtsprechung des EGMR), dass sich eine solche gesundheitliche Situation aus den Akten nicht ergibt und auch in der Beschwerde entsprechende Argumente fehlen, dass im Falle des Beschwerdeführers nach dem Gesagten davon ausgegangen werden darf, er sei – so auch in Anbetracht der Hilfsstrukturen vor Ort – durchaus in der Lage, in Italien gegenüber den dort zuständigen Behörden seine Rechte auch in gesundheitlicher Hinsicht wahrzunehmen und eine hinreichende Lebensgrundlage zu finden, dass er sich an eine vorgesetzte Stelle wenden könnte, sollten ihm die gemäss den erwähnten Richtlinien zustehenden Rechte verweigert werden, dass die Vorinstanz und die für den Vollzug der Wegweisung zuständige kantonale Behörde den medizinischen Leiden des Beschwerdeführers insofern Rechnung zu tragen haben, als dieser vor seiner Überstellung bei den zuständigen italienischen Behörden als sogenannter Medizinalfall anzumelden ist, da damit eine allenfalls andauernde Behandlung nicht durch -- 8 of 10 -D-4936/2018 Seite 9 die Umsetzung des Wegweisungsvollzuges unterbrochen wird respektive gegebenenfalls notwendige weitere Behandlungen stattfinden können (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass gemäss einer entsprechenden Erwägung im angefochten Entscheid diesem Umstand Rechnung getragen wird, dass diesen Erwägungen gemäss Italien für die Behandlung des Asylantrags zuständig ist und aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, welche zu einem Selbsteintritt auf das Gesuch in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO führen würden, indem die Schweiz aus völkerrechtlichen Gründen geradezu verpflichtet wäre, sich für das Gesuch als zuständig zu erklären (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 5), dass der Beschwerdeführer auch aus der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nichts für sich ableiten kann, da diese Bestimmung (i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) dem SEM einen Ermessensspielraum einräumt, und vor dem Hintergrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und der genügenden Auseinandersetzung der Vorinstanz mit dieser kein Anlass zur Annahme besteht, das SEM hätte seinen Ermessensspielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, womit jedenfalls keine Rechtsverletzung (im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG) ersichtlich ist (vgl. BVGE 2015/9 E. 4 ff.), dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG steht und ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) ebenfalls abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwies, dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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D-4936/2018 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-4936/2018 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Patrick Weber Versand:

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